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ᐅ Grundstücksgrenze bebauen


Erstellt am: 04.09.14 07:56

B
Bauherren2014
04.09.14 12:57
Mal interessehalber eine Frage meinerseits:

1.Kann denn ein Bebauungsplan die Festsetzungen der Landesbauordnung aushebeln, d.h. wenn in der Landesbauordnung 9 m max. Grenzbebauung festgelegt sind, kann es dann sein, dass im Bebauungsplan 12 m stehen?
2.Gibt es so etwas wie eine Befreiung von den Festsetzungen der Landesbauordnung überhaupt?

Denn wenn nicht, dann hätte sich das Thema des TE doch erledigt, oder?
W
Wastl
04.09.14 13:10
Bauherren2014 schrieb:
Mal interessehalber eine Frage meinerseits:

1.Kann denn ein Bebauungsplan die Festsetzungen der Landesbauordnung aushebeln, d.h. wenn in der Landesbauordnung 9 m max. Grenzbebauung festgelegt sind, kann es dann sein, dass im Bebauungsplan 12 m stehen?
2.Gibt es so etwas wie eine Befreiung von den Festsetzungen der Landesbauordnung überhaupt?

Denn wenn nicht, dann hätte sich das Thema des TE doch erledigt, oder?

Was ist mit Doppelhaushälfte und Reihenhäusern?
Also ja.
B
Bauherren2014
04.09.14 13:31
Na ja, aber für die Grenzbebauung mit Carports, Gartenschuppen... gelten ja nun mal andere Paragraphen/Festsetzungen als für Doppelhaushälfte oder Reihenhäuser. Daher die Frage.
D
DG
04.09.14 13:41
Hallo Exilhamburger,

der Nachbar will vermutlich nur ausloten, ob ihr einer Bebauung über die 9m hinaus zustimmen würdet oder nicht. Ohne Euer Einverständnis wird es nicht gehen, sonst bräuchte er ja nicht zu fragen. Wenn Euch das komplett auf den Senkel geht, stimmt ihr eben nicht zu - wenn er dennoch länger baut müsst ihr allerdings sofort widersprechen.

Solltet Ihr zustimmen, kann man uU eine Einmalzahlung einfordern oder auch eine jährliche Rente vereinbaren, dabei drauf achten, dass das auch für Rechtsnachfolger gilt. Ist aber auch eine gute Gelegenheit, um evtl. seinerseits etwas vom Nachbarn zu fordern, also sich evtl. gegenseitig etwas einzuräumen. Das kann zB sein, dass man im Gegenzug selbst auch über die 9m rausgeht und die dann fällige Zustimmung des Nachbarn einfordert. Dann hat jeder einen gleichwertigen Vorteil.

MfG
Dirk Grafe
W
Wastl
04.09.14 14:35
Also ganz einfach: Der Bebauungsplan kann das Landesgesetzt aushebeln:
Da bei mir z.B. keine Grenzbebauung außerhalb der 2 Meter vom Gartenhaus (als Nebengebäude im Bebauungsplan vorgesehen) erlaubt ist. Sprich: Die Regelung des Landesbaugesetztes wurden konkretisiert. Bei uns wurden auch Abstandsflächen verringert, usw. Alles "gegen" das Bay Baugesetz.
B
Bauherren2014
04.09.14 14:41
Ok, verstanden.

Trotzdem nochmal zur zweiten Frage (sorry, wenn ich nerve, aber es interessiert mich mal):
Wenn jetzt in der Landesbauordnung eine max. Grenzbebauung durch Carport/Garage/Schuppen etc. von 9 m festgesetzt ist und im Bebauungsplan dazu nichts weiter steht, kann ich dann z.B. eine Baugenehmigung beantragen mit Befreiung von den Festsetzungen der Landesbauordnung (ggf. auch mit Zustimmung des Nachbarn) oder geht das nicht?
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