ᐅ Garage + Nebenraum > 9m entlang an öffentlicher Straße (in Bayern)
Erstellt am: 16.12.25 10:43
Hallo zusammen,
nach intensiver Recherche im Forum als auch im Netz konnte ich leider keine wirklich aufschlussreiche Information finden. Daher wende ich mich nun an Euch Experten und bitte um Rat.
Wir planen derzeit den Bau eines neuen Einfamilienhauses mit einer Garage + Nebenraum. Es gibt einen alten Bebauungsplan, der allerdings keine "Baugrenzen" im Grundstück vorsieht. Die Garage läuft längsseitig direkt an der Grenze einer öffentlichen Straße (ca. 8m Breite) entlang. Anbindend dazu, leicht nach innen versetzt ein Nebenraum (s. Skizze) sowie direkt hierzu anbindend die Speise (Wohnhaus). Die Länge der grenznahen Bebauung entlang der Straße liegt bei ca. 15,4 m. Die üblich bekannten 9m Grenzbebauung überschreiten wir damit allerdings.
Gilt diese Anforderung mit 9m auch bei Grenzen zu öffentlichen Straßen?
Denn in der bayerischen Bauordnung Artikel 6 - Abs. 2 liest man auch folgendes:
"Abstandsflächen sowie Abstände nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 30 Abs. 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte".
hierzu drei Fragen:
- Gilt das nur für Wohngebäude oder auch für Garagen & Nebenräume?
- Gibt es einen Mindestabstand zur Straße, ähnlich wie es ihn zu Nachbarsgrundstücke gibt (Abstand: 0,4H - aber min. 3m)? Oder kann ich theoretisch mein Haus so nahe an die Grenze setzen, solange die Abstandsfläche bis zur Straßenmitte noch eingehalten wird (z.B.: Haus 10m Hoch --> 0,4h = 4m // Straßenbreite 6m ... --> Haus dürfte bis 1m zur eigenen Grenze heran gesetzt werden) ?
- Darf ich theoretisch ein Fenster in die straßenseitige Wand der Garage einbauen?

Herzlichsten Dank für Euer Feedback!
Viele Grüße
nach intensiver Recherche im Forum als auch im Netz konnte ich leider keine wirklich aufschlussreiche Information finden. Daher wende ich mich nun an Euch Experten und bitte um Rat.
Wir planen derzeit den Bau eines neuen Einfamilienhauses mit einer Garage + Nebenraum. Es gibt einen alten Bebauungsplan, der allerdings keine "Baugrenzen" im Grundstück vorsieht. Die Garage läuft längsseitig direkt an der Grenze einer öffentlichen Straße (ca. 8m Breite) entlang. Anbindend dazu, leicht nach innen versetzt ein Nebenraum (s. Skizze) sowie direkt hierzu anbindend die Speise (Wohnhaus). Die Länge der grenznahen Bebauung entlang der Straße liegt bei ca. 15,4 m. Die üblich bekannten 9m Grenzbebauung überschreiten wir damit allerdings.
Gilt diese Anforderung mit 9m auch bei Grenzen zu öffentlichen Straßen?
Denn in der bayerischen Bauordnung Artikel 6 - Abs. 2 liest man auch folgendes:
"Abstandsflächen sowie Abstände nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 30 Abs. 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte".
hierzu drei Fragen:
- Gilt das nur für Wohngebäude oder auch für Garagen & Nebenräume?
- Gibt es einen Mindestabstand zur Straße, ähnlich wie es ihn zu Nachbarsgrundstücke gibt (Abstand: 0,4H - aber min. 3m)? Oder kann ich theoretisch mein Haus so nahe an die Grenze setzen, solange die Abstandsfläche bis zur Straßenmitte noch eingehalten wird (z.B.: Haus 10m Hoch --> 0,4h = 4m // Straßenbreite 6m ... --> Haus dürfte bis 1m zur eigenen Grenze heran gesetzt werden) ?
- Darf ich theoretisch ein Fenster in die straßenseitige Wand der Garage einbauen?
Herzlichsten Dank für Euer Feedback!
Viele Grüße
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Hallo Lespaul,
schau mal hier: Garage + Nebenraum > 9m entlang an öffentlicher Straße (in Bayern). Da wird jeder fündig!
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D
derdietmar16.12.25 13:58Hallo,
garagen lösen keine Abstandsflächen aus, solange sie kürzer als 9 m (bzw. in Kombination mit Grenzbebauung an anderen Grundstücksseiten 15 m) sind und die mittlere Wandhöhe kleiner 3 m ist. Ansonsten sind sie wie reguläre Gebäude zu behandeln.
Abstandsflächen sind immer senkrecht zur aufgehenden Wand.
Abstandsflächen dürfen auf öffentliches Gelände ragen, solange sie nicht deren Mitte überschreiten. Dein Beispiel mit dem 10 m hohen Haus ist korrekt. Es gibt keine Einschränkungen bezüglich Fensterflächen, wenn nicht sonstige Brandschutz- oder Lärmschutzvorgaben an dieser Stelle gelten.
Solange die Mitte der Straße in deiner Zeichnung nicht überschritten wird, sollte das so zulässig sein (ggf. nochmal die obere, rechte Ecke des Anbaus prüfen). Alle Bauten in dieser Zeichnung gelten nicht als Grenzbebauung, du hättest also sogar noch die vollen 15 m für die anderen Grenzen zur Verfügung.
Problematisch könnte in deiner Planung allerdings die Zufahrt sein, ich kenne Fälle in denen die Gemeinde abgelehnt hat an Kurven Zufahrten zu genehmigen.
Poste doch mal den gesamten Plan, evtl. gibt es noch einer schönere Lösung als deinen Plan.
Viele Grüße
garagen lösen keine Abstandsflächen aus, solange sie kürzer als 9 m (bzw. in Kombination mit Grenzbebauung an anderen Grundstücksseiten 15 m) sind und die mittlere Wandhöhe kleiner 3 m ist. Ansonsten sind sie wie reguläre Gebäude zu behandeln.
Abstandsflächen sind immer senkrecht zur aufgehenden Wand.
Abstandsflächen dürfen auf öffentliches Gelände ragen, solange sie nicht deren Mitte überschreiten. Dein Beispiel mit dem 10 m hohen Haus ist korrekt. Es gibt keine Einschränkungen bezüglich Fensterflächen, wenn nicht sonstige Brandschutz- oder Lärmschutzvorgaben an dieser Stelle gelten.
Solange die Mitte der Straße in deiner Zeichnung nicht überschritten wird, sollte das so zulässig sein (ggf. nochmal die obere, rechte Ecke des Anbaus prüfen). Alle Bauten in dieser Zeichnung gelten nicht als Grenzbebauung, du hättest also sogar noch die vollen 15 m für die anderen Grenzen zur Verfügung.
Problematisch könnte in deiner Planung allerdings die Zufahrt sein, ich kenne Fälle in denen die Gemeinde abgelehnt hat an Kurven Zufahrten zu genehmigen.
Poste doch mal den gesamten Plan, evtl. gibt es noch einer schönere Lösung als deinen Plan.
Viele Grüße
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