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ᐅ Bebauungsplan Bayern: zulässige Dachformen Terrassenüberdachung


Erstellt am: 28.01.25 16:43

SliPkNoT184828.01.25 16:43
Hallo zusammen,

zum Thema Dachformen ist im Bebauungsplan folgende Regelung enthalten:

Gestaltung der Dächer bei Hauptgebäuden
Für Hauptgebäude sind nur Sattel, Walm- und Spitzdächer zulässig.
Für Garagen und Nebengebäude sind zudem Pultdächer bis max. 15° Dachneigung und Flachdächer zulässig

Heißt das im Umkehrschluss, dass es nicht zulässig ist, wenn wir so eine Terrassenüberdachung planen?


Außenbereich mit Metall-Pergola über Holzdeck, wicker-Sitzgruppe, Pool und Grünhecke.


Danke schon mal vorab!

Schöne Grüße
ypg28.01.25 20:49
Eine Terrassenüberdachung ist kein Nebengebäude.
Kannst Du also machen, wie Du magst.
hanghaus202328.01.25 21:34
Wie gross ist die denn?

Terrassenüberdachungen dürfen in Bayern ohne ein Baugenehmigungsverfahren errichtet oder geändert werden, wenn ihre Fläche nicht größer als 30 m2 ist und ihre Tiefe nicht mehr als 3 m beträgt. Die Errichtung größerer Überdachungen ist dagegen grundsätzlich baugenehmigungspflichtig.
SliPkNoT184828.01.25 21:43
Da sind wir tatsächlich darüber. Unser Architekt meinte aufgrund der Beschreibung im Bebauungsplan ist eine solche Überdachung nicht zulässig und er würde empfehlen diese beim Bauantrag nicht mit einzuzeichnen da dieser dann abgelehnt wird. Wir streben ein vereinfachtes verfahren an und hätten das gerne von Anfang an berücksichtigt um später keinen weiteren Aufwand zu haben. Im Bekanntenkreis habe ich oft gehört dass die Überdachungen über 30 qm einfach so gebaut werden ohne eine Genehmigung einzuholen.
hanghaus202328.01.25 21:53
Wenn der Architekt die Befürchtung hat dann kann ich nur empfehlen Diese ernst zu nehmen. Verzögerungen gehen sonst zu Deinen Lasten.

Wenn der Architekt eine Abweichung vom Bebauungsplan einzeichnet, ist es kein vereinfachtes Verfahren mehr.

Von einfach größer bauen würde ich abraten.
SliPkNoT184828.01.25 21:56
Es geht lediglich um die "Dachform" der Terrasse bei der die Bedenken da sind. Kann also eine Terrassenüberdachung über 30 qm nicht mittels vereinfachtem verfahren genehmigt werden?
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