Am Mittwoch suchen wir eins von 10 Grundstücken - Unterschreiben?

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11ant

11ant

Naja, das von 11ant beschriebene wäre wohl der ungünstigste Fall und gilt eben für alle GUs, bei denen man schlüsselfertig kauft gleichermaßen...
Ich hob mit der Darlegung nur darauf ab, was mehrere Vorredner angeschnitten haben: eben diesen Aspekt, daß eine solche Alles-erst-am-Schluss-Zahlung zwar als Verkaufsargument sicherer klingen mag, aber eigentlich sogar eher unsicherer ist.
Mir ging es nur darum, dass man durch den späten Zahlungstermin nicht viel besser oder schlechter geschützt ist, als durch das gesetzlich vorgesehene System mit den Abschlagszahlungen nach Baufortschritt.
Genau. Wobei das gesetzlich vorgesehene System dem Modell dieses Anbieters nicht entgegensteht. Dieses bleibt auch nächstes Jahr möglich, ist eben nur nicht der Weisheit letzter Schluss.

Also schützen kann man sich nicht. Irgendwelche Ratschläge ?
Doch, kann man. Der Rat lautet schlicht, eine Fertigstellungsgarantie zu fordern - gerne auch zusätzlich zu diesem Zahlungsmodell. Immer, wenn einem das Grundstück wo nachher im Zweifelsfall eine Baufortschrittsruiine drauf steht schon gehört, sollte man alle möglichen Riegel davorschieben, daß es zu diesem GAU kommt. Das Zahlungsmodell dieses Anbieters ist nicht grundsätzlich schlecht - man darf es nur nicht mit einer Fertigstellungsgarantie verwechseln, denn die ist es nicht. Und weil es die nicht ist, hat man auch nicht wirklich etwas davon. Es sind einzelne Tranchen von finanziertem Geld, die man dann später abruft - mehr nicht. Und seitens des Anbieters vielleicht die Spekulation, daß man es mit einer Fertigstellungsgarantie verwechselt.
 
Nordlys

Nordlys

Ich weiss nicht ob das so stimmt. Konstruieren wir. Ich habe 600 qm Eigenland und beauftrage, Scanhaus Marlow darauf ein Fertighaus zu Errichten. Die fahren ja auch das Modell erst bauen, dann zahlen.
gesetzt den Fall, die Wände stehen, das Dach ist halb gedeckt, sonst nichts fertig. Innen kahl, keine Heizung, kein Estrich pipapo... Scanhaus macht die Grätsche. Deren Zeugs steht nun auf meinem Land. Denn noch ist es deren Zeugs. Ich hab nichts bezahlt, nichts abgenommen. Ich muss auch nichts zahlen, bevor es fertig wird. Ich könnt jetzt natürlich zum Insolvenzverwalter sagen, ich wäre bereit sagen wir gegen Zahlung von 60 tsd. den Torso, so wie es ist zu kaufen. Ansonsten, soll er sein Zeugs von meinem Land holen. Soll er sich bitten entscheiden....So seh ich das. Im Vertrag muss aber stehen, dass die gelieferte Ware bis zur Bezahlung Eigentum des Lieferanten bleibt und das Zahlung erfolgt sagen wir nach Fertigstellung, Abnahme und Schlussrechnung, womit dann auch Besitz und Eigentumsübergang verbunden wären. Karsten
 
F

Fuchur

Das siehst du leider zu einfach. In diesem Fall wird der Anbieter wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung von seiner Leistungspflicht aus dem Vertrag frei und die bisherigen Leistungen werden nach ihrem Wert berechnet und müssen dann bezahlt werden. Denn du als Auftraggeber steckst in dem schuldrechtlichen Vertrag, der Zeitpunkt der Bezahlung ist nur ein Regelungsteil desselben.

Du hast aber den Vorteil, dass du nur tatsächlich werthaltige Leistungen objektiv bezahlen musst. Bei einem regulären Zahlungsplan nach Baufortschritt ist ja üblicherweise die bereits gezahlte Summe höher als die echte Bauleistung.
 
Nordlys

Nordlys

Fuchur. Das bezahle ich nicht. Der Insolvenzverwalter kann mir da sonstwas vorrechnen. Nada. Ein Haus wurde bestellt, kein Torso. Ein Haus wird bezahlt, der Torso höchstens aus Kulanz zu gutem Kurs. Soll er das Zeugs doch da wegholen. Beispiel, Bauvorhaben 50 WE hier. Pleite des Bauträgers. Prinzip war auch, kauf und zahl erst, wenn fertig. M.W. hat kein Erwerber seine halbfertige Wohnung gezahlt. Das ganze Objekt hat die Bank einem anderen um den Hals gehängt, der hats billig gekriegt, fertig gebaut, ein paar Jahre als Mietwohnungsanlage betrieben und dann für teuer Geld verkauft. Karsten
 
O

Otus11

Mal wieder "erfrischende Rechtsansichten" hier....

Einzige Motivation des Bauunternehmens für die Klausel "Zahlung von 100 % erst nach Schlüsselübergabe" ist die faktisch umgekehrte Anwendung:

Ohne 100 % Zahlung gibts eben auch keine Schlüssel!

Man will also nicht den üblichen 5 % Einbehalt wegen etwaiger Mängel hInterhyprlaufen, die ganze Abnahmefunktion wird umgangen. Die Baufirma hat da regelmäßig die tieferen Taschen und kann ein paar Monte warten, bis übergeben wird.

Merke: Fällig ist Werklohn nach dem Gesetz grds. NACH der ABNAHME (-erklärung) hinsichtlich des (Bau-)Werks.

Aus gutem Grund, wie der folgende Extremfall zeigt: Baufirma übergibt Schlüssel - nur leider fehlt das Haus dazu - oder realistischer, es ist vermurkts, sprich wegen schwerer Mängel gar nicht abnahmereif. Nach deiner Klausel wären 400 TEUR fällig, Abnahmerügen gar nicht möglich etc. ...( die Klausel ist freilich nicht wirksam, soviel sei verraten...).

Und InsO ist natürlich KEIN Unmöglichkeitsgrund und hat zunächst auch keine Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis, vielmehr hat der Insolvenzverwalter - und nur der - ein Wahlrecht, ob er erfüllen will oder nicht, 103 InsO.
 
Zuletzt bearbeitet:
F

Fuchur

man sehe mir meine oberflächlich formulierte Beantwortung nach, ich hatte nicht vor, juristisch vollständige Herleitungen auszubreiten, wo doch offenbar grundsätzliche Verständnisschwierigkeiten bestehen. Das dargestellte Ergebnis ist doch das selbe. Der Unternehmer MUSS nicht fertigstellen und sieht für die Teilleistungen Geld.
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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