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ᐅ In Bauvertrag festgelegte Abschlagszahlungen ändern können.


Erstellt am: 20.01.12 13:22

H
Hilaria
20.01.12 13:22
Hallo,

eigentlich dachte ich, wir hätten endlich einen "seriösen" GU für unser Bauvorhaben gefunden. Jetzt habe ich mal genauer den Bauvertrag studiert und bin etwas erstaunt über einige Passagen.

Generell unterschreibt man, dass nichts aber auch gar nichts dazu berechtigt, Abschlagszahlungen zu kürzen oder einzuhalten.

Außerdem sind die Abschlagszahlungen (m.E.) nach höher als nach der Makler- und Bauträgerverordnung (ich dachte darin wären die höchsten Abschlagsraten geregelt)

Darf ich denn die Abschlagszahlungen hier einstellen und würde mal jemand sagen, okay, kann man mitmachen oder nein, lieber lassen?

Danke
Hilaria
B
Bauexperte
20.01.12 14:21
Hallo,

Hilaria schrieb:
Generell unterschreibt man, dass nichts aber auch gar nichts dazu berechtigt, Abschlagszahlungen zu kürzen oder einzuhalten.

Vertrag nach VOB?

Hilaria schrieb:
Darf ich denn die Abschlagszahlungen hier einstellen und würde mal jemand sagen, okay, kann man mitmachen oder nein, lieber lassen?

Klar kannst Du das machen

Freundliche Grüße
H
Hilaria
20.01.12 14:36
Hallo Bauexperte,
also die Gewährleistung ist nach Baugesetzbuch, ansonsten steht nichts drin wonach der Vertrag ausgerichtet ist.

ich schreib hier mal die Fälligkeiten:

5% bei Übergabe der Bauantragsunterlagen an den Bauherren
20% Fertigstellung Kellerdecke
10% Fertigstellung Erdgeschossdecke
10% Fertigstellung Obergeschossdecke
10% Dacheindeckung
10% Fenstereinbau
10% Rohinstallation
10% Innenputz
10% Estrich und Fliesenarbeiten
3% Haus und Innentüren
2% Abnahme

Was mir auch fehlt mich stutzig macht sind im Vertrag Punkte wie:

1.) Absicherung Insolvenz bzw. Fertigstellungsbürgschaft / Gewährleistungsbürgschaft - kein Wort darüber

2.) Fertigstellungsgarantie steht in Form von: ab Einbringung Bodenplatte 8 Monate + Verzögerungen die nicht durch die Baufirma zu vertreten sind,
höhere Gewalt, Streik, Schlechtwetter, verspätete Eigenleistungen, unberechtigter Zahlungsverzug...

3.) Vertragsstrafe in Form von Schadenersatzansprüche des
Bauherren nach dem bürgerlichen Gesetzbuch - was heisst das im Klartext, hab mich schon dumm und dusselig gesucht ?

Pauschale Einschätzung, ist das annehmbar oder nicht?
B
Bauexperte
20.01.12 20:38
Hallo,

Hilaria schrieb:
also die Gewährleistung ist nach Baugesetzbuch, ansonsten steht nichts drin wonach der Vertrag ausgerichtet ist.

Besser

Hilaria schrieb:
5% bei Übergabe der Bauantragsunterlagen an den Bauherren

Das ist ok, vielleicht bringt Dein Verkäufer den BA auch zum Bauamt ...

Hilaria schrieb:
20% Fertigstellung Kellerdecke
10% Fertigstellung Erdgeschossdecke
10% Fertigstellung Obergeschossdecke
10% Dacheindeckung
10% Fenstereinbau

Damit wären es 65% für den geschlossenen Rohbau ohne Außenputz; indiskutabel. Kommt es zum Worstcase, bekommst Du den Bau von den restlichen 35% nicht fertig gestellt.

[...]

Hilaria schrieb:
Was mir auch fehlt mich stutzig macht sind im Vertrag Punkte wie:
1.) Absicherung Insolvenz bzw. Fertigstellungsbürgschaft / Gewährleistungsbürgschaft - kein Wort darüber

Dazu gibt es leider keine gesetzliche Verpflichtung; allerdings kannst Du daran gut ablesen, welche Anbieter ins "Töpfchen" und welche ins "Kröpfchen" gehören.

Hilaria schrieb:
2.) Fertigstellungsgarantie steht in Form von: ab Einbringung Bodenplatte 8 Monate + Verzögerungen die nicht durch die Baufirma zu vertreten sind, höhere Gewalt, Streik, Schlechtwetter, verspätete Eigenleistungen, unberechtigter Zahlungsverzug...

Diese Formulierung ist vollkommen i.O. - Verkäufer können auf Vieles vielleicht Einfluß nehmen, nicht aber auf höhere Gewalt oder das Wetter - mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber den GU/BU/BT den Rücken gestärkt.

Hilaria schrieb:
3.) Vertragsstrafe in Form von Schadenersatzansprüche des Bauherren nach dem bürgerlichen Gesetzbuch - was heisst das im Klartext, hab mich schon dumm und dusselig gesucht ? Pauschale Einschätzung, ist das annehmbar oder nicht?

Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853), Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) , Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)

Grundsätzlich ist der Werkvertrag nach Baugesetzbuch immer zu empfehlen; abgeschlossen nach VOB kannst Du keine Kürzungen vornehmen, geschweige denn die Abnahme - im berechtigten Fall - verweigern. Beim Baugesetzbuch basierenden Vertrag kannst Du nicht nur jederzeit kündigen, Du kannst auch den doppelten Wert evtl. vorhandener Mängel von der nächsten Abschlagszahlung in Abzug bringen. Logischerweise nur so lange, bis der Mangel behoben ist

Wenn Du allerdings das: "Generell unterschreibt man, dass nichts aber auch gar nichts dazu berechtigt, Abschlagszahlungen zu kürzen oder einzuhalten" unterschreibst, setzt Du die gesetzlichen Bestimmungen mittels Deiner Unterschrift außer Kraft.

Freundliche Grüße
H
Hilaria
21.01.12 13:38
Danke Bauexperte, also war mein Eindruck gar nicht so falsch ...

Tja, die Frage ist nur, wo finde ich einen besseren Anbieter, der Weg hierhin war schon sehr schwierig.

Wir werden aber formulieren, dass wir mit dem Vertrag so nicht einverstanden sind, mal sehen, wie man seitens der Firma reagiert.

Noch eine Frage: müssen die Abschlagszahlungen sich nicht an der Makler- und Bauträgerverordnung orientieren, gab es hier nicht diverse Urteile, die dazu führten, dass Zahlungspläne nichtig wurden oder ist das eine "Kannbestimmtung"?

Grüße
HIlaria
B
Bauexperte
21.01.12 15:50
Hallo,

Hilaria schrieb:
Tja, die Frage ist nur, wo finde ich einen besseren Anbieter, der Weg hierhin war schon sehr schwierig.

Kollateralschäden gibt es leider auch bei der Suche nach dem richtigen Baupartner; Lass Dich nicht unterkriegen!

Ich habe die Erfahrung gemacht, dass kleinere, örtliche BU stets die bessere Wahl sind. Bei Dir in Bayern gibt es deren sicher zuhauf

Hilaria schrieb:
Noch eine Frage: müssen die Abschlagszahlungen sich nicht an der Makler- und Bauträgerverordnung orientieren, gab es hier nicht diverse Urteile, die dazu führten, dass Zahlungspläne nichtig wurden oder ist das eine "Kannbestimmtung"?

Die Makler- und Bauträgerverordnung ist - wie der Name schon herleitet - zwingend *nur* für Bauträger verbindlich. Aufgrund der Fülle von Gerichtsurteilen wird es - hoffentlich - nicht mehr lange dauern, bis der BGH eine verbindliche Empfehlung zur Gesetzesänderung an die Regierung ausspricht.

Gerichtsurteile sind immer *nur* ein Instrument von Vielen und nicht zwingend verbindlich für andere Wettbewerber. Versuche Dein Glück, vielleicht ändert Dein favorisierter BU seinen Zahlungsplan; btw. würde mich die BB interessieren ... meistens gibt es darin ursächliche Zusammenhänge zu finden.

Als Faustregel sollte gelten: liegen die Abschlagszahlungen oberhalb 55 - 58% für einen geschlossenen Rohbau - Rohbau, Zimmermann, Dachdecker, Fensterbauer - Finger weg; auch wenn eine Anzahlung gefordert wird. Die Zahlungen sollten immer nach Fertigstellung der jeweiligen Arbeiten zu Leisten sein!

Viel Erfolg!
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