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ᐅ Welche Fassung der Bauordnung gilt?!


Erstellt am: 19.02.21 22:29

M
mjammjammjam
19.02.21 22:29
Hallo,

uns ist heute etwas Unfassbares passiert. Nächste Woche sollte die Bauanzeige rausgehen. Heute werden die Pläne unseres Architekten vom Vermesser abgelehnt, weil das Haus zu hoch sei. Grund: es gelte eine andere Fassung der Brandenburger Bauordnung (BbgBO).

Hintergrund: im Bebauungsplan steht als Grundlage die BbgBO in der Fassung von 1994. Dass diese gilt hat uns auch der Makler bestätigt, welcher sich auf Aussagen des Bauamts sowie der Bauaufsicht bezog. Auch der Vermesser bezog sich immer auf diese Fassung. Gestern hat der Vermesser herausgefunden, dass die Genehmigung des Bebauungsplan erst 2002 bekanntgemacht und vom damaligen Bürgermeister unterschrieben wurde. 2002 wurde der Bebauungsplan damit rechtskräftig.

Die ganze Planung wurde durch die damalige Änderung der 2/3-Regel bzgl. Obergeschoss über den Haufen geworfen.

Der Vermesser ist nun also der Meinung, dass die Fassung von 2002 ausschlaggebend ist. Ich kann mir jedoch immer noch nicht vorstellen, dass in diesem Falle tatsächlich die Fassung der BbgBO gilt, welche 2002 aktuell war. Im Bebauungsplan steht doch etwas anderes? Wie seht ihr das?

Schönen Gruß
1
11ant
20.02.21 00:33
mjammjammjam schrieb:

im Bebauungsplan steht als Grundlage die BbgBO in der Fassung von 1994. [...] Gestern hat der Vermesser herausgefunden, dass die Genehmigung des Bebauungsplan erst 2002 bekanntgemacht und vom damaligen Bürgermeister unterschrieben wurde. 2002 wurde der Bebauungsplan damit rechtskräftig.
Dann ist das wohl so. Daß Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren eine Weile dauern, ist die Regel. Beziehen können sie sich logischerweise immer nur auf dasjenige übergeordnete Recht, welches aktuell Gültigkeit hat. Sie treffen damit aber keine Wahl, welche Fassung sie anwenden wollen - dies stünde ihnen nicht zu. Wird die Rechtsgrundlage zwischenzeitlich novelliert, mag das im Text des Planes nachzuführen versäumt worden sein, daraus resultiert aber keine Fortgeltung des alten Rechts. Die Zeit hinsichtlich der gültigen übergeordneten Rechtsvorschriften wird ohne irgendeinen Ermessenspielraum oder Wahlfreiheit in exakt dem Moment angehalten, wo der Plan rechtskräftig wird. Ich schließe mich der Auffassung des Vermessers also an - jedoch nicht ohne darauf hinzuweisen, daß ich eine begründete Hoffnung sehe, Befreiungen von einzelnen Vorschriften des Bebauungsplanes im Rahmen der ursprünglich gewollten Grenzen zu erlangen. Stellt also einen entsprechenden Antrag (auf Befreiung von der maximalen Anzahl der Vollgeschosse mit dem Verweis darauf, daß die Begrenzungen aus der Zeit der Planaufstellung eingehalten werden). Dies bedeutet allerdings einen "vollwertigen" Bauantrag - ein sogenannter "Freisteller" würde sich damit erledigt haben.
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https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
E
Escroda
20.02.21 18:26
Ja, ich wollte hier im Forum nichts mehr schreiben, aber
1. bin ich Internetsüchtig
2. möchte ich einer Familie den Sonntag retten und
3. schadet es meinem Berufsstand, wenn ein Kollege vielleicht Unwahrheiten verbreitet
mjammjammjam schrieb:

Heute werden die Pläne unseres Architekten vom Vermesser abgelehnt
Das steht ihm nicht zu, da er die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan nicht verantworten muss.
mjammjammjam schrieb:

2002 wurde der Bebauungsplan damit rechtskräftig.
1. Kommt es nicht auf das Datum der Rechtskraft an, sondern auf das des Satzungsbeschlusses
2. Wurde die BbgBO erst im September 2003 bezüglich der Vollgeschossdefinition geändert
mjammjammjam schrieb:

Im Bebauungsplan steht doch etwas anderes?
Das spielt in der Tat keine Rolle. Es gilt immer die aktuelle Landesbauordnung und darin steht in §88:
(2) Solange § 20 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung zur Begriffsbestimmung des
Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gilt insoweit § 2 Absatz 4 der Brandenburgischen
Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) fort.
Auf Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
Rechtswirksamkeit erlangt haben, ist der zum Zeitpunkt des jeweiligen Satzungsbeschlusses
geltende Begriff des Vollgeschosses weiter anzuwenden.
H
haydee
20.02.21 19:06
@Escroda
Danke
Alles Gute
M
mjammjammjam
20.02.21 19:30
@Escroda

Vielen Dank für die genaue Aufschlüsselung. Ich habe die genannten Paragraphen rückverfolgt und komme zum Schluss, dass Du recht hast. Wir müssen diejenige Definition des Vollgeschosses berücksichtigen, welche zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses galt.

Ich bin nun nochmal die dutzenden Unterschriften unter dem Bebauungsplan durchgegangen und habe gefunden, dass die Stadtverordnetenversammlung den den Bebauungsplanentwurf in einer Fassung vom 5.12.2001 als Satzung beschlossen hat (Unterschrift von Mai 2002).

Wir müssen demnach ein Vollgeschoss nach der Definition derjenigen Fassung der BbgBO bauen, welche im Jahr 2001 gültig war. Dies müsste die Fassung von 1998 sein. Von 1998 bis 2003 hieß die Definition: „Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen (Installationsgeschosse), gelten nicht als Vollgeschosse.“

Leider sagt diese Definition nichts darüber aus, ob man als Maßstab das Innenmaß oder den Durchstoßpunkt Dachaußenhaut heranziehen muss.
Escroda schrieb:

2. Wurde die BbgBO erst im September 2003 bezüglich der Vollgeschossdefinition geändert

Was genau meinst Du damit? Ich weiß, dass wir nach Fassung von 2003 lediglich einen Bungalow hätten bauen dürfen. Macht es Deiner Meinung nach keinen Unterschied, ob nun die Fassung von 1994 oder von 1998 gilt?

Schönen Gruß
Simon

P.S.: Es tut mir leid, dass ich Deine Internetsucht fördere;-)...
1
11ant
20.02.21 23:17
Escroda schrieb:

Ja, ich wollte hier im Forum nichts mehr schreiben, aber
4. Rückzugsgründe in allen Ehren, freut es dennoch, wenn der Fachmann Wein ins Wasser schüttet ;-)
mjammjammjam schrieb:

Leider sagt diese Definition nichts darüber aus, ob man als Maßstab das Innenmaß oder den Durchstoßpunkt Dachaußenhaut heranziehen muss.
Nach meinem Verständnis ist die Dachhaut im Geiste einer Vorschrift, die sich an anderer Stelle explizit auf "einschließlich ihrer Umfassungswände" bezieht, die Dachschräge bis einschließlich der Außenhaut eine schräge Umfassungswand: soweit nicht anders angegeben (wie z.B. "Oberkante Sparren"), würde ich dies hier also bejahen. (Achtung: ich bin kein Vermesser)
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