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ᐅ Bepflanzung durch Nachbarn an der Grenze


Erstellt am: 23.05.19 19:27

Q
quisel
23.05.19 19:27
Hallo zusammen,

mal wieder eins der tollen Nachbarthemen:
Unser Nachbar hat einen Nadelbaum in ca. anderthalb Meter zur Grundstücksgrenze frisch gepflanzt. Zum einen aus meiner Sicht zu nah zur Grenze, zum anderen konträr zu dem, was der Bebauungsplan erlaubt. Erlaubt sind standortgerechte Laubbäume, ausnahmsweise Wacholder, Fichte, Bergkiefer, Waldkiefer oder Eibe. Sein Baum ist keiner der genannten Arten zuzuordnen.

Ich bin schon auf ihn zugegangen, mit der Bitte, den Baum zumindest ein Stück von der Grenze nach hinten zu versetzen, bis jetzt mit mäßigem Erfolg, es wäre ja sein Garten, da könne er tun und lassen was er will. Nun ja, ich würde die nette Schiene jetzt gerne noch einen Moment lang weiter fahren, aber wenn keine Einsicht einkehrt, würde ich dann doch noch mal einen anderen Weg einschlagen wollen.

Zwei Fragen aus meiner Sicht:
- Der Verstoß gegen den Abstand, der nach Hess. Nachbarrechtsgesetz für den Baum rund 4 Meter betragen müsste, kann bis zu fünf Jahre nach Pflanzung beanstandet werden?
- Der Verstoß gegen die Festsetzungen des B-Plans kann wie lange "bemängelt" werden?

Ja, das miteinander reden hat weiterhin Priorität. Aber sämtliche Vorschläge meinerseits hinsichtlich Alternativen oder Kompromissen (man kann sich ja auch auf halbem Weg beim Abstand treffen) sind leider auf taube Ohren gestoßen.
E
Escroda
23.05.19 19:53
quisel schrieb:

- Der Verstoß gegen den Abstand, der nach Hess. Nachbarrechtsgesetz für den Baum rund 4 Meter betragen müsste, kann bis zu fünf Jahre nach Pflanzung beanstandet werden?
Warum fünf Jahre? Ich lese 3 bis 4 Jahre
§ 43 NachbG – Beseitigungsanspruch, Anspruch auf Rückschnitt
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des dritten auf das Anpflanzen oder die Errichtung folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat.
quisel schrieb:

- Der Verstoß gegen die Festsetzungen des B-Plans kann wie lange "bemängelt" werden?
Eine Frist ist mir nicht bekannt. Allerdings hast Du als Nachbar keine Abwehrmöglichkeit, da es sich um eine städtebauliche Festsetzung handelt, die nicht nachbarschützend ist. Ob die Behörde auf Grund deiner Meldung einschreitet, kannst Du nicht beeinflussen.
Q
quisel
23.05.19 19:58
Ah, super, das hilft mir weiter! Vielen Dank!
Dann hoffen wir mal, dass ich das alles nicht brauchen werde und ich mit dem Nachbarn eine Einigung finde.
Q
quisel
24.05.19 07:34
Egberto schrieb:

Bundesland?
Hessen. Deswegen schrieb ich ja in meinem ersten Post vom hessischen Nachbarrechtsgesetz.
Y
ypg
24.05.19 10:49
"stark wachsende Allee- und Parkbäume, insbesondere die Mehlbeere,
die Weißbirke, die Weißerle, ferner die Fichte oder Rottanne,
die gemeine Kiefer oder Föhre, der abendländische
Lebensbaum 2,0 m
alle übrigen Allee- und Parkbäume 1,5 m"
Quelle: hess. Nachbarschaftsrecht

Wie kommst Du auf 4 Meter? Was ist das denn für ein Bäumchen?
quisel schrieb:

aber wenn keine Einsicht einkehrt, würde ich dann doch noch mal einen anderen Weg einschlagen wollen.

Ich würde an Deiner Stelle versuchen, die Sichtweise zu ändern ... ansonsten leben da bei Euch im Gebiet zukünftig zwei Feinde, und das nur wegen eines Baumes ops:
M
Mottenhausen
24.05.19 11:09
Wäre wirklich interessant zu wissen: welche Art und welche Rüchtung? Abendsonne dahin?

Was die Pflanzliste angeht: sei froh: so hast du im Herbst kein Laub in deinem Garten. (außer Lärche, die wirft auch ab)
fichtegartenverstoßnachbarrechtsgesetzanspruch