ᐅ Umwandlung Außenbereich in Bauland - Möglichkeiten
Erstellt am: 16.07.21 00:51
Resl123 schrieb:
Allerdings befindet sich der Teil des Grundstücks, der sich als Standort für ein weiteres Haus anbietet, im Außenbereich.Wer sagt das?Resl123 schrieb:
Auf dem anderen das Ausmaß des Innenbereichs.Du meinst den Ausschnitt aus dem BayernAtlas?Resl123 schrieb:
Es ist sozusagen genau der Teil des Grundstücks der Schwiegermutter ausgespart vom innenbereich sowie das andere angrenzende Grundstück.Du meinst die rötliche Fläche? Diese hat keinerlei planungsrechtliche Bedeutung.Resl123 schrieb:
das HinterlandWo willst Du denn bauen? Östlich vom Bestandshaus?Resl123 schrieb:
Oder wäre es schlauer, das Haus in den Garten des bereits vorhandenen Hauses zu setzenNein.Resl123 schrieb:
Ich hatte gehofft, dass bspw. durch eine Einbeziehungssatzung eine Möglichkeit besteht dort zu bauen.Kann man machen. Allerdings sehe ich hier gar nicht die Notwendigkeit. Eine wohlwollende Genehmigungsbehörde kann durchaus nach §34 Baugesetzbuch genehmigen.Ja, der Flächennutzungsplan ist nur vorbereitende Bauleitplanung. Er schafft kein Baurecht. Er grenzt nicht Außenbereich von Innenbereich ab. Aber er ist eine Absichtserklärung der Gemeinde. Er macht das Grundstück zu Bauerwartungsland. Zur Entwicklung von Bauland hier einen Bebauungsplan aufstellen zu müssen, wäre für diese kleine Fläche unangemessen.
Escroda schrieb:
Wer sagt das?Es war eine Immobilienbewerterin da für das Bestandshaus und Grundstück, die u.a. Informationen beim Landratsamt eingeholt und uns dies so mitgeteilt hat.Escroda schrieb:
Du meinst die rötliche Fläche? Diese hat keinerlei planungsrechtliche Bedeutung.Okay, aufgrund der Aussage der immobilienbewerterin und dieser Ansicht aus dem bayernatlas bin ich davon ausgegangen, dass dies den Innenbereich kennzeichnet.Escroda schrieb:
Wo willst Du denn bauen? Östlich vom Bestandshaus?Ich hab es mal grob im Luftbild markiert. Dies wäre von der Zufahrt her die günstigste Lage. Ansonsten sind wir da aber nicht festgelegt. Escroda schrieb:
Nein.Okay, danke für die Einschätzung.Escroda schrieb:
Kann man machen. Allerdings sehe ich hier gar nicht die Notwendigkeit. Eine wohlwollende Genehmigungsbehörde kann durchaus nach §34 Baugesetzbuch genehmigen.Das klingt ja schon mal sehr positiv. Bauen nach §34 Baugesetzbuch wäre absolut in Ordnung für uns. Sind froh, wenn man überhaupt bauen darf :-)vielen Dank für die ausführliche Antwort und dass du dir die Zeit genommen hast! Die Möglichkeit eine Übersicht über den Innen- bzw. Außenbereich zu erhalten, habe ich dann nur direkt über das Landratsamt, oder?
Resl123 schrieb:
Die Möglichkeit eine Übersicht über den Innen- bzw. Außenbereich zu erhalten, habe ich dann nur direkt über das Landratsamt, oder?Vermutlich nicht, da es in den allermeisten Fällen so eine Übersicht nicht gibt. Sofern Deine Gemeinde keine entsprechende Satzung (z.B. Innenbereichs-, Abrundungs-, Einbeziehungs-, Klarstellungssatzung) erlassen hat (ich habe keine gefunden), ist es eine Einzelfallentscheidung. Dein Fall ist nicht eindeutig. Möglich, dass sich Stadt und Landratsamt nicht einmal einig sind.Resl123 schrieb:
Ich könnte mich aber beim Gespräch auf dem Landratsamt auf „blöd stellen“ und sagen: es ist als Wohnbaufläche deklariertDas ist kein "blöd stellen" sondern echtes Interesse bekunden. Es zeigt, dass Du Dich mit dem Grundstück und den planungsrechtlichen Grundlagen schon befasst hast.Resl123 schrieb:
also scheint es in Ihrem Sinne zu sein, dort zu bauenJa, aber den Flächennutzungsplan stellt die Stadt auf, die nicht Baugenehmigungsbehörde ist. Die können was anderes im Sinn haben.Mein Rat: Gehe mit der festen Überzeugung in das Gespräch, dass es sich um Bauland handelt. Lege den Klärungsbedarf schwerpunktmäßig auf die Größe und Position des Baukörpers und die Erschließung, nicht auf eine grundsätzliche Bebaubarkeit.
Resl123 schrieb:
Informationen beim LandratsamtWelche denn?Resl123 schrieb:
dies so mitgeteilt hatWas hat sie ganz genau mitgeteilt? Schriftlich? Gibt es ein Wertgutachten?Resl123 schrieb:
dass dies den Innenbereich kennzeichnetNein, es kennzeichnet die Flächen der tatsächlichen Nutzung laut Katasternachweis. Sie beruhen auf der subjektiven Einordnung des letzten Vermessers vor Ort oder eines Luftbildauswerters beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV). Für Dein Anliegen sind die Flächen bedeutungslos.Resl123 schrieb:
Was mir nicht ganz klar ist, Außenbereich ist Außenbereich.Für mich sieht da ehrlich gesagt garnichts nach Außenbereich aus: im planoberen vermeintlichen Außenbereich sehe ich einerseits zu viel Besiedelung, um an alles nur Landwirtschaft zu glauben, und es wirkt auf mich sehr wie ein im Zwanzigjahremaßstab nächster Abschnitt eines Baugebietes, d.h. eher wie eine Geltungsbereichs- als wie eine Innenbereichsgrenze. Meine Vermutung ist, man warte noch ab, bis aus der Mehrheit aufgegebener Resthöfe abgerissene Resthöfe geworden sind und will dann nach dem Bedarf der dann sein wird über einen Bebauungsplan nachdenken.https://www.instagram.com/11antgmxde/
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Escroda schrieb:
Vermutlich nicht, da es in den allermeisten Fällen so eine Übersicht nicht gibt. Sofern Deine Gemeinde keine entsprechende Satzung (z.B. Innenbereichs-, Abrundungs-, Einbeziehungs-, Klarstellungssatzung) erlassen hat (ich habe keine gefunden), ist es eine Einzelfallentscheidung. Dein Fall ist nicht eindeutig. Möglich, dass sich Stadt und Landratsamt nicht einmal einig sindOkay, so läuft das also in der Praxis ab. Gut zu wissen. Dann werde ich mal beim Landratsamt anfangen und dann mal zur StadtEscroda schrieb:
Ja, aber den Flächennutzungsplan stellt die Stadt auf, die nicht Baugenehmigungsbehörde ist. Die können was anderes im Sinn haben.
Mein Rat: Gehe mit der festen Überzeugung in das Gespräch, dass es sich um Bauland handelt. Lege den Klärungsbedarf schwerpunktmäßig auf die Größe und Position des Baukörpers und die Erschließung, nicht auf eine grundsätzliche Bebaubarkeit.Vielen Dank für den Tipp. So werde ich es mal probieren. Escroda schrieb:
Was hat sie ganz genau mitgeteilt? Schriftlich? Gibt es ein Wertgutachten?Ja, es gibt ein kurzes wertgutachten, in dem steht, dass ein Teil des Grundstücks im Außenbereich steht und deshalb eine Bebauung als unsicher einzustufen ist. Und deshalb wurden 2300qm wertmäßig nur als Hinterland angesetzt und nicht als Bauland.Escroda schrieb:
Nein, es kennzeichnet die Flächen der tatsächlichen Nutzung laut Katasternachweis. Sie beruhen auf der subjektiven Einordnung des letzten Vermessers vor Ort oder eines Luftbildauswerters beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV). Für Dein Anliegen sind die Flächen bedeutungslos.Wieder was gelernt.danke für die Ausführungen. Das hilft mir alles ungemein um mit mehr Wissen in das gespräch gehen zu können.
grundsätzlich klingt das ja schon mal gar nicht so aussichtslos.
11ant schrieb:
Für mich sieht da ehrlich gesagt garnichts nach Außenbereich aus: im planoberen vermeintlichen Außenbereich sehe ich einerseits zu viel Besiedelung, um an alles nur Landwirtschaft zu glauben, und es wirkt auf mich sehr wie ein im Zwanzigjahremaßstab nächster Abschnitt eines Baugebietes, d.h. eher wie eine Geltungsbereichs- als wie eine Innenbereichsgrenze. Meine Vermutung ist, man warte noch ab, bis aus der Mehrheit aufgegebener Resthöfe abgerissene Resthöfe geworden sind und will dann nach dem Bedarf der dann sein wird über einen Bebauungsplan nachdenken.danke auch für deine Einschätzung. Na das schönste wäre ja dann, wenn sich die Immobilienbewertin geirrt hat.
Ich selbst habe mich schon über diese willkürlich scheinende Grenze gewundert, aber ich bin ja nicht vom Fach.
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