Bauen mit einem GU - Mehrkostenforderung kurz vor Baustart

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H

HilfeHilfe

Wem gehört den das Grundstück ? Wenn da vorher ein Gebäude stand war es doch auch ein Teil des Vertrags . Abriss muss doch gezahlt werden.
 
H

hampshire

Hat jemand schon mal eine vergleichbare Erfahrung gemacht? Was ist hier die beste Lösung?
Ich mahce beruflich ständig solche Erfahrungen. Die Grundlage für eine Lösung ist es, die Emotion herunterzufahren, erst zu denken, dann zu handeln und stets eine gute Kommunikation aufrecht zu erhalten.
Für mich klingt das so:
Du ärgerst Dich über eine Preissteigerung, Deine Erwartungshaltung einer Begründung wird nicht erfüllt und Du stoppst erst mal das Projekt. Dein GU interpretiert, dass Du nicht mehr willst oder nicht mehr kannst und reagiert entsprechend.
Scheint als hättest Du Dein Ziel aus den Augen verloren zu haben.
 
Y

Ysop***

Ich lese daraus, dass der TE ein Angebot erhalten hat und dieses auch angenommen hat. Somit ist ein Vertrag zustande gekommen.
Und somit sind auch die Leistungen des GU zu vergüten - egal wie man aus der Nummer rauskommen kann (beideitig). Und wenn ein Vertrag zustande gekommen ist, gibt es aktuell keine Preisbindung.
Darf ich mal blöd fragen. Wenn ein Vertrag zustandekam, warum gilt dann der Angebotspreis nicht?
 
11ant

11ant

Uiuiuiuiuiuiui, Auauauauau. Noch viel aneinandervorbeier wäre es wohl kaum gegangen :-(
Wir haben mit einem lokal bekannten Bauunternehmen (GU) unsere Hausplanung auf Basis eines Angebotes inkl. Bauleistungsbeschreibung durchgeführt, den Bauantrag gestellt und die Werksplanung abgeschlossen. Der Vertrag hätte vor Baubeginn uns zugehen sollen. Nach mehrmaligem Nachfragen und Drängen haben wir dann 2 Tage vor geplantem Baubeginn samstags eine Email bekommen mit einem vorläufigen Kostenupdate,jedoch noch immer kein Vertrag.
Die - auch konkludente - Annahme eines Angebotes mach aus diesem bereits einen Vertrag. Wenn das Angebot Deine Ansprüche an einen Vertrag noch nicht erfüllt hat, hättest Du es nich annehmen dürfen. Nun hast Du es angenommen, damit einen Vertrag begründet (ohne Dir dessen inhaltliche Nachbesserung ausbedungen zu haben) und bist der Gegenseite vom Grundsatz her schadenersatzpflichtig, wenn Du aus dem Vertrag wieder herausmöchtest.
Ohne jegliche Begründung werden nun Mehrkosten i.H.v. ca. 10% des Gesamthauspreises aufgerufen. Dies hat uns dazu bewogen in Verbindung mit der noch nicht zugegangen Baugenehmigung das Bauprojekt bis zur Klärung zu stoppen. Das wiederum hat den GU blitzschnell dazu verleitet uns den Abbruch des Projektes und eine Vergütung der bisherigen Leistung nach HOAI anzubieten, was wir abgelehnt und auf Erfüllung bestanden haben.
Mit Deinem Bestehen auf Erfüllung hast Du nochmals untermauert, daß ein Vertrag besteht. Leider hattet Ihr wohl beide dabei Versäumnisse begangen: die Bindefrist der Preise bzw. Begrenzung derer Nachführung an Kostensteigerungen trotz noch ungewissen Baubeginns nicht vereinbart und so weiter. Auf eine Heilung Eurer beider Versäumnisse habt ihr beide keinen Anspruch, sondern müßt Euch darüber verständigen. Deinen Stopp hat der GU daher völlig angemessen mit dem Angebot eines Auflösungsvertrages beantwortet. Mit dem Schadenersatz seiner bisherigen Auslagen (ohne Zuschlag für entgangenen Gewinn !) wird er in erster Instanz durchkommen und vom Richter mit seiner Fairneß sogar noch lobend erwähnt werden; in zweiter Instanz würde das mindestens voll bestätigt oder könnte sich gar noch zu seinen Gunsten ändern, und wenn Dein Anwalt nur einen Funken Anstand hat, wird er Dir genau dasselbe erklären und eine außergerichtliche Einigung empfehlen. Daß der GU seine Planungskosten nun nach HOAI bemißt, ist zwar einerseits für eine Zeichenknechtplanung recht happig, aber andererseits absolut okay: Ihr habt eine ausdrückliche abweichende Regelung zu treffen versäumt - da ist m.E. nicht zu beanstanden statthaft, hilfsweise einen anerkannten Maßstab anzuwenden. Ich gehe fest davon aus, daß Dir auch ein Schiedsmann die Lage nicht anders erklären würde.
Darüber hinaus wollte der GU uns die Abbruchkosten seines Rohbauers in Rechnung stellen was wir ebenfalls abgelehnt haben mit Verweis auf die noch fehlende Baugenehmigung.
Ich vermute, hier seien keine Aufwendungen für den Abriss eines Vorgängergebäudes gemeint, sondern lediglich die Stornokosten des Rohbauers (der die Freiheit hat, abweichend vom GU auch seinen entgangenen Gewinn abgegolten haben zu wollen, um seinerseits ebenfalls dem Auflösungsvertrag zuzustimmen).

Zusammenfassend danke ich Dir herzlich für Deine durch den Vortrag Deines Falles getätigte Anregung, meinen Anwalt um einen Gastbeitrag auf Baulotse-Hoffmann zu bitten, der hansguckindieluftigen Bauherren klar macht, womit man eigentlich schon Verträge begründet :)
 
B

Benutzer200

Darf ich mal blöd fragen. Wenn ein Vertrag zustandekam, warum gilt dann der Angebotspreis nicht?
Grds. gilt der Preis, aber er könnte auch angepasst werden. Da wir aber weder wissen, wie das Angebot aussah (und dessen Annahme), wer evtl. einen Verzug im Zeitablauf sich zurechnen lassen muss, ob VOB im Angebot vereinbart war usw., kann alles möglich sein.

Aber egal, was wie vereinbart war, wenn im Rahmen des erteilten Auftrags Leistungen erbracht wurden, sind diese zu vergüten. @11ant hat es gerade schön geschrieben.
 
11ant

11ant

Darf ich mal blöd fragen. Wenn ein Vertrag zustandekam, warum gilt dann der Angebotspreis nicht?
Deine Frage ist mitnichten blöd. Es kam ja "nur" rechtsgültig ein Vertrag zustande - aber nicht das, was Klein-Fritzchen (und hier offenbar ebenso der TE) einen "Vertrag" nennt, also wo "Vertrag" drübersteht und dann eine Latte von Paragraphen kommen, die ihrerseits nochmals mit "Preisgarantie" oder dergleichen überschrieben sind. So kommt es dann einerseits zum Unverständnis des TE über das scheinbare Ausbleiben eines Vertrages (in der erwarteten Form als besiegelte Pergamentrolle, überreicht von einem berittenen Boten), andererseits aber eben doch zu einem gültigen Vertrag (mit leider versäumten Regelungen). Die versäumten Regelungen werden dann durch übliche Gepflogenheiten ersetzt bzw. bleiben offene Lücken, bis dies durch Nachbesserungen geheilt wird. Hier ist es aber offenbar zu keinem Vorvertrag darüber gekommen, zu Nachbesserungen bereit zu sein, und den Vertrag bis dahin schweben zu lassen (wie es der TE offenbar naiv als selbstverständlich annimmt).

Es wird also so abgelaufen sein: der TE hat gesagt "plane und baue mir ein Haus mit xyz Quadratmetern" und der GU wird dies mit einem Angebot "ich plane und baue Dir das Haus in der gewünschten Größe mit Ausstattung ABC gemäß der Dir bekannten Bauleistungsbeschreibung zum Preis soundsoviel" geantwortet haben. Spätestens mit der Aufnahme der Planungen hat der TE das Angebot des GU dann konkludent angenommen. So wie geschildert, werden beide dabei versäumt haben, weitere Punkte zu regeln, z.B. die Dauer der Preisgarantie bzw. die Begrenzung ihrer Nachführung an gestiegene Kosten. Diese Versäumnisse allein hemmen aber noch nicht die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages - die Parteien sind gemeinsam für die Lücken ihres Vertrages verantwortlich. Wenn auch Auflösungsbedingungen zu vereinbaren versäumt wurden, haben sich entsprechend auch beide in die Hände des Goodwills des jeweils anderen begeben. Der TE kann nun also auf "Erfüllung" bestehen wollen, eine solche besteht nun aber leider nicht im Zugestehen einer "lebensfremden" Annahme einer Kostensteigerung in der Höhe Null. Er gibt dem GU jedoch eine solche Haltung zu erkennen, und der antwortet verständlicherweise mit dem Angebot eines Auflösungsvertrages (was der TE offenbar wiederum nicht als einen solches erkennt). Ein Anwalt kann hierbei logischerweise nicht in der Form helfen "ich pauke durch, daß der Andere zum Teilen Deiner Rechtsauffassung verdonnert wird", sondern dem TE nur seine Lage (und Beteiligung daran, in diese gekommen zu sein) erklären.

Die Preissteigerung an sich ist schlicht durch die Wirklichkeit zustandegekommen. In den bestehenden Vertrag - so man diesen denn nicht auflöste - fände sie allein deswegen Eingang, weil nichts anderes geregelt wurde. Aus meiner Sicht - als Kaufmann, kein Jurist - ist die Mitteilung der geänderten Preise nun eine Mitteilung einer veränderten Geschäftsgrundlage. Dem TE ist dabei offenbar nicht bewußt, drei Optionen der Reaktion darauf gehabt zu haben: 1) Bekräftigung des Interesses > Aufrechterhalten des Vertrages bei Annahme der neuen Preise; 2) Verkündung des Wunsches nach Verhandlungen über eine preisliche Verständigung; 3) Zurückweisung der neuen Preise in Verbindung mit Kündigung des Interesses (nicht des Vertrages !) wegen eben der Veränderung der Geschäftsgrundlage und mit Bezug auf diese > Signal an die Gegenseite "bitte unterbreite ein Auflösungsangebot". Der GU hat offenbar die Reaktion als Wahl der Option 3 interpretiert und absolut tadellos entsprechend gehandelt. Nun muß dem TE nur noch klar werden, daß er sich auch zu diesem Angebot wieder stellen muß. Aktuell steht er schwebend im fortbestehenden Vertrag und kann von Glück reden, wenn der GU für die während des Schwebens vertane Zeit keinen Schadenersatz mit ihm vereinbart hat (und erst beziffern müßte, um ihn fordern zu können). Die bisherigen Kosten jetzt fällig zu stellen, scheint mir absolut angemessen und zu erwarten.
 
Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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