ᐅ Fristen für Vermessung nach Fertigstellung?
Erstellt am: 14.03.15 16:13
N
nordanney15.03.15 11:33hg6806 schrieb:
: Das verstehe ich nicht. Die haben einfach so ohne Wissen eine Vermessung durchgeführt? Die müssen sich doch anmelden und können/dürfen nicht einfach so auf's Grundstück? Außerdem dachte ich, man müsse selbst tätig werden und einen Vermesser bestellen?Da haben wir uns mit der Antwort überschnitten Im Zweifel meldet sich das Katasteramt, wenn nach einige Zeit (wie lange auch immer) noch immer keine Unterlagen bei denen liegen.
B
Bauexperte15.03.15 11:49Hallo Tobi,
Abschnitt III § 15: Pflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten
(2) Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so hat der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrißveränderung durch die Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. (3) Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten ... eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann sie das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten veranlassen. Abschnitt I § 4: Betreten von Grundstücken (1) Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes durchführen, sind berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. (2) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, soll den Eigentümern oder Besitzern vorher mitgeteilt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Betroffenen, die Sicherheit der Ausführenden, den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf der örtlichen Arbeiten zweckmäßig erscheint.
Eine "angemessene Frist" können sowohl 6 Monate, als auch 12 Wochen sein und liegt primär im Ermessen der(s) jeweiligen Sachbearbeiterin
Grüße, Bauexperte
hg6806 schrieb:Auszug aus dem Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz
Der Architekt oder Bauleiter meinte, innerhalb 6 Monate müsste das Gebäude noch einmal vermessen werden ... Ist die Frist von 6 Monaten wirklich so zwingend? Wer überprüft das? Gibt es hier Strafen, wenn dies nicht pünktlich geschieht?
Abschnitt III § 15: Pflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten
(2) Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so hat der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrißveränderung durch die Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. (3) Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten ... eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann sie das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten veranlassen. Abschnitt I § 4: Betreten von Grundstücken (1) Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes durchführen, sind berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. (2) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, soll den Eigentümern oder Besitzern vorher mitgeteilt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Betroffenen, die Sicherheit der Ausführenden, den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf der örtlichen Arbeiten zweckmäßig erscheint.
Eine "angemessene Frist" können sowohl 6 Monate, als auch 12 Wochen sein und liegt primär im Ermessen der(s) jeweiligen Sachbearbeiterin
Grüße, Bauexperte
B
Bauexperte15.03.15 12:49hg6806 schrieb:
oder weckt man damit schlafende Hunde?Verstehe die Frage nicht; zahlen mußt Du doch so oder so. Macht es wirklich einen gravierenden Unterschied, wann das der Fall ist?Grüße, Bauexperte
nordanney schrieb:
will unbedingt und sofort Geld für die Vermessung ausgeben" geschrien, sondern es haben alle einfach gewartet).
P.S. Wenn Ihr die Vermessung zusammen mit einem Nachbarn machen könnt (Neubaugebiet), dann könnt Ihr Kosten sparen!nordanney schrieb:
Im Zweifel meldet sich das Katasteramt, wenn nach einige Zeit (wie lange auch immer) noch immer keine Unterlagen bei denen liegen.Genau SO hat es sich verhalten:
Geschrien nach Vermessung hat bei uns keiner - jeder hat auch nach Einzug und Anlegen von Carport, Pflasterung und Pipapo andere Sorgen als diese Pflichtvermessung und unnötige Geldausgeberei... Irgendein Haus lag dann wohl terminlich an... Da es nahe liegt, dass außen-Aufträge gebündelt abgearbeitet werden*, kann ich nachvollziehen, dass der Vermessungstechniker alle Aufträge bei sich hatte und ... eben abgearbeitet hat.
nordanney schrieb:
Unangemeldet auf mein Grundstück?! Funktioniert schon nicht wegen Zaun und möglichem Hausfriedensbruch.Warum man immer gleich mit HFB ankommen muss?!? Die armen Dienstleister/Nachbarn/Menschen, die bei Euch mal keinen antreffen...Dann kann das System natürlich nicht funktionieren...
Das Vermessungsbüro hat ja auch einen Auftrag bekommen... nur das war vor dem Baubeginn
*so verhält es sich bei Schornsteinfeger, Versorgungsableser, Erschliessungsmenschen, Telekom, Polizei, usw.
hg6806 schrieb:
@ypg: Das verstehe ich nicht. Die haben einfach so ohne Wissen eine Vermessung durchgeführt?hg6806 schrieb:
Die müssen sich doch anmelden und können/dürfen nicht einfach so auf's Grundstück?hg6806 schrieb:
Außerdem dachte ich, man müsse selbst tätig werden und einen Vermesser bestellen?siehe oben
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