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ᐅ Baulast trotz Widmung möglich?


Erstellt am: 16.06.2015 14:46

DG 16.06.2015 21:44
Ohne Pläne, Eigentuemerstruktur u Luftbilder kann man hier noch 5 Wochen diskutieren. Mit Plänen ist das weitere Vorgehen in 5 Minuten erklärt.

Mit freundlichen Grüßen
Dirk Geafe

sirhc 16.06.2015 21:56
Ich weiß, du willst immer Pläne, Bilder, Anhänge - das mit Widmung belegte Grundstück soll nicht bebaut werden, es ist Nichtmal Bauland, es geht lediglich um den Grenzabstand auf dem Bauland, welches mit der Widmung nichts zu tun hat.

Eigentümerstruktur? Ich in der Eigentümer des einen Grundstückes und überlege, Eigentümer des Anderen zu werden.

laemat 16.06.2015 22:33
Google doch bitte mal Freistellung (AEG) vor der Entwidmung kannst du Fläche wahrscheinlich nicht kaufen

DG 16.06.2015 23:02
sirhc schrieb:
Ich weiß, du willst immer Pläne, Bilder, Anhänge - das mit Widmung belegte Grundstück soll nicht bebaut werden, es ist Nichtmal Bauland, es geht lediglich um den Grenzabstand auf dem Bauland, welches mit der Widmung nichts zu tun hat.

Eigentümerstruktur? Ich in der Eigentümer des einen Grundstückes und überlege, Eigentümer des Anderen zu werden.

Du verstehst das Problem im mehrfacher Hinsicht nicht. Zu Grundstücken in öffentlicher Hand bestehen zB andere Regelungen bzgl. der Abstandsflächen als zu privaten Grundstücken.
Das Bauamt hat eine Bauvoranfrage abgelehnt bzw. nicht angenommen, mit der Begründung Grenzabstand unterschritten, da ich (noch) nicht Eigentümer des Gartenlandes bin.

Das ist so wie es da steht nicht korrekt. Entweder hast Du die Aussage des Bauamts nicht korrekt widergegeben oder aber Dir ist beim Bauamt Unsinn erzählt worden. Auf jeden Fall ist das keine gute Basis für einen etwaigen Grundstückserwerb, der Dir uU keinen oder nicht den gewünschten Nutzen bringt.
Ich müsste demnach erst kaufen, um eine Aussage vom Bauamt zu bekommen, die dann am Ende mit "nö wir genehmigen keine Unterschreitung des Grenzabstandes, da ja eine Widmung draufliegt" ausfällt.

Was nur beweist, dass die (Nicht-)Eintragung der Baulast offensichtlich nicht vom jeweiligen Eigentümer des Grundstücks abhängt. Wenn Dein Bau grundsätzlich genehmigungsfähig ist, dann kannst Du die Baulast auch auf dem fremden Grundstück eintragen. Wenn das (warum auch immer) nicht geht, nützt Dir der Erwerb des Grundstücks auch nichts.

Wenn Du dazu aber verlässliche Informationen haben willst, führt kein Weg daran vorbei, entweder hier Pläne hochzuladen oder mir zuzuschicken oder aber einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und/oder Architekten vor Ort aufzusuchen. Das Gartenland solltest Du also auf jeden Fall erst nach eindringlicher Beratung erwerben.

MfG
Dirk Grafe

DG 16.06.2015 23:06
laemat schrieb:
Google doch bitte mal Freistellung (AEG) vor der Entwidmung kannst du Fläche wahrscheinlich nicht kaufen

Doch, das geht auch - fragt sich nur, ob das sinnvoll ist.

sirhc 16.06.2015 23:38
Also Bahn = öffentliche Hand? Welche Abstandsflächen gelten denn?

Ich traue mir schon zu, die erhaltene Aussage korrekt wiederzugeben- vielleicht wurde mir Unsinn erzählt, das kann ich als Laie nicht ausschließen.

Ich meinte ich muss erst erwerben, bevor das Bauamt bereit zu sein scheint eine Anfrage zu beantworten- sonst wird mit der Begründung abgelehnt, dass ich den Abstand zum Nachbarn (dem Gartenland) nicht einhalte.

Die Fläche ist nicht mehr Eigentum der Bahn, aber immer noch mit der Widmung versehen.

Genaueres kann bzw will ich momentan nicht preisgeben, vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt.

Grüße
plänegrundstückbaulandabstandsflächenbauamtbaulastgartenlanderwerben