V
vineyard9
Hallo zusammen,
wir sind in den letzten Zügen der Planung unseres EFH und der Plan ist kurz vor der Einreichung in der Gemeinde. Wir hätten ebenfalls auch bereits eine Baufirma an der Hand, die uns dieses Jahr noch den Rohbau inkl. Dach bauen könnte.
Gebaut wird in einem Neubaugebiet mit entsprechenden Bebauungsplan. Aufgrund der knappen Zeitschiene ist das Ziel den Bauantrag im Freistellungsverfahren durchführen zu können. Laut Architekt stellt dies bei unserer Planung auch kein Problem dar. Jedenfalls bis diesen Montag, als bei der Berechnung der Geschossflächenzahl aufgefallen ist das wir diese um 0,03 überschreiten (0,63 anstelle 0,6).
Problem ist laut Aussage des Architekten wohl die vollständige Unterkellerung des Hauses.
Geplant ist ein EFH mit zwei Vollgeschossen und Keller.
Laut Berechnung des Architekten haben die Geschosse folgende Flächen:
EG 136,65m2
OG 114,53m2
UG 136,65m2
Ergibt in Summe 387,83m2, um die geforderte Geschossflächenzahl von 0,6 zu erreichen müssten wir unter 366m2 Geschossfläche kommen.
Mir stellt sich die Frage ob der Keller wirklich zur Geschossfläche zählt? Dieser ist bis auf einen kleinen Bereich vollständig unter der Geländeoberfläche. Auch in diesem Bereich reden wir aber von Max 0,75m an dem die Decke des Kellers höher liegt als die Geländehöhe.
Ich war bisher der Meinung, dass eben der Keller nicht für die Berechnung der Geschossfläche herangezogen wird, da er unter gewissen Bedingungen (welche hier erfüllt sein sollten) eben nicht als Vollgeschoss dient. Ich habe aber auch bereits gelesen, dass Bayern eben jene Vollgeschoss Definition 2007 gekippt hat und bin daher unschlüssig, was jetzt Sache ist.
Kann mir hierzu jemand weiterhelfen und kennt die aktuelle Rechtslage in Bayern
Ggf sogar mit Verweis auf entsprechende Paragraphen, ich werde beim nächsten Gespräch evtl etwas Futter brauchen.
Vielen Dank euch und beste Grüße
wir sind in den letzten Zügen der Planung unseres EFH und der Plan ist kurz vor der Einreichung in der Gemeinde. Wir hätten ebenfalls auch bereits eine Baufirma an der Hand, die uns dieses Jahr noch den Rohbau inkl. Dach bauen könnte.
Gebaut wird in einem Neubaugebiet mit entsprechenden Bebauungsplan. Aufgrund der knappen Zeitschiene ist das Ziel den Bauantrag im Freistellungsverfahren durchführen zu können. Laut Architekt stellt dies bei unserer Planung auch kein Problem dar. Jedenfalls bis diesen Montag, als bei der Berechnung der Geschossflächenzahl aufgefallen ist das wir diese um 0,03 überschreiten (0,63 anstelle 0,6).
Problem ist laut Aussage des Architekten wohl die vollständige Unterkellerung des Hauses.
Geplant ist ein EFH mit zwei Vollgeschossen und Keller.
Laut Berechnung des Architekten haben die Geschosse folgende Flächen:
EG 136,65m2
OG 114,53m2
UG 136,65m2
Ergibt in Summe 387,83m2, um die geforderte Geschossflächenzahl von 0,6 zu erreichen müssten wir unter 366m2 Geschossfläche kommen.
Mir stellt sich die Frage ob der Keller wirklich zur Geschossfläche zählt? Dieser ist bis auf einen kleinen Bereich vollständig unter der Geländeoberfläche. Auch in diesem Bereich reden wir aber von Max 0,75m an dem die Decke des Kellers höher liegt als die Geländehöhe.
Ich war bisher der Meinung, dass eben der Keller nicht für die Berechnung der Geschossfläche herangezogen wird, da er unter gewissen Bedingungen (welche hier erfüllt sein sollten) eben nicht als Vollgeschoss dient. Ich habe aber auch bereits gelesen, dass Bayern eben jene Vollgeschoss Definition 2007 gekippt hat und bin daher unschlüssig, was jetzt Sache ist.
Kann mir hierzu jemand weiterhelfen und kennt die aktuelle Rechtslage in Bayern
Ggf sogar mit Verweis auf entsprechende Paragraphen, ich werde beim nächsten Gespräch evtl etwas Futter brauchen.
Vielen Dank euch und beste Grüße