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ᐅ Bemessung der Grunderwerbsteuer


Erstellt am: 21.02.21 07:58

P
Plonk109
21.02.21 07:58
Moin miteinander,

Als Laie des Rechts habe ich an die hier Anwesenden mit entsprechender Expertise folgende Frage :

Der Kaufpreis beträgt Summe x

dieser setzt sich zusammen aus

Grundstück A
Bodenaustausch B
Baugenehmigungsrechte und Planung C

Muss ich nicht eigentlich "nur" für A Grunderwerbsteuer bezahlen und B&C mindern die Steuerlast, oder bin ich auf dem Holzweg ?

Vielen Dank für eure Bemühungen
I
Isokrates
21.02.21 09:48
Guten Morgen,

hier gelten die §§ 8 und 9 Grunderwerbsteuergesetz, diese regeln beim Kauf eines Grundstücks, dass die Gegenleistung des Erwerbers die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer darstellt.

Des Weiteren wird immer vom einheitlichen Erwerbsgegenstand gesprochen, das bedeutet alles was zum Grundstück gehört wird in die Bemessungsgrundlage eingerechnet.

Zum vorliegenden Sachverhalt.
ME wird hier die Grunderwerbsteuer auf den vollen Kaufpreis fällig, da das Grundstück inklusive der dazugehörigen Leistungen veräußert wird und mir hier keine Steuerbefreiungsvorschrift in den Sinn kommt.

Rat:
Um Ärger und Grunderwerbsteuer zu vermeiden würde es sich lohnen die Leistungen B und C aus dem Notarvertrag zu streichen und danach gesondert zu beauftragen. Inwieweit sich das gegenüber dem Verkäufer durchsetzen lässt erscheint allerdings fraglich.
F
Fuchur
21.02.21 09:53
Isokrates schrieb:

Um Ärger und Grunderwerbsteuer zu vermeiden würde es sich lohnen die Leistungen B und C aus dem Notarvertrag zu streichen und danach gesondert zu beauftragen. Inwieweit sich das gegenüber dem Verkäufer durchsetzen lässt erscheint allerdings fraglich.
Wenn die Posten allerdings nur aus dem Vertrag fliegen, beide sich aber einig sind, dass die Arbeiten später auf jeden Fall an den Verkäufer bezahlt werden (Planung scheint ja wohl schon fertig zu sein?), dann sehe ich dort ein Koppelgeschäft, das auch zur Steuerpflicht führt.
I
Isokrates
21.02.21 10:19
Fuchur schrieb:

Wenn die Posten allerdings nur aus dem Vertrag fliegen, beide sich aber einig sind, dass die Arbeiten später auf jeden Fall an den Verkäufer bezahlt werden (Planung scheint ja wohl schon fertig zu sein?), dann sehe ich dort ein Koppelgeschäft, das auch zur Steuerpflicht führt.

Wenn der Notarvertrag zuerst ausgeführt wird und erst danach in einem separaten Vertrag weitere Leistungen vereinbart werden liegt kein Koppelgeschäft vor, da man hier frei in der Wahl des Vertragspartners ist und ein Zusammenhang mit dem ursprünglichen Grundstückskauf nicht mehr dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Leistungen untrennbar verbunden sind.

Für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, dessen Bebauung oder Nutzung gibt es sodann keinen einschlägigen Tatbestand
mehr im Grunderwerbsteuergesetz.

Wichtig ist bei Koppelgeschäften immer die Reihenfolge der Verträge.
F
Fuchur
21.02.21 10:24
Ich habe den Text des TE mal so interpretiert, dass eine bereits fertige Planung und Baugenehmigung mit verkauft werden soll, dann wäre der Käufer nicht mehr frei in der Wahl. Ebenso macht das Ansinnen, Erdarbeiten in den Notarvertrag aufnehmen zu wollen aus meiner Sicht nur Sinn, wenn die Arbeiten entweder bereits fertig sind oder aber der Käufer zu einer Umsetzung mit dem Verkäufer gezwungen werden soll.

Sollen das wirklich nur freie Angebote des Verkäufers sein, dann wäre es natürlich über den Notarvertrag der schlechteste Weg.
P
Plonk109
21.02.21 10:43
Moin,

Danke für die umfänglichen Antworten.

Die Vertragskonstellation ergibt sich nur deshalb, da der Verkäufer die Idee hatte über diesen Weg die Steuer zu senken.

Der reine Kaufpreis liegt zu niedrig, gemessen am BRW, um einen separaten Vertrag über B&C zu schließen.

Schönen Sonntag euch !
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