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ᐅ Bebauungsplan Interpretation der Bauauflagen


Erstellt am: 02.11.16 07:23

P
Pacey82
02.11.16 07:23
Hallo Zusammen,

ich verzweifle gerade etwas an unseren Bauauflagen und hätte zwei Fragen.

1. Der Kniestock darf nicht höher als 50 cm sein. Nun habe ich im Wohngebiet ein Haus gefunden, welches diesen wohl höher hat (Verhältnis fensterunterkante zum Schnittpunkt Dach an der Außenwand). Wer kann oder muss mir sagen, was die Gemeinde in der Vergangenheit bereits genehmigt hatte? Und wenn das schon mal durch ging kann ich dann automatisch davon ausgehen, dass dies der neue Standard ist?

2. Die Seitenverhältnisse müssen 1:1,2 sein in einem rechteckigen Gebäude. Wie zählen denn nun Erker dazu, welche mittig angebaut werden, bzw. wie definiert sich deren Länge und Breite? Ich bräuchte nämlich eher ein "L" als ein Quadrat.

Gruß
M
markus2703
02.11.16 07:51
Wenn du gegen den geltenden bebauungsplan bauen willst, muss die Baugenehmigung vom Landratsamt genehmigt werden. Das Verfahren ist dann deutlich aufwendiger.

Soweit der Bebauungsplan eingehalten wird, kann die Gemeinde/Stadt selbst über den Antrag entscheiden. So ist zumindest die Vorgehensweise in Bayern.

Erfolg kann dein Bauvorhaben jedoch natürlich auch haben, soweit die Genehmigung über das Landratsamt erfolgen muss.
D
DG
02.11.16 09:49
Hallo Pacey82,

Du hast einen Vertrag mit Deinem Architekten (oder solltest einen haben), aus dem hervorgeht, dass Dein Architekt die Genehmigungsplanung schuldet - dafür erhält Dein Architekt ein nicht unerhebliches Honorar.

Dies beinhaltet die Beantwortung spezieller Fragen zu Deinem BV sowie etwaig zu anderen Genehmigungen in Deinem Baugebiet. Um Deine Fragen hier im Forum beantworten zu können, müssten _alle_ Informationen, die dazu benötigt werden zur Verfügung stehen, was in der Regel fast nicht zu bewerkstelligen ist.

MfG
Dirk Grafe
B
Bauexperte
02.11.16 11:00
Pacey82 schrieb:

1. Der Kniestock darf nicht höher als 50 cm sein. Nun habe ich im Wohngebiet ein Haus gefunden, welches diesen wohl höher hat (Verhältnis fensterunterkante zum Schnittpunkt Dach an der Außenwand). Wer kann oder muss mir sagen, was die Gemeinde in der Vergangenheit bereits genehmigt hatte? Und wenn das schon mal durch ging kann ich dann automatisch davon ausgehen, dass dies der neue Standard ist?
Dazu mußt Du beim zuständigen Bauplanungsamt anrufen; also die Stelle, welche für Baugenehmigungen zuständig ist (kann ja sein, daß das in Bayern anders heißt).
Pacey82 schrieb:

2. Die Seitenverhältnisse müssen 1:1,2 sein in einem rechteckigen Gebäude. Wie zählen denn nun Erker dazu, welche mittig angebaut werden, bzw. wie definiert sich deren Länge und Breite? Ich bräuchte nämlich eher ein "L" als ein Quadrat.
Ob Erker oder Wintergärten zulässig sind, ergibt sich aus den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan. Da Du die betreffende Beschreibung hier nicht eingestellt hast, kann auch Niemand die Frage beantworten.

Ich würde Dir anraten, diese und weitere Fragen im persönlichen Gespräch zu klären; sicher gibt es auch in Bayern öffentliche Sprechzeiten in den Ämtern. Du darfst nur nicht davon ausgehen, daß jede vermeintliche Abweichung der vergangenen Jahre vom Bebauungsplan automatisch ein go für Dein Bauvorhaben bedeutet. Also begegne den Sachbearbeitern so, wie Du es Dir für Dich wünscht; dann sollte ein informatives Gespräch für Dich dabei herauskommen.

Grüße, Bauexperte
T
toxicmolotof
02.11.16 12:49
*Klugscheißmodus*

Ein L ist kein rechteckiges Gebäude.
Y
ypg
02.11.16 13:44
Ein L kann durch einen Erker entstehen.
Ein Erker wäre untergeordnet zur Hausseite. Ein mittig angeordneter Erker ergibt aber kein L.
Wie groß ein Erker bei Euch in Bayern sein darf: Landesbauordnung oder auch Bebauungsplan.

Seit wann kann man an Fensterbrüstungen die Höhe eines Kniestocks erkennen? Wir haben oben beispielsweise drei verschiedene, und jetzt kommst du 😉


Grüsse
erkerbebauungsplangebäudelandratsamtbauvorhabenarchitekt