ᐅ Einführung Energieverordnung 2014 - Bewertungszeitraum
Erstellt am: 02.09.13 22:04
Frage an unsere Experten hier im Forum.
Ich zitiere mal aus einen anderen Thread:
Nehmen wir an, dass Energieeinsparverordnung 2014 verbindlich eingeführt wird, wie läuft denn dann die „Bewertung“ laufender Bauvorhaben?
z.B.
Im Dezember 2013 wird das Bauvorhaben vom Bauamt genehmigt und der Grundstein gelegt.
z.B.
Im Dezember 2013 wird das Bauvorhaben vom Bauamt genehmigt und der erste Spatenstich erfolgt im Jahr 2014.
Welche Energieeinsparverordnung wird hier zur Bewertung des neu erstellten Hauses heran gezogen?
Vielen Dank für Eure Antwort.
f-pNo
Ich zitiere mal aus einen anderen Thread:
Bauexperte schrieb:
Nur so als Gedankenanreiz - wenn Eure finanziellen Mittel ausreichen, würde ich den Neubau an Eurer Stelle nicht sehr weit nach hinten schieben. nicht der niedrigen Zinsen wegen - das ist für mich kein ausreichendes Argument - aber sehr wohl der kommenden Energieeinsparverordnung wegen. Solltet Ihr in Eurer Finanzierung KfW-Mittel einplanen, ist aktuell noch die Energieeinsparverordnung 2009 das Maß aller Dinge; spätestens zum 01.01.14 (wenn es überhaupt noch so lange dauert) ist die geänderte Energieeinsparverordnung 2014 die Grundlage zur Beantragung der KfW-Mittel. Das bedeutet, daß ihr gute 30% mehr an Dämmung und damit höhere Kosten für den Neubau einplanen müßt.
Nehmen wir an, dass Energieeinsparverordnung 2014 verbindlich eingeführt wird, wie läuft denn dann die „Bewertung“ laufender Bauvorhaben?
z.B.
Im Dezember 2013 wird das Bauvorhaben vom Bauamt genehmigt und der Grundstein gelegt.
z.B.
Im Dezember 2013 wird das Bauvorhaben vom Bauamt genehmigt und der erste Spatenstich erfolgt im Jahr 2014.
Welche Energieeinsparverordnung wird hier zur Bewertung des neu erstellten Hauses heran gezogen?
- Energieeinsparverordnung 2009, da die Baugenehmigung noch 2013 erteilt wurde.
- Energieeinsparverordnung 2009, da der Grundstein (erster Spatenstich) in 2013 erfolgte.
- Energieeinsparverordnung 2014, da das Gebäude erst im Jahr 2014 fertig gestellt wird.
Vielen Dank für Eure Antwort.
f-pNo
D
DerBjoern03.09.13 08:16Das wird normalerweise auch in der neuen Energieeinsparverordnung geregelt für welche Bauvorhaben es war. Beim letzten Energieeinsparverordnung-Wechsel war es soweit ich weiß so, das für die Energieeinsparverordnung Das Datum des Bauantrages galt und für die KfW das Datum der KFW-Beantragung.
B
Bauexperte03.09.13 12:26Hallo,
Es ist doch so, daß gewisse Parameter für den Bauantrag selbst eingehalten werden müssen; neuerdings sogar nicht so selten, ein Grundstück überhaupt erwerben zu können (Vorschrift bspw. nur KFW 55-Häuser). Wenn jetzt während des Antrages neu gerechnet und eingereicht werden muß oder komplizierter, unter der Baumaßnahme selbst dieses Prozedere in Gang gesetzt werden muß - das Chaos möchte ich nicht entwirren müssen.
Grüße, Bauexperte
f-pNo schrieb:Es läßt sich nur sinnvoll trennen, wenn jeweils das Datum des Bauantrages als Basis dient. Ich gehe davon aus, daß dies auch zukünftig so gehandhabt wird.
Nehmen wir an, dass Energieeinsparverordnung 2014 verbindlich eingeführt wird, wie läuft denn dann die „Bewertung“ laufender Bauvorhaben?
Welche Energieeinsparverordnung wird hier zur Bewertung des neu erstellten Hauses heran gezogen?
- Energieeinsparverordnung 2009, da die Baugenehmigung noch 2013 erteilt wurde
- Energieeinsparverordnung 2009, da der Grundstein (erster Spatenstich) in 2013 erfolgte.
- Energieeinsparverordnung 2014, da das Gebäude erst im Jahr 2014 fertig gestellt wird.
Es ist doch so, daß gewisse Parameter für den Bauantrag selbst eingehalten werden müssen; neuerdings sogar nicht so selten, ein Grundstück überhaupt erwerben zu können (Vorschrift bspw. nur KFW 55-Häuser). Wenn jetzt während des Antrages neu gerechnet und eingereicht werden muß oder komplizierter, unter der Baumaßnahme selbst dieses Prozedere in Gang gesetzt werden muß - das Chaos möchte ich nicht entwirren müssen.
Grüße, Bauexperte
Bauexperte schrieb:
Es läßt sich nur sinnvoll trennen, wenn jeweils das Datum des Bauantrages als Basis dient. Ich gehe davon aus, daß dies auch zukünftig so gehandhabt wird.
Es ist doch so, daß gewisse Parameter für den Bauantrag selbst eingehalten werden müssen; neuerdings sogar nicht so selten, ein Grundstück überhaupt erwerben zu können (Vorschrift bspw. nur KfW 55-Häuser). Wenn jetzt während des Antrages neu gerechnet und eingereicht werden muß oder komplizierter, unter der Baumaßnahme selbst dieses Prozedere in Gang gesetzt werden muß - das Chaos möchte ich nicht entwirren müssen.
Grüße, BauexperteHatte es mir ähnlich gedacht. Dann kann ich ja an unseren Plan festhalten - im Dezember genehmigen lassen und dann im Frühjahr den Bau starten.
Die Diskussion kam im Gespräch mit einer Freundin auf, bei denen dieses Jahr Baubeginn sein soll und dann Ende Februar 2014 abgeschlossen wird. Sie hatte aufgrund meines Hinweises auf Bauexperte´s Kommentar im I-Net recherchiert. Danach waren wir auch nicht schlauer.
Eine Fragestellung von Ihr ließ mich dann aber sehr grübeln: Wie gehen die Behörden damit um, wenn der Bauantrag noch dieses Jahr gestellt wird, der Bau selber aber erst in 5 Jahren startet (soweit keine Fristsetzung zwecks Bauabschluss im Bebauungsplan vorhanden ist)?
B
Bauexperte03.09.13 12:49Hallo,
Grüße, Bauexperte
f-pNo schrieb:Im Regelfall muß binnen 3 Jahren gebaut werden. Ich wüßte keinen Grund, der einer Baugenehmigung nach jeweils gültiger Energieeinsparverordnung widersprechen sollte.
Eine Fragestellung von Ihr ließ mich dann aber sehr grübeln: Wie gehen die Behörden damit um, wenn der Bauantrag noch dieses Jahr gestellt wird, der Bau selber aber erst in 5 Jahren startet (soweit keine Fristsetzung zwecks Bauabschluss im Bebauungsplan vorhanden ist)?
Grüße, Bauexperte
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