Bauunternehmen Insolvent, wie weiter Vorgehen?

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WilderSueden

WilderSueden

Hier darf man sich das so vorstellen, dass das Haus offenbar mit erheblichen Mängeln abgenommen wurde. Und auch ein Bezug des Hauses vor 6 Monaten suggeriert nicht unbedingt, dass es durch die Mängel unbewohnbar wäre.
Man kann offene Punkte ins Übergabeprotokoll schreiben. Haben wir auch so gemacht. Nur weil der Außenputz fehlt, wollten wir nicht ein halbes Jahr warten (hat dann auch tatsächlich 5 Monate gedauert, bis das Gerüst weg war und dann waren immer noch diverse kleinere Arbeiten offen...)

Offensichtlich hat ja der Themenersteller bislang kein Geld verloren. Es stehen zwar noch Arbeiten aus, diese wurden aber nicht vorab nicht gezahlt.
also könnte er die fehlenden Leistungen anderweitig beauftragen.
Das Milchmädchen lässt grüßen. Zum einen ändert die Insolvenz nichts an den Nachbesserungsrechten der Baufirma. Mängel müssen also mit entsprechender Frist angemahnt werden. Eine Ersatzvornahme ist nur möglich, wenn die nicht fristgerecht nachgebessert werden oder Gefahr im Verzug ist. Zum anderen wird der Insolvenzverwalter jeden Euro zusammenkratzen. Also die ausstehenden Arbeiten kleinrechnen und die Differenz fordern. Außerdem wird er nicht für Ersatzvornahmen aufkommen, bei denen die Baufirma theoretisch noch zur Nachbesserung berechtigt wäre, weil diese nicht rechtssicher angezeigt wurden oder die Fristen noch nicht verstrichen sind. Dann ist noch die Frage, ob der Einbehalt wirklich für alle Mängel ausreicht.
 
H

hanghaus2023

Mach eine klare Liste mit Allen Forderungen gegen den Unternehmer auf. Da gehört auch Schadenersatz wegen verspäteter Fertigstellung dazu (falls Du mehrfach schriftlich zur Fertigstellung gemahnt hast) Schicke die dem Insolventzverwalter.

Was soll das denn bedeuten? Hast Du die Subunternehmer selber beauftragt und bezahlt? Ansonsten sind das Leistungen des Unternehmers.

Fallss Du selber Leistungen beauftragt hast, die eigentlich im Auftrag des Unternehmers waren, dann kannst Du eventuelle Mehrkosten auch geltend machen.
 
11ant

11ant

Das Milchmädchen lässt grüßen.
Ich grüße zurück:
Zum einen ändert die Insolvenz nichts an den Nachbesserungsrechten der Baufirma. Mängel müssen also mit entsprechender Frist angemahnt werden. Eine Ersatzvornahme ist nur möglich, wenn die nicht fristgerecht nachgebessert werden oder Gefahr im Verzug ist. Zum anderen wird der Insolvenzverwalter jeden Euro zusammenkratzen. Also die ausstehenden Arbeiten kleinrechnen und die Differenz fordern. Außerdem wird er nicht für Ersatzvornahmen aufkommen, bei denen die Baufirma theoretisch noch zur Nachbesserung berechtigt wäre, weil diese nicht rechtssicher angezeigt wurden oder die Fristen noch nicht verstrichen sind. Dann ist noch die Frage, ob der Einbehalt wirklich für alle Mängel ausreicht.
Fast rrrichtig. Das insolvente Unternehmen behält seine vollen Nachbesserungsrechte. Da es allerdings unvermindert zügig reagieren muß und dies in der Regel nicht mehr schafft, stehen die Karten gut, Ersatzvornahmen immerhin durchführen zu können. Nur abwarten muß man, und bezahlen wird man sie im Endeffekt auch selbst. Der Verwalter wird Mängel nicht einfach "kleinrechnen", sondern höchstens hilfsweise kleinrechnen und in der Hauptsache schlicht bestreiten. Er ist kein Richter, hat hier also keine Wahrheit zu suchen, sondern er ist Parteivertreter des Vermögens der insolventen Gesellschaft. Und als solcher wird er auch einen Einbehalt einfordern, da dieser nach seiner parteiischen Auffassung unbegründet ist. Don Quixote kann dagegen vorgehen ;-)
Also die ausstehenden Arbeiten kleinrechnen und die Differenz fordern.
Nnnein. Vergiß´ jegliche Differenzrechnerei: diese in Friedenszeiten übliche Praxis wird im Insolvenzfall wertloseste Theorie ever. Ich erwähnte die Umkehr des normalen Gerechtigkeitsempfindens ja bereits in Beitrag #10. Die Forderungen des Insolvenzverwalter sind sofort in voller Höhe und ohne jedwede Verrechnung fällig, in den Genuß des Verrechnungsbetrages wird man meist garnicht kommen, da dessen Erstreiten in der Regel unwirtschaftlich ist; und in den Genuß sonstiger - d.h. nicht (mehr) bestreitbarer - Gegenforderungen zu durchschnittlich zehn Prozent Quote in durchschnittlich zweieinhalb Jahren.

Man kann es garnicht oft genug wiederholen, daß eine Fertigstellungsbürgschaft die EINZIGE Sicherheit für Bauherren ist. Eine Insolvenz unterscheidet sich von anderen Seenöten am wesentlichsten dadurch, daß hier Frauen und Kinder zuletzt in die Rettungsboote kommen und der gerichtlich eingesetzte neue Kapitän trockenen Fußes von Bord geht. Eine Sicherheit gehen Insolvenz gibt es nicht, denn; ob Schneider GbR oder Holzmann AG, es gibt kein too Big to fail.
 
G

Grundaus

Wie sieht es denn aus mit der Übergabe von Gewährleistung an die ausführenden Gewerke? Das Bauunternehmen selbst hat nur den Rohbau gestellt, der Rest lief über Subunternehmen.
Hab Mal eine Wohnung von einen insolventen Bauträger gekauft, da war alles dabei von "wir kommen und reparieren morgen " bis zu " ich mache gar nichts mehr, nicht mal auf Anrufe reagieren". Da kommt´s vermutlich drauf an ob die Subunternehmer bezahlt wurden und wie groß die Chance ist, dass es weiter geht
 
H

Hausbaer

Nnnein. Vergiß´ jegliche Differenzrechnerei: diese in Friedenszeiten übliche Praxis wird im Insolvenzfall wertloseste Theorie ever. Ich erwähnte die Umkehr des normalen Gerechtigkeitsempfindens ja bereits in Beitrag #10. Die Forderungen des Insolvenzverwalter sind sofort in voller Höhe und ohne jedwede Verrechnung fällig, in den Genuß des Verrechnungsbetrages wird man meist garnicht kommen, da dessen Erstreiten in der Regel unwirtschaftlich ist; und in den Genuß sonstiger - d.h. nicht (mehr) bestreitbarer - Gegenforderungen zu durchschnittlich zehn Prozent Quote in durchschnittlich zweieinhalb Jahren.
Es gibt im Insolvenzrecht doch noch Möglichkeiten zur Aufrechnung - ist das bei gerügten Mängeln nicht möglich, insofern man zumindest noch in der vorläufigen Insolvenzverwaltung eine Frist gesetzt hat und diese verstrichen ist? Oder ist deine Auffassung dass selbst wenn es möglich wäre, ein vorläufiger oder nicht-vorläufiger Insolvenzverwalter da einfach nicht mitmacht, die Mängel bestreitet und zur Not vor Gericht zieht?
 
Zuletzt aktualisiert 29.04.2024
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