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ᐅ Vorkaufsrecht der Stadt und Zuwegung


Erstellt am: 22.03.24 07:58

M
Mihaa96
22.03.24 07:58
Hallo zusammen,

Wir sind zur Zeit an einem Objekt dran, welches wir bereits besichtigt haben und auch schon einen Gutachtertermin hatten. Das Objekt passt für uns, ist in einem guten Zustand und preislich auch attraktiv.

Bei der nachfolgenden Finanzierungsberatung bei einem großen Finanzierungsvermittler erwähnte unser Finanzierungsberater einen Problematik, die wir bisher nicht auf dem Schirm hatten.

Das Grundstück setzt sich laut Tim-online und Grundbuch aus mehreren Flurstücken zusammen. Der Einfachheit halber habe ich eine Zeichnung angehängt. Flurstück 2 und 4 sind ein schmaler Streifen (ca. 1m breit), der die Flurstücke 1 und 3 von der Straße trennt. Laut Grundbuch gehören diese Flurstücke zum Eigentum, sind dort jedoch als Straße deklariert. Der Makler erwähnte, dass die Stadt bei Eigentümerwechsel von einem Vorkaufsrecht Gebrauch machen könnte.

Unser Finanzierungsberater sprach nun das Thema Zuwegung zum dahinter liegenden Flurstück 1 und 3 an. Falls die Stadt von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch macht, wie ist dann die Zuwegung geregelt? Könnte es im schlimmsten Fall sein, dass man sein Grundstück nicht mehr erreicht?

Vielen Dank euch!
Grundriss-Skizze: linke Treppe, rechter großer Raum, Unterteilung in Bereiche 1–4.
Y
ypg
22.03.24 10:47
Mihaa96 schrieb:

Könnte es im schlimmsten Fall sein, dass man sein Grundstück nicht mehr erreicht?
Nein. Meines Wissens ist in Deutschland geregelt, dass man sein (Bau-)Grundstück bzw. sein Grundstück mit Wohngebäude erreichen muss. Das nennt sich Erschließung. Im ärgsten Fall, wenn die Gemeinde also die Flurstücke selbst nutzen will, würde man schauen, wo die Erschliessungsleitungen oder die Auffahrt vorhanden ist und Euch dort eine Auffahrt setzen.
T
Tolentino
22.03.24 11:49
Soweit ich weiß, kann die Gemeinde auch nur an die Stelle des Käufers treten. Also wenn im Notarvertrag alle Grundstücke zusammen veräußert werden, kann sie auch nur alle kaufen und sich nichts rauspicken.
Aber sicher bin ich mir da nicht. Evtl. weiß @nordanney näheres dazu.
N
nordanney
22.03.24 12:14
Tolentino schrieb:

Soweit ich weiß, kann die Gemeinde auch nur an die Stelle des Käufers treten. Also wenn im Notarvertrag alle Grundstücke zusammen veräußert werden, kann sie auch nur alle kaufen und sich nichts rauspicken.
Aber sicher bin ich mir da nicht. Evtl. weiß @nordanney näheres dazu.
Tatsächlich kann die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht auf die vom TE genannten Fläche begrenzen. Dafür bedarf es aber konkreter Gründe - z.B. im Geltungsbereichs eines B-Plans, wenn die Fläche für bestimmte Zwecke benötigt wird.
Das kann hier der Fall sein, wenn die Gemeinde die bisher schon als Straße (= Zuwegung) gewidmete Fläche in ihr Eigentum übernehmen möchte (oder als Gehweg?). Würde allerdings an der Thematik nichts ändern, dass das Grundstück noch immer als erschlossen gilt, da es über eine (öffentliche) Straße erreichbar ist. Sehe keine Probleme.

Ein Foto ist allerdings hilfreich, um die doch recht einfache Schilderung besser zu verstehen.
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