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ᐅ Bebauungsplan - was zählt


Erstellt am: 25.08.14 22:44

J
Jensk21
25.08.14 22:44
Hallo Fachleute,
Ich streite mich aktuell mit der Gemeinde über die Auslegung des B-Plans für ein neues Wohngebiet, auf dem wir selbst gebaut haben.

Es geht um Folgendes:
Laut dem Bebauungsplan soll ein Lärmschutzwall entlang einer recht viel befahrenen Bundesstraße errichtet werden:

Auszug Bebauungsplan Textteil:

5.
Vorkehrungen und besondere Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes § 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 Baugesetzbuch
5.1 Lärmschutzwall-/wand (entlang der B XXX):
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche Nr. 2, Zweckbestimmung -Lärmschutzwall-/wand-, ist auf
den dafür festgesetzten Flächen ein Lärmschutzwall bzw. eine Lärmschutzwand in Höhe von 3 m
über dem jeweils angrenzen Bereich der B XXX zu errichten.
Die Lärmschutzwand muss straßenseitig “hochabsorbierend“ sein und den “Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen - ZTV -Lsw 88“ entsprechen.

Jetzt habe ich mich bei der Gemeinde erkundigt, wann dieser Lärmschutzwall nun kommt.
Dabei habe ich die Aussage erhalten, dass die Errichtung des Lärmschutzwalls an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Die Bedingungen sind laut der Gemeinde noch nicht eingetreten. Somit wird der Lärmschutzwall auch nicht errichtet.

Das Sonderbare ist allerdings, dass diese Bedingungen nicht im Bebauungsplan selbst, sondern in der Begründung zum bebauungsplan aufgeführt sind.

Meine Frage ist nun:
Welche baurechtliche Relevanz hat eigentlich die Begründung zum Bebauungsplan.
Was ich so im Internet rauslesen konnte ist die Begründung lediglich laut § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch ein notwendiger Verfahrensschritt im Bebauungsplanverfahren bei der Erstellung eines B-Plans.

Ich verstehe das nun so, dass diese Begründung lediglich einen erklärenden Charakter hat. Bindend ist aber immer das, was im Bebauungsplan selbst festgehalten ist.
Zumal es in unserem Bebauungsplan selbst keinerlei Bezug zur Begründ gibt und dieser auch nicht als Anhang etc. genannt wird.

Liege ich da richtig? Ich Baurechtlich bindend was im Bebauungsplan verankert ist oder auch das was im Begründungstext steht?

Vielen Dank im Voraus.
D
DNL
27.08.14 14:44
Magst Du kurz anreißen, um was für Bedingungen es geht?
Lässt sich grob abschätzen, wann diese Bedingungen eintreten?

Ich nehme an, Dein Ziel ist, dass dieser Wall gebaut wird, weil Du Dich beeinträchtigt fühlst? Wie stark ist denn an der Stelle wirklich der Leidensdruck?

Meine Frage geht so ein bisschen in die Richtung: Bist Du der Querulant, der sich nun darüber aufregt, dass irgendwelche Bestimmungen nicht eingehalten wurden, einfach aus Prinzip und weil Du beim sonntäglichen Grillen mal ein Autochen hörst und überhaupt?
Oder hast Du und vielleicht sogar mehrere Nachbarn schon ein großes gesundheitliches Problem, weil die Lautstärke der 100000 täglichen Autos und LKW massive Beeinträchtigungen mit sich bringen, die einfach nicht mehr vertretbar sind?
W
Wastl
27.08.14 15:52
Meine Laienmeinung: Begründung zum Bebauungsplan und Bebauungsplan selbst sollten sich nicht widersprechen. Ich würde zu einem Anwalt für Baurecht gehen und mich dort beraten lassen. Ich in deiner Situation, würde es genauso sehen: Bebauungsplan ist entscheidend.
E
E.Curb
27.08.14 17:02
Moin,

natürlich hat die Begründung eine Relevanz, ansonsten bräuchte man Sie ja nicht zu machen :-)


§ 9 (Inhalt des Bebauungsplan).


(1)........
(2)........
(3).......
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

und jetzt wieder nach oben springen....... 🙂


§ 2a (Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht).


(1) Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans

eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens
1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2. in dem Umweltbericht nach der Anlage zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten
Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.



Gruß
J
Jensk21
03.09.14 21:07
Hallo,
mir ist klar das die Begründung einen Sinn und Zweck hat.

§ 2a (Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht).

(1) Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans

eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens
1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2. in dem Umweltbericht nach der Anlage zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten
Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.


Aber, die Frage die für mich offen bleib: Sind die Angaben in der Begründung ergänzend zum Bebauungsplan? Mein Punkt ist dabei das es laut dem Bebauungsplan keine Einschränkung gibt bzw. an diese Stelle auch nicht auf die Begründung verwiesen wird. Ist das so üblich und richtig? Oder hätte es im Bebauungsplan ein Verweis auf die Begründung geben müssen?
D
DG
04.09.14 13:55
Man muss nicht extra auf Dinge verweisen, die im Gesetz gefordert sind: da steht eindeutig, dass die Begründung beizufügen ist, ergo muss das nicht extra beschrieben werden.

Möglich ist hier, dass der Lärmschutz erst errichtet wird, wenn der Großteil der Baugrundstücke verkauft/bebaut ist, weil dann ja uU erst die Einnahmen aus den Grundstücksverkäufen bereit stehen bzw. der Bedarf auch erst dann in Gänze besteht.

An der Stelle würde mich die konkrete Begründung der Gemeinde interessieren, an welche Bedingungen der Bau geknüpft ist.

MfG
Dirk Grafe
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