Einstieg in Photovoltaik (Neubau)

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A

Alex85

Wird ein Kleinunternehmen nach §19 UStG angemeldet entfällt die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch.
Wird kein Kleinunternehmen angemeldet lässt sich die Vorsteuer auf die Anlagenkosten erstatten, aber es fällt Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch an.
Jop, richtig.
Wobei Ersteres nur in Frage kommt, wenn nicht noch weitere Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vorhanden sind, denn 17.500€ Jahresumsatz sind schnell erreicht (mit einer normaldimensionierten Photovoltaik-Anlage auf einem Einfamilienhaus natürlich nicht).
Die zweite Konstellation dürfte zudem die regelmäßig genutzt sein, da sie wirtschaftlich sinnvoll ist. Eine 7 kWp Anlage zu 9.100€ netto (1.300€/kWp) würde eine Umsatzsteuerzahllast von 1.729€ verursachen. Der Eigenverbrauch kostet ca. 4 cent pro kWh Strom, dh. die Kleinunternehmerregelung wär erst nach über 43.000 eigenverbrauchten kWh Strom im Vorteil. Der Effekt verstärkt sich nochmals erheblich, wenn die Anlage größer und damit teurer ist, die Umsatzsteuer auf alle anderen mit der Photovoltaik-Anlage im Zusammenhang stehenden Beschaffungen und Dienstleistung einbezogen werden würde oder der Investment z.B. durch einen Speicherkauf noch deutlich höher wäre. Der Breakeven wird schon im einfachen Beispiel voraussichtlich erst nach Ableben der Anlage liegen und somit nie eintreten.
Wer die Bürokratie der Umsatzsteuervoranmeldung scheut - wobei das total easy ist, wenn man weiß wie es geht - kann diese Aufgabe natürlich outsourcen. Die Kosten dafür wirken wiederum gewinnmindernd und dürften im Vergleich zum Verzicht auf die Umsatzsteuererstattung lohnend sein.
 
L

laien.haft

Jop, richtig.
Wobei Ersteres nur in Frage kommt, wenn nicht noch weitere Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vorhanden sind, denn 17.500€ Jahresumsatz sind schnell erreicht (mit einer normaldimensionierten Photovoltaik-Anlage auf einem Einfamilienhaus natürlich nicht).
Die zweite Konstellation dürfte zudem die regelmäßig genutzt sein, da sie wirtschaftlich sinnvoll ist. Eine 7 kWp Anlage zu 9.100€ netto (1.300€/kWp) würde eine Umsatzsteuerzahllast von 1.729€ verursachen. Der Eigenverbrauch kostet ca. 4 cent pro kWh Strom, dh. die Kleinunternehmerregelung wär erst nach über 43.000 eigenverbrauchten kWh Strom im Vorteil. Der Effekt verstärkt sich nochmals erheblich, wenn die Anlage größer und damit teurer ist, die Umsatzsteuer auf alle anderen mit der Photovoltaik-Anlage im Zusammenhang stehenden Beschaffungen und Dienstleistung einbezogen werden würde oder der Investment z.B. durch einen Speicherkauf noch deutlich höher wäre. Der Breakeven wird schon im einfachen Beispiel voraussichtlich erst nach Ableben der Anlage liegen und somit nie eintreten.
Wer die Bürokratie der Umsatzsteuervoranmeldung scheut - wobei das total easy ist, wenn man weiß wie es geht - kann diese Aufgabe natürlich outsourcen. Die Kosten dafür wirken wiederum gewinnmindernd und dürften im Vergleich zum Verzicht auf die Umsatzsteuererstattung lohnend sein.
... im ersten Kalenderjahr 17.500 €, dann 50.000 €.

Nochmal, aber dann bin zumindest ich raus: Deine Berechnung ist zu pauschal.

Gruß nach NRW.
 
A

Alex85

... im ersten Kalenderjahr 17.500 €, dann 50.000 €.
Ich rate dir zu einem Besuch beim Steuerberater.
Wenn du auf diesem Wissensstand eine Anlageentscheidung treffen willst, wird das nicht gut enden.
Deine Aussage ist nämlich schlicht falsch.

Nochmal, aber dann bin zumindest ich raus: Deine Berechnung ist zu pauschal.
Das ist schade, da an meinen Berechnungen überhaupt nichts pauschal ist. Sie basieren auf einfachen Fakten, die problemlos recherchierbar sind. Zudem stellen sie keine Extreme dar, sondern realistische, durchschnittliche Szenarien - sind damit keine Übertreibungen.

Gruß zurück.
 
L

laien.haft

Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer

(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
 
A

Alex85

Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer

(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Jop. Den Knackpunkt hab ich mal fett markiert.
Es müssen stets beide Bedingungen zutreffen. Dh. wenn du in einem Jahr über 17.500€ Umsatz kommst, ist im nächsten Jahr die Kleinunternehmerregelung weg.
Eine bittere Erkenntnis, wenn man das vorher nicht wusste, denn dann stellt man im Folgejahr fälschlicherweise alle Rechnungen nach Kleinunternehmerregelung aus und darf dann nach der Umsatzsteuererklärung die komplette Umsatzsteuer aus eigener Tasche nachzahlen.
 
L

laien.haft

... das trifft es auch nicht ganz, aber das ist jetzt gar nicht mehr das Thema. Kannst Du aber flott recherchieren.
+ wer über die 17.500 € kommt, der muss überlegen, ob es sinnvoll ist eine Photovoltaik-Anlage auf seinen Namen laufen zu lassen. Das trifft aber wahrscheinlich nicht auf den Durchschnitt zu.

Noch kurz zu Deiner "Wirtschaftlichkeitsberechnung" - und dann bin ich wirklich raus:

Die Argumentation könnte ich nachvollziehen, wenn Du ein Experte auf dem Gebiet bist. Das ist aber nicht so.
Auf Basis Deiner "einfachen Fakten" kommst Du eben zu diesem Ergebnis. Ist auch in Ordnung - für den Stammtisch sowieso.
Zugegeben, ich spiele mich jetzt etwas leicht, wenn ich nicht eine andere Wirtschaftlichkeitsbetrachtung darlege oder detailliert auf Deine "einfachen Fakten" eingehe, aber das ist mir die Mühe nicht wert.

Schönen Abend!
 
Zuletzt aktualisiert 20.04.2024
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