ᐅ Garantie was besser Baugesetzbuch oder VOB
Erstellt am: 21.02.11 07:58
Hallo,
bei uns wird es ja schon ganz konkret mit dem Hausbau. Wir haben einen für uns guten Bauträger gefunden, mit dem wir auch einiges aushandeln können und sind soweit ganz zufrieden.
Und nun, kommt uns immer eine Frage hoch. Bei der Bauleistungsbeschreibung steht eine Garantie von 5 Jahren nach VOB drinnen. Mein Mann und ich hätten aber gerne die 5 Jahre Garantie nach Baugesetzbuch. Was ist denn jetzt besser? Baugesetzbuch oder VOB? Den Werkvertrag wollen wir auf alle Fälle nach Baugesetzbuch mit VOB Teil B, dieser wird auch noch vom Anwalt geprüft.
Danke für Eure Antworten!
LG
Christine
bei uns wird es ja schon ganz konkret mit dem Hausbau. Wir haben einen für uns guten Bauträger gefunden, mit dem wir auch einiges aushandeln können und sind soweit ganz zufrieden.
Und nun, kommt uns immer eine Frage hoch. Bei der Bauleistungsbeschreibung steht eine Garantie von 5 Jahren nach VOB drinnen. Mein Mann und ich hätten aber gerne die 5 Jahre Garantie nach Baugesetzbuch. Was ist denn jetzt besser? Baugesetzbuch oder VOB? Den Werkvertrag wollen wir auf alle Fälle nach Baugesetzbuch mit VOB Teil B, dieser wird auch noch vom Anwalt geprüft.
Danke für Eure Antworten!
LG
Christine
P
Projekt 201211.04.12 10:23Danke für die Aufklärung, Bauexperte!Noch 2 Nachfragen hätte ich:1) Warum ist es für meinen Vertrag wichtig, dass BU und seine Handwerker in ihrem Verhältnis die VOB zu Grunde legen und wie wird das dann praktisch formuliert, wenn zwischen BU und Kunden trotzdem Baugesetzbuch vereinbart wird?2) Was kostet so eine Vertragsprüfung,wie Du Sie gerade machst? bezieht sie sich auf die generellen Vordrucke und Vertragsmuster der Firma oder prüfst du einen konkreten Kundenvertrag?GrußProjekt 2012
P
Projekt 201211.04.12 13:44Danke für die Aufklärung, Bauexperte!
Wie bringe ich dann noch die VOB/B rein, wenn ich den Werkvertrag nach Baugesetzbuch schließe? Muss ich da einzelne §§ nennen, die ich haben möchte? Oder sage ich, diese soll nur zwischen BU und Handwerkern gelten....??
Allerdings muss ich eingestehen, dass ich die Vorteile des Baugesetzbuch ggü.der VOB in Sachen Haftung/Mängel, etc...noch nicht identifiziert habe! Wenn die Verjährung unterbrochen wird, ist das doch eigentlich der bessere Fall, oder??
Die Bauherrenhilfe /der Bauherrenratgeber empfiehlt wiederum die VOB/B, was mich zudem noch etwas verwirrt??
Die von Dir genannten Unterlagen habe ich bislang noch nicht in Gänze, da wir erst nächste Woche Gespräche mit 2 Bauunternehmern haben! Werde mich dann noch einmal melden!
Gruß
Projekt 2012
Wie bringe ich dann noch die VOB/B rein, wenn ich den Werkvertrag nach Baugesetzbuch schließe? Muss ich da einzelne §§ nennen, die ich haben möchte? Oder sage ich, diese soll nur zwischen BU und Handwerkern gelten....??
Allerdings muss ich eingestehen, dass ich die Vorteile des Baugesetzbuch ggü.der VOB in Sachen Haftung/Mängel, etc...noch nicht identifiziert habe! Wenn die Verjährung unterbrochen wird, ist das doch eigentlich der bessere Fall, oder??
Die Bauherrenhilfe /der Bauherrenratgeber empfiehlt wiederum die VOB/B, was mich zudem noch etwas verwirrt??
Die von Dir genannten Unterlagen habe ich bislang noch nicht in Gänze, da wir erst nächste Woche Gespräche mit 2 Bauunternehmern haben! Werde mich dann noch einmal melden!
Gruß
Projekt 2012
B
Bauexperte11.04.12 17:43Hallo,
Wesentliche Abweichungen der VOB/B vom Werkvertragsrecht des Baugesetzbuch sind insbesondere
- die Sonderregelung für Leistungsverzögerungen in § 5 Abs. 4,
- der Schadenersatz für Fälle der Behinderung nach § 6 Abs. 6,
- zusätzliche Sonderregelungen für die Abnahme (förmliche, fiktive) in § 12,
- die Regelung der Mängelansprüche (vor Abnahme in § 4 Abs. 7, nach Abnahme in § 13), wobei mehr als nach dem Baugesetzbuch die Mängelbeseitigung im Vordergrund steht und das gesetzliche Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist,
- die kürzere Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken von 4 Jahren (§ 13 Abs. 4),
- die Unterbrechung der Verjährung für Mängelansprüche durch schriftliche Mängelrüge des Auftraggebers (§ 13 Abs. 5 Nr. 1)
- die Fälligkeitsvoraussetzungen der prüfbaren Rechnung (§ 14) und der Prüfung der Schlussrechnung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1),
- das weitergehende Recht auf Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1),
- die Einrede der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung (§ 16 Abs. 3 Nr. 2) unddie Sonderregelung zur
Verzinsung von Werklohnforderungen im Verzugsfalle (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 und 4).
Die VOB/B enthält gegenüber dem Baugesetzbuch einige formelle Anforderungen an die Durchsetzung der Rechte des Auftraggebers. Wenn diese Formalien nicht beachtet werden, droht Rechtsverlust.**
**einer der seltenen Fälle, wo ich Wikipedia als Quelle heranziehe
Mit freundlichen Grüßen
Projekt 2012 schrieb:Wenn Du Dich für einen Anbieter entscheidest, wessen Verträge auf Baugesetzbuch basieren, brauchst Du das imho nicht. Er wird Dir automatisch die VOB/B bei Angebotsüberlassung aushändigen und - sofern Du Dich entscheidest mit ihm zu bauen - bei Vertragsunterzeichnung quittieren lassen, dass er Selbige an Dich ausgehändigt hat.
Wie bringe ich dann noch die VOB/B rein, wenn ich den Werkvertrag nach Baugesetzbuch schließe? Muss ich da einzelne §§ nennen, die ich haben möchte? Oder sage ich, diese soll nur zwischen BU und Handwerkern gelten....??
Projekt 2012 schrieb:Das ist auch etwas kompliziert über das I-Net zu erklären; aber Mängel/Haftung ist ja nicht alles beim Bau.
Allerdings muss ich eingestehen, dass ich die Vorteile des Baugesetzbuch ggü.der VOB in Sachen Haftung/Mängel, etc...noch nicht identifiziert habe! Wenn die Verjährung unterbrochen wird, ist das doch eigentlich der bessere Fall, oder??
Wesentliche Abweichungen der VOB/B vom Werkvertragsrecht des Baugesetzbuch sind insbesondere
- die Sonderregelung für Leistungsverzögerungen in § 5 Abs. 4,
- der Schadenersatz für Fälle der Behinderung nach § 6 Abs. 6,
- zusätzliche Sonderregelungen für die Abnahme (förmliche, fiktive) in § 12,
- die Regelung der Mängelansprüche (vor Abnahme in § 4 Abs. 7, nach Abnahme in § 13), wobei mehr als nach dem Baugesetzbuch die Mängelbeseitigung im Vordergrund steht und das gesetzliche Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist,
- die kürzere Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken von 4 Jahren (§ 13 Abs. 4),
- die Unterbrechung der Verjährung für Mängelansprüche durch schriftliche Mängelrüge des Auftraggebers (§ 13 Abs. 5 Nr. 1)
- die Fälligkeitsvoraussetzungen der prüfbaren Rechnung (§ 14) und der Prüfung der Schlussrechnung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1),
- das weitergehende Recht auf Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1),
- die Einrede der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung (§ 16 Abs. 3 Nr. 2) unddie Sonderregelung zur
Verzinsung von Werklohnforderungen im Verzugsfalle (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 und 4).
Die VOB/B enthält gegenüber dem Baugesetzbuch einige formelle Anforderungen an die Durchsetzung der Rechte des Auftraggebers. Wenn diese Formalien nicht beachtet werden, droht Rechtsverlust.**
Projekt 2012 schrieb:Mich ärgert es einfach nur - sofern Du den Bauherrennotruf hier auf dem HBF meinst - und ich habe deshalb schon das ein oder andere Mal mit Herrn Nilson debattiert; wenn er das HBF mit seiner Anwesenheit beehrt. Die VOB wurde ursächlich für den öffentlichen Auftraggeber als Alternative zum Werkvertragsrecht installiert und hat imho wesentliche Nachteile für den privaten Bauherren. nicht umsonst ziehen sich öffentliche Bauvorhaben wie Kaugummi in die Länge und sind am Ende meistens um ein Vielfaches teurer, als ursprünglich angeboten.
Die Bauherrenhilfe/der Bauherrenratgeber empfiehlt wiederum die VOB/B, was mich zudem noch etwas verwirrt??
**einer der seltenen Fälle, wo ich Wikipedia als Quelle heranziehe
Mit freundlichen Grüßen
P
Projekt 201211.04.12 21:03Hallo Bauexperte,
so langsam lichtet sich der Nebel dank deiner Erklärungen für mich!!
Genau das ist ja der Punkt, den ich nicht verstehe....Verträge basieren auf Baugesetzbuch, bekomme dann die VOB/B dazu....aber was zählt nun für mich, falls ich bspw einen Mangel geltend machen möchte..Abwicklung nach Baugesetzbuch oder den "Formalien" der VOB/B....Ich verstehe nicht so ganz, dass beide "gleichwertig" in einem Werkvertrag existieren, da ja zu unterschiedlichen Rechtsfragen unterschiedliche Rechtsfolgen existieren??
Im Internet heißt es in einigen Quellen, dass mit der Übergabe und Quittierung der VOB/B diese wirksam vereinbart wurde und damit -zum Teil vorrangig - gemeinsam mit den Bestimmungen des Baugesetzbuch gilt....Also wie festlegen, was im Einzelnen nach Baugesetzbuch oder VOB/B zu regeln ist???
Irgendwie steh ich in dem Punkt noch auf dem Schlauch....Also alle Mann die Füße hoch heben!!!
Ja, den meinte ich!
Gruß
Projekt 2012
so langsam lichtet sich der Nebel dank deiner Erklärungen für mich!!
Bauexperte schrieb:
Hallo,
Wenn Du Dich für einen Anbieter entscheidest, wessen Verträge auf Baugesetzbuch basieren, brauchst Du das imho nicht. Er wird Dir automatisch die VOB/B bei Angebotsüberlassung aushändigen und - sofern Du Dich entscheidest mit ihm zu bauen - bei Vertragsunterzeichnung quittieren lassen, dass er Selbige an Dich ausgehändigt hat.....
Die VOB/B enthält gegenüber dem Baugesetzbuch einige formelle Anforderungen an die Durchsetzung der Rechte des Auftraggebers. Wenn diese Formalien nicht beachtet werden, droht Rechtsverlust.
Genau das ist ja der Punkt, den ich nicht verstehe....Verträge basieren auf Baugesetzbuch, bekomme dann die VOB/B dazu....aber was zählt nun für mich, falls ich bspw einen Mangel geltend machen möchte..Abwicklung nach Baugesetzbuch oder den "Formalien" der VOB/B....Ich verstehe nicht so ganz, dass beide "gleichwertig" in einem Werkvertrag existieren, da ja zu unterschiedlichen Rechtsfragen unterschiedliche Rechtsfolgen existieren??
Im Internet heißt es in einigen Quellen, dass mit der Übergabe und Quittierung der VOB/B diese wirksam vereinbart wurde und damit -zum Teil vorrangig - gemeinsam mit den Bestimmungen des Baugesetzbuch gilt....Also wie festlegen, was im Einzelnen nach Baugesetzbuch oder VOB/B zu regeln ist???
Irgendwie steh ich in dem Punkt noch auf dem Schlauch....Also alle Mann die Füße hoch heben!!!
Bauexperte schrieb:
.....- sofern Du den Bauherrennotruf hier auf dem HBF meinst -.....
Ja, den meinte ich!
Gruß
Projekt 2012
B
Bauexperte11.04.12 22:34Guten Abend,
Ob ein Vertrag nach Baugesetzbuch oder VOB gilt, hängt - lt. gängiger Rechtsprechung und Praxis - sowohl an der Formulierung der BB/Leistungsbeschreibung als auch der des Werkvertrages.
Ich versuche es anhand zweiter Beispiele zu erläutern. Wenn Du beim eingangs erwähnten Fertighausanbieter unterschreibst, gilt ausschließlich die VOB/B mitsamt ihren Anlehnungen an das Baugesetzbuch (z.B. die Gewährleistungsfrist); eine - wie auch immer gestaltete - Umformulierung des Vertragswerkes ist seitens des Anbieters, lt. meiner Kenntnis per Heute, ausgeschlossen.
Wenn Du Dich für einen anderen Anbieter entscheidest, der seinerseits Verträge mit Bauunternehmern geschlossen hat (ist beim Großteil der überregional tätigen Anbieter der Fall) und Du einen Werkvertrag nach Baugesetzbuch schließt, gilt das Baugesetzbuch für den Werkvertrag und die darin getroffenen Vereinbarungen sowie die BB (also den Papierkram) aber auch die VOB/B für den Bau an sich, weil der Anbieter nicht selbst baut, sondern den Werkvertrag an einen seiner BU weiterreicht.
Bei Widersprüchen in diesen Vertragsgrundlagen gilt dann - nach aller Erfahrung - die nachfolgende Reihenfolge als Rangfolge.
- die Bau- undLeistungsbeschreibung
- die Ergänzungen bzw.Änderungen der Bau- und Leistungsbeschreibung
- der Zahlungsplan
- die Entwurfszeichnungen
- die aus den Entwurfszeichnungen entwickelten Baugenehmigungspläne, die
nach Unterschrift der Auftraggeber verbindlich werden
- eventuelle schriftliche Nachträge/Zusatzvereinbarungen
- die VOB/B in der gültigen Fassung
Vorrangig gelten - in zweitem Beispiel - also die Regelungen des Baugesetzbuch.
Sobald Du alle Unterlagen in Händen hältst, solltest Du entweder unmißverständlich auf ausschließlich die VOB/B hingewiesen werden oder eine ähnliche Auflistung - wie vorstehend - in den Unterlagen finden. Dann weißt Du ganz gewiß, ob und wenn ja, welche Katze Du gekauft hast
Freundliche Grüße
Projekt 2012 schrieb:So soll es sein; daß ich Dir antworte liegt schlicht und ergreifend daran, dass es mein ureigenes Terrain ist
so langsam lichtet sich der Nebel dank deiner Erklärungen für mich!!
Projekt 2012 schrieb:Das ist (auch) der Punkt, der es für mich schwierig macht; die Tücken des I-Nets liegen leider darin begründet, dass in den Antworten immer ein gewisser Zeitversatz zum Tragen kommt. Im vis á vis-Gespräch - deshalb weisen wir Mods stets auf die Notwendigkeit des persönlichen Gespräches hin - läßt sich gleichermaßen reagieren wie Papier als Dokumentation vorlegen.
Genau das ist ja der Punkt, den ich nicht verstehe....Verträge basieren auf Baugesetzbuch, bekomme dann die VOB/B dazu....aber was zählt nun für mich, falls ich bspw einen Mangel geltend machen möchte..Abwicklung nach Baugesetzbuch oder den "Formalien" der VOB/B....Ich verstehe nicht so ganz, dass beide "gleichwertig" in einem Werkvertrag existieren, da ja zu unterschiedlichen Rechtsfragen unterschiedliche Rechtsfolgen existieren??
Ob ein Vertrag nach Baugesetzbuch oder VOB gilt, hängt - lt. gängiger Rechtsprechung und Praxis - sowohl an der Formulierung der BB/Leistungsbeschreibung als auch der des Werkvertrages.
Ich versuche es anhand zweiter Beispiele zu erläutern. Wenn Du beim eingangs erwähnten Fertighausanbieter unterschreibst, gilt ausschließlich die VOB/B mitsamt ihren Anlehnungen an das Baugesetzbuch (z.B. die Gewährleistungsfrist); eine - wie auch immer gestaltete - Umformulierung des Vertragswerkes ist seitens des Anbieters, lt. meiner Kenntnis per Heute, ausgeschlossen.
Wenn Du Dich für einen anderen Anbieter entscheidest, der seinerseits Verträge mit Bauunternehmern geschlossen hat (ist beim Großteil der überregional tätigen Anbieter der Fall) und Du einen Werkvertrag nach Baugesetzbuch schließt, gilt das Baugesetzbuch für den Werkvertrag und die darin getroffenen Vereinbarungen sowie die BB (also den Papierkram) aber auch die VOB/B für den Bau an sich, weil der Anbieter nicht selbst baut, sondern den Werkvertrag an einen seiner BU weiterreicht.
Bei Widersprüchen in diesen Vertragsgrundlagen gilt dann - nach aller Erfahrung - die nachfolgende Reihenfolge als Rangfolge.
- die Bau- undLeistungsbeschreibung
- die Ergänzungen bzw.Änderungen der Bau- und Leistungsbeschreibung
- der Zahlungsplan
- die Entwurfszeichnungen
- die aus den Entwurfszeichnungen entwickelten Baugenehmigungspläne, die
nach Unterschrift der Auftraggeber verbindlich werden
- eventuelle schriftliche Nachträge/Zusatzvereinbarungen
- die VOB/B in der gültigen Fassung
Vorrangig gelten - in zweitem Beispiel - also die Regelungen des Baugesetzbuch.
Sobald Du alle Unterlagen in Händen hältst, solltest Du entweder unmißverständlich auf ausschließlich die VOB/B hingewiesen werden oder eine ähnliche Auflistung - wie vorstehend - in den Unterlagen finden. Dann weißt Du ganz gewiß, ob und wenn ja, welche Katze Du gekauft hast
Freundliche Grüße
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