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ᐅ Mangel bei Markisenbalken in Zwischendecke


Erstellt am: 18.02.21 10:38

T
toeffi-fee
18.02.21 10:38
Hallo alle,

ich brauche einen Rat, wie ich mit der aktuellen, neuen Erkenntnis umgehen soll/kann.

Wir haben von November 2019 bis März 2020 eine Doppelhaushälfte als Holzständerbau bauen lassen und sind dann auch entsprechend eingezogen. Die Abnahme erfolgte im März 2020 ebenfalls.

Auf der Terrassenseite des Hausen haben wir bereits bei der Planung einen verstärkten Deckenbalken einplanen lassen, um später eine Markise oder eine Terrassenüberdachung anbringen zu lassen. Dieser sollte, wie auch in der Ausführungsplanung eingetragen, über die gesamte Breite der Hausfront gehen.

Technischer Grundriss einer Terrasse mit Geländern, überdachter Fläche und Installationswand.


Jetzt, im Januar/Februar 2021, habe ich mich mit Markisen- und Terrassenüberdachungen erstmals beschäftigt und Balkenpläne vom Haushersteller angefordert, die ich potentiellen Anbietern, zur Prüfung der Befestigung, zukommen lassen kann. Dabei ist denen aufgefallen, dass der von uns gewünschte/beauftragte Balken nicht die gesamte Breite, sondern nur ca. 50-60 % der Breite abgedeckt. Diesbezüglich habe ich beim Haushersteller nachgefragt, ob diese Info korrekt ist, was mir vom entsprechenden Planer bestätigt wurde.


Technischer Grundriss eines Bauvorhabens mit Maßlinien und Wandlinien


Daher stellt sich mir jetzt folgende Fragen?
  • Bauträger auf Mangel hinweisen? Kann dieser überhaupt noch behoben werden?
  • Eine Terrassenüberdachung kann nicht über die gesamte Breite am Haus befestigt werden, sondern benötigt weiteren Pfosten, was mit höheren Kosten verbunden ist. Wer trägt so etwas?
  • Sollte/kann ich das zunächst alleine mit dem Bauträger besprechen oder ist hier anwaltliche Unterstützung sinnvoll?
Danke für ein paar Einschätzungen eurerseits.

Viele Grüße
J
Jann St
18.02.21 14:57
Moin,

1. Für mich zum Verständnis: Die Planung die oben zu sehen ist, stand schon vor der Beauftragung des Hausherstellers und diese Planung wurde auch beauftragt?

....Wenn ja, .....

Dann ist die fehlerhafte Ausführung eine Abweichung vom Bau-Soll (Bau-Soll = vertraglich fixierte Eigenschaften, die das Gebäude besitzen soll, hier Balken über die gesamte Seite).
Eine solche Fehlleistung erlischt nicht durch den juristischen Akt der Abnahme. Die Abnahme bedeutet nicht, dass alle Fehler, die nicht gesehen worden ab dem Zeitpunkt als angenommen gelten. Lediglich seid ihr in der Pflicht, nachzuweisen, dass der Mangel schon vor der Abnahme bestand (Hat ja augenscheinlich stattgefunden).

Bei einer Abweichung vom Bau-Soll gibt es bzgl. der Kosten bei einer Mangelbeseitigung nicht den Tatbestand der "Unverhältnismäßigkeit".
Das Unternehmen bleibt also in der Nachbesserungspflicht (abgesehen von Bagatellen) oder kann, wenn kein technischer Mangel besteht, eine Ausgleichszahlung anstelle der Behebung anstreben.

Was heißt das also für euch?

1) Ja, der Mangel muss angezeigt werden (egal ob er behoben werden kann, ansonsten besteht auch kein Anspruch auf Vergütung). Dazu gehört eine ordnungsgemäße Frist und bei Ablaufen der Frist auch entsprechende Nachfristen.
2) Dies ist Auslegungssache. Zuerst muss man dem Bauausführenden die Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen (siehe Punkt 1). Wenn er das verweigert oder nicht kann, gibt es die Möglichkeit, den Mangel zu kompensieren (zum Beispiel durch Errichtung der Pfosten die der NU zu tragen hat, oder durch Ersatzzahlung des NU)
3) Ich würde mir einen Rechtsbeistand holen, schon bevor die Mangelanzeige aufgestellt wird, damit dies nicht später wegen formeller Fehler zum Erliegen kommt. Dann wird ein Sachverständiger beurteilen müssen, wie es mit den Kosten aussieht.

LG Jann
T
toeffi-fee
18.02.21 15:22
Hi Jann,

Danke für deine Erklärungen.
Jann St schrieb:

Für mich zum Verständnis: Die Planung die oben zu sehen ist, stand schon vor der Beauftragung des Hausherstellers und diese Planung wurde auch beauftragt?

Ja, das hast du richtig verstanden. Die Beauftragung war auf Basis der oben gezeigten Planung.
Jann St schrieb:

Eine solche Fehlleistung erlischt nicht durch den juristischen Akt der Abnahme. Die Abnahme bedeutet nicht, dass alle Fehler, die nicht gesehen worden ab dem Zeitpunkt als angenommen gelten. Lediglich seid ihr in der Pflicht, nachzuweisen, dass der Mangel schon vor der Abnahme bestand (Hat ja augenscheinlich stattgefunden).

Der Nachweis wäre ja im Sinn erfolgt, weil beim Aufstellen des Hauses die Deckenelemente die Verstärkung schon drin hatten bzw. nicht.

Dann habe ich jetzt zumindest eine bessere Vorstellung von dem, was das bedeutet.

Viele Grüße

Steffen
mangelterrassenüberdachunghausherstellerbalkenbauträgerpfostenbeauftragungfrist