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ᐅ Bauerwartungsland für Gewerbe - langes schmales Grundstück


Erstellt am: 21.05.23 10:48

ypg21.05.23 20:42
ernieundbert schrieb:

Aber Ich bin auch für jegliche Einschätzung dankbar.
Wir wissen nichts und können somit nichts einschätzen.
Nichts über den LK, nichts über den Rest des Gebietes, nichts, was so drumherum ist, nichts wie die Gemeinde tickt und nichts, was sie für eine Zielsetzung hat.
kbt0921.05.23 21:09
Glaskugeln waren wieder mal aus .. ein 300x10m Grundstück erschlossen von der 10m Seite wird man wohl nicht aufteilen. Denn die Erschließung geht ja von den 10 m Breite weg. Bei manchen Fragestellungen muss man bei den gegebenen Infos wirklich mit dem Kopf schütteln.
ernieundbert21.05.23 21:27
Das 300 x 10 ist logischerweise ein komplett überspitztes Beispiel für ein schmales langes Grundstück, ich dachte das wäre klar... Die Frage war lediglich ob ein schmales langes Grundstück in seiner Form nach Erschließung so belassen wird oder umgelegt wird.
KarstenausNRW21.05.23 21:31
Frage 1: Gibt es ein Umlegungsverfahren?
Falls nein, dann ist die ganz einfache Antwort: Ihr dürft die Erschließungskosten bezahlen, sitzt dann aber auf einem unverkäuflichen Grundstück.
Falls ja, dann folgt die Frage 2: Wird Euer Grundstück einbezogen, sofern Ihr jetzt nicht verkauft?

So, wie ich Dein Eingangsposting lese, wirst Du am Ende auf einem genauso unverkäuflichen Grundstück sitzen, wie schon jetzt. Für schlappe 3.600qm wird sich a) die Gemeinde, sofern kein mega Druck da ist, nicht krumm machen. Und dann gibt es rund um Dein Grundstück viele schöne Grundstücke, die die Gemeinde genau so aufteilen kann, wie ein Investor/Käufer sie braucht.
11ant21.05.23 21:40
ernieundbert schrieb:

Meine eigentliche Frage dreht sich um die Form des Grundstückes.
ernieundbert schrieb:

Die Frage war lediglich ob ein schmales langes Grundstück in seiner Form nach Erschließung so belassen wird oder umgelegt wird.
Erschlossen wird regelmäßig erst nach der Umlegung, das sind aber voneinander unabhängige Verfahren. Der Zweck der Umlegung ist nie, jedem Einleger ein schöner geschnittenes Grundstück herauszugeben als vorher. Wie von Zauberhand wird aber immer wieder geschafft, daß die bockigsten Querulanten das häßlichste Stück herausbekommen.
KarstenausNRW schrieb:

rage 1: Gibt es ein Umlegungsverfahren?
Falls nein, dann ist die ganz einfache Antwort: Ihr dürft die Erschließungskosten bezahlen, sitzt dann aber auf einem unverkäuflichen Grundstück. Falls ja, dann folgt die Frage 2: Wird Euer Grundstück einbezogen, sofern Ihr jetzt nicht verkauft?
Ich kenne praktisch nur eine Fallkonstellation, in der ein Grundstück gar nicht in die Umlegungsmasse einbezogen wird: nämlich indem man es auch beim Geltungsbereich des Bebauungsplanes außen vor läßt. Die Begründung dafür wird sich schon basteln lassen. Man kann in der Raumordnung nicht nach Jedermanns Pfeife tanzen, der sich seinen Anteil am Reibach der Fruchtfolge größer wünscht.
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K a t j a22.05.23 07:13
Die Intension für die Frage ist mir schleierhaft. Wenn das Grundstück verkauft wird, ist die Wahrscheinlichkeit einer Neuaufteilung bei 99%. Aber das ist für den TE dann irrelevant.
Wenn er nicht verkauft, dann wird sein Land bei der Erschließung und Vermarktung ausgeklammert. Je nach Lage ist es dann weniger wert als vorher.
grundstückerschließungerschlossenumlegung