ᐅ Abstützung Grundstück
Erstellt am: 04.11.13 21:16
N
nordanney04.11.13 21:16Was steht denn jetzt in Eurem Vertrag - L-Steine oder nicht? Du schreibst nämlich zuerst, dass es in der Bauleistungsbeschreibung steht und dann, das es mdl. besprochen wurde.
Wenn nur mdl. besprochen, dann hast Du wahrscheinlich Pech
Wenn nur mdl. besprochen, dann hast Du wahrscheinlich Pech
Es steht in der Bauleistungsbeschreibung und wir haben drüber gesprochen, dass es so gemacht wir.
Problem ist nur, dass die jetzt abböschen wollen und quasi soweit auf unserem Grundstück aufschütten, dass das Gefälle 30° beträgt.
Damit sparen sie natürlich Kosten und wir haben eine Schräge die wir nicht nutzen können.
Problem ist nur, dass die jetzt abböschen wollen und quasi soweit auf unserem Grundstück aufschütten, dass das Gefälle 30° beträgt.
Damit sparen sie natürlich Kosten und wir haben eine Schräge die wir nicht nutzen können.
Ich denke eine Bauleistungsbeschreibung für den Außenbereich ist nicht ungewöhnlich oder doch?
Hier ist es zumindest Bestandteil des Notarvertrags.
Genauer Wortlaut:
Geländeabstufungen werden unter 30 Grad Neigung abgelöscht.
...
Steilere Böschungen oder abzufangendes Gelände erhalten eine Abstützung mit Sichtbeton Winkelsteinen, Farbe Grau einschließlich Fundamentierung
Hier ist es zumindest Bestandteil des Notarvertrags.
Genauer Wortlaut:
Geländeabstufungen werden unter 30 Grad Neigung abgelöscht.
...
Steilere Böschungen oder abzufangendes Gelände erhalten eine Abstützung mit Sichtbeton Winkelsteinen, Farbe Grau einschließlich Fundamentierung
B
Bauexperte05.11.13 10:42Hallo,
Ich darf hier keine Rechtsberatung betreiben - ist in D ausschließlich den beratenden Berufen vorbehalten - und muß entsprechend aufpassen, was ich schreibe. Allerdings - so ich die Ausformulierung verstehe - und die Möglichkeit besteht, <30° einzuhalten, bist Du Letzter, denn Du wirst nicht direkt aus der Seitentüre in den Hang treten ... bildlich gesprochen.
Du kaufst ein Haus nebst Grundstück aus einer Hand, deshalb auch die üblichen Erklärungen im Notarvertrag. Du kannst entweder versuchen, mittels eines RA Deines Vertrauens eine andere Lösung herbeizuführen, die Leistungen für L-Steine unter Vorbehalt kaufen und dann via RA eine nachvertragliche Lösung herbeizuführen oder direkt in den sauren Apfel beißen und das Nachtragsangebot akzeptieren.
Dieser Fall ist ausgesprochen grenzwertig und ich kenne ad hoc kein vergleichbares Urteil. Deshalb gehe ich davon aus, daß nur eine einvernehmliche Lösung zielführend sein wird. Alles andere wird Dich imho nur mehr Geld kosten und am Ende ausgehen, wie das Hornberger Schießen - mit dem kleinen, aber feinen Unterschied, daß Dein RA der einzige ist, welcher sich freuen wird. Er darf im Falle des Vergleiches 2x nach BRAGO abrechnen.
Grüße, Bauexperte
Phil0283 schrieb:Das ist das Problem mit mündlichen Absprachen!
Wir haben dies auch so mündlich mit der Bauleitung besprochen.
Ich wollte mir dies nun noch einmal schriftlich bestätigen lassen, nun heisst es:
Zitat
gemäß unseres Vertrages schulden wir Ihnen keine Winkelstützwand entlang der nördlichen Grundstücksgrenze. Die Böschung ist im Lageplan zu erkennen und die Ausbildung dieser ist mit einer Neigung von 30° möglich.
Sollten Sie dennoch eine Winkelstützwand und einen ebenen Garten wünschen, können wir Ihnen ein Angebot für diese Sonderleistung zukommen lassen
Zitat Ende
[...]
Ich denke eine Bauleistungsbeschreibung für den Außenbereich ist nicht ungewöhnlich oder doch?
Hier ist es zumindest Bestandteil des Notarvertrags.
Genauer Wortlaut:
Geländeabstufungen werden unter 30 Grad Neigung abgelöscht.
...
Steilere Böschungen oder abzufangendes Gelände erhalten eine Abstützung mit Sichtbeton Winkelsteinen, Farbe Grau einschließlich Fundamentierung
Ich darf hier keine Rechtsberatung betreiben - ist in D ausschließlich den beratenden Berufen vorbehalten - und muß entsprechend aufpassen, was ich schreibe. Allerdings - so ich die Ausformulierung verstehe - und die Möglichkeit besteht, <30° einzuhalten, bist Du Letzter, denn Du wirst nicht direkt aus der Seitentüre in den Hang treten ... bildlich gesprochen.
Du kaufst ein Haus nebst Grundstück aus einer Hand, deshalb auch die üblichen Erklärungen im Notarvertrag. Du kannst entweder versuchen, mittels eines RA Deines Vertrauens eine andere Lösung herbeizuführen, die Leistungen für L-Steine unter Vorbehalt kaufen und dann via RA eine nachvertragliche Lösung herbeizuführen oder direkt in den sauren Apfel beißen und das Nachtragsangebot akzeptieren.
Dieser Fall ist ausgesprochen grenzwertig und ich kenne ad hoc kein vergleichbares Urteil. Deshalb gehe ich davon aus, daß nur eine einvernehmliche Lösung zielführend sein wird. Alles andere wird Dich imho nur mehr Geld kosten und am Ende ausgehen, wie das Hornberger Schießen - mit dem kleinen, aber feinen Unterschied, daß Dein RA der einzige ist, welcher sich freuen wird. Er darf im Falle des Vergleiches 2x nach BRAGO abrechnen.
Grüße, Bauexperte
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