Baufenster auf der Flurkarte - Genehmigung

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I

Iktinos

Es kommt darauf an: manche LBO bzw. B-Pläne lassen sog. untergeordnete Bauteile wie zB Erker außerhalb des Baufensters zu. Wenn das so ist, zählen sie aber dennoch zur Grundfläche, vergrößern ergo den Spielraum für ein passendes OG, das kein Vollgeschoss werden soll/darf.
Das ist richtig und meines Wissens nach, die einzige Möglichkeit, die Grundfläche eines Erdgeschosses legal zu vergrößern. Das dadurch ein 2-Geschosser zu einem 1-Geschosser würde, habe ich aber noch nirgends gelesen.
 
D

DG

Das ergibt sich aus der Mathematik, wie zuvor beschrieben. Wenn das EG wächst, das OG gleich bleibt, dann verschiebt sich das Verhältnis zu Gunsten der geltenden Regelung. Das mit den Erkern ist natürlich nur dann sinnvoll, wenn das Baufenster - so wie hier - an sich schon ausgereizt ist. Letzte Möglichkeit ist dann, das OG kleiner zu machen, bis das jeweils zulässige Verhältnis erreicht ist.

Grundsätzlich kann man das auf einem Bierdeckel (auch wenn da schon ein paar Striche vom Wirt darauf sind) ausrechnen, insofern ist mir die Hartnäckigkeit des Problems nicht so wirklich klar.

MfG
Dirk Grafe
 
Y

ypg

Das ist richtig und meines Wissens nach, die einzige Möglichkeit, die Grundfläche eines Erdgeschosses legal zu vergrößern. Das dadurch ein 2-Geschosser zu einem 1-Geschosser würde, habe ich aber noch nirgends gelesen.
Ich glaube, Du und @lauroon
Ihr versteht es nicht, weil ihr Euch noch nicht mit Vollgeschossen, der Definition in der jeweiligen LBO (Landesbauordnung) und wie man sie berechnet, auseinandergesetzt habt.
Kann das sein?


Für Euch ist eine zweite Etage, ein Dachgeschoss mit geraden Wänden oder eine Stadtvilla ein ll-Geschosser? Kann das sein?

Dann nämlich würde auch ich es nicht verstehen
 
I

Iktinos

Ich glaube, Du und @lauroon
Ihr versteht es nicht, weil ihr Euch noch nicht mit Vollgeschossen, der Definition in der jeweiligen LBO (Landesbauordnung) und wie man sie berechnet, auseinandergesetzt habt.
Kann das sein?
Ich kann nicht für den TE sprechen, ich kenne mich sehr gut damit aus. Bevor ich in den F & B-Bereich gewechselt bin, habe ich lange Jahre im baunahen Gewerbe gearbeitet. Insofern weiß ich, daß der Vergleich von Dirk Grafe hakelt. Was er beschreibt, ist ein Staffelgeschoss, das ist eine Sonderform der II-Geschossigkeit und ist überall dort erlaubt, wo die Kommune es im Bebauungsplan nicht ausschließt.

Aber Danke, dass Du hinterfragst!
 
D

DG

Ich kann nicht für den TE sprechen, ich kenne mich sehr gut damit aus. Bevor ich in den F & B-Bereich gewechselt bin, habe ich lange Jahre im baunahen Gewerbe gearbeitet. Insofern weiß ich, daß der Vergleich von Dirk Grafe hakelt. Was er beschreibt, ist ein Staffelgeschoss, das ist eine Sonderform der II-Geschossigkeit und ist überall dort erlaubt, wo die Kommune es im Bebauungsplan nicht ausschließt.

Aber Danke, dass Du hinterfragst!
Nein, ich beschreibe eben gerade _nicht_ nur den Sonderfall Staffelgeschoss, sondern stelle die allgemeine Regelung dar. Deswegen hakelt da auch nichts, sondern das kann man stumpf anhand der qm-Zahl ausrechnen, völlig egal, ob es sich um ein Staffelgeschoss handelt oder nicht.

MfG
Dirk Grafe
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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