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ᐅ Einrückungsregelungen für Staffelgeschosse


Erstellt am: 05.01.19 13:28

S
Schary
05.01.19 13:28
Hallo,

Wir möchten gerne 2 Vollgeschosse mit darauf liegendem Staffelgeschoss realisieren. Im Bebauungsplan ist nicht angegeben , um wie viel das Staffelgeschoss eingerückt werden muss. Unser Architekt sagt, dass nach HBO nur die Abstandsflächen eingehalten werden muss, und das Staffelgeschoss 25% kleiner sein muss ,als die unteren Vollgeschosse. Und somit könnten wir z.b.eine Seite eirücken und die restlichen bündig zu den unseren Außenwänden der unteren Vollgeschosse machen.Die Stadt verwirrt uns aber total. Die haben einmal gesagt, dass von allen Seiten 0,5 m eingerückt werden muss. Das würde sich dadurch ergeben,das nur Flachdach,zeltdach und satteldach zugelassen ist.und wegen der Traufhöhe und da KEINS Pultdach zugelassen ist,würde es sich so ergeben,dass alle Seiten um 0,5 m eingerückt werden müssten. Ist das nachvollziehbar was die sagen?
Nun haben wir von einem anderen Bauherr erfahren,dass nur die Seite zur Straße eingerückt werden muss(auch Info von der gleichen Quelle). Aber was stimmt jetzt? Müssen wir überhaupt mehr als eine Seite (unabhängig von Straße)einrücken? Gibt es in der HBO noch irgendwelche Regelungen ? Danke im Voraus.
1
11ant
05.01.19 15:10
Was willst Du bei "Bauort: BW" mit der Hessischen Bauordnung anfangen ?
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S
Schary
05.01.19 17:00
Danke für den Hinweis. Hab es korrigiert auf HE! Wir bauen in Hessen .
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11ant
06.01.19 02:14
Ich habe mal ein bißchen herumgelesen. Deine Landesbauordnung wurde im Sommer ´18 novelliert und sagt zu dem Thema in §2 (5): "[...] Ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) und ein Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat [...]" und in §6 (4): "[...] 5 Als Wand gelten: 1. Dachaufbauten in Verlängerung der Außenwand oder mit Rücksprung bis zu 0,50 m hinter die Außenwand, [...]", (in anderen Passagen wird in der "gewohnten" Weise erläutert, was ein Vollgeschoss sei).

Aus den zitierten Stellen leite ich ab:
a) der Rücksprung an sich läßt das Staffelgeschoss auch schon dann entstehen, wenn es nur an einer Hausseite hinter die untere Fassade zurückspringt, das Maß des Rücksprunges ist hierbei an sich nicht vorgegeben;
b) jedoch "zählt" hinsichtlich der Wandhöhe aka Traufhöhe die Wand des Staffelgeschosses erst dann als eigenständige Wand, wenn sie hinter diejenige des darunterliegenden Geschosses um mindestens 0,50 m zurückspringt.

In Gleichbehandlung mit einem Satteldach würde ich den Rücksprung also nur für die Langseiten des Hauses als übliche Traufseiten gefordert sehen und für die "Giebelseiten" argumentieren, diese hätten beim Satteldach ja auch nicht die jeweilige maximal zugelassene Traufhöhe als Höhenbegrenzung.
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E
Escroda
06.01.19 09:44
Schary schrieb:
Aber was stimmt jetzt?
Ich schließe mich @11ant 's Interpretation an, wobei ich anmerken möchte, dass die Rechtslage hier äußerst komplex ist und ich mich nicht auf eine kontroverse Diskussion mit dem Bauamt einlassen würde, sondern deren Bedingungen bei der Planung berücksichtigte. Zur neuen Landesbauordnung in Hessen wird es vermutlich noch nicht viele Gerichtsurteile geben, zum Staffelgeschoss und zur Traufhöhe aber schon, so dass die Akzeptanz eines 50cm Rücksprungs zur Nichtanrechnung bei der Traufhöhe schon eine bauherrenfreundliche Auslegung seitens der Genehmigungsbehörde bedeutet.
Von den Formulierungen im Bebauungsplan ist auch abhängig, ob für bestimmte Festsetzungen nicht noch die alte Landesbauordnung anzuwenden wäre. Und zur Vergleichbarkeit mit dem Nachbarn müsste man zu seinem Bauvorhaben so viele Detail kennen, die den Rahmen des Forums sprengten.
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11ant
06.01.19 16:04
Escroda schrieb:
so dass die Akzeptanz eines 50cm Rücksprungs zur Nichtanrechnung bei der Traufhöhe schon eine bauherrenfreundliche Auslegung seitens der Genehmigungsbehörde bedeutet.
Der Sichtweise schließe ich mich in der Theorie voll an, sehe in der Praxis aber in einem Rundum-Rücksprung von einem halben Meter einen Super-GAU für die statische und energetische Realisierung. Fazit: da haben Theoretiker mal nett sein wollen, sind dabei aber Theoretiker geblieben

Allerdings sehe ich im konkreten Fall das Raumprogramm auch mit einem Satteldach mit "Kniestock 0" bewältigbar.
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