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ᐅ Aufstockung und Anbau


Erstellt am: 16.02.15 09:51

Z
Zsusi
16.02.15 10:19
, die Nachbarschaft hier ist leider nicht so einfach, hier streitet man sich um 2cm "Luftüberstand" ... wirklich wahr.
B
Bauexperte
16.02.15 10:29
Hallo,
Zsusi schrieb:
, die Nachbarschaft hier ist leider nicht so einfach, hier streitet man sich um 2cm "Luftüberstand" ... wirklich wahr.
Umso mehr wird das Bauamt darauf achten, möglichen Klagen aus dem Weg zu gehen!

Ich finde den Hinweis, das Gespräch mit dem Bauamt zu suchen, bietet eine gute Alternative und wird den nachbarschaftlichen Frieden kaum stören. ABER - einen RA zum jetzigen Zeitpunkt aufsuchen und sei es auch nur, mal eben "den Starken" zu geben, reichlich übertrieben.

Thema Dachgauben:

Dachgauben dürfen als „untergeordnet“ angesehen und somit bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht gelassen werden, soweit sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5m in Anspruch nehmen. Zugleich darf die Ansichtsfläche „untergeordneter“ Gauben jeweils nicht mehr als 4m2 betragen und eine Höhe von Max. 2,5 m aufweisen.


Grüße, Bauexperte
Z
Zsusi
16.02.15 10:36
Ich will gar nicht zum RA "rennen".
Deiner Aussage entnehme ich, dass die Gauben in der Abstandsflächenberechnung berücksichtigt werden müssen.
Wie sieht es mit dem Wintergarten aus? Und müssen sie bei der Fassadenhöhe berücksichtigt werden? Dies darf Max. 6 m betragen.
Mein Nachbar ist "mitteilungs- aber nicht gesprächsbereit" was uns stutzig macht.
Z
Zsusi
16.02.15 10:44
: soweit ich weiß, benötigt er unsere Unterschrift nicht. Mit unserer Unterschrift, erteilen wir allerdings unsere umfängliche Zustimmung zu Bauvorhaben und haben danach keine Möglichkeit Einwände einzubringen.
siehe:
Beschluss des Großen Senats vom 3. November 2005, 2 BV 04.1756
B
Bauexperte
16.02.15 10:57
Hallo,
Zsusi schrieb:

Deiner Aussage entnehme ich, dass die Gauben in der Abstandsflächenberechnung berücksichtigt werden müssen.
Nein, sie muß nicht berücksichtigt werden, da sie ja offenbar das erlaubte Höchstmaß von 5.00 m gerade nicht überschreitet. Es sein denn, in eurem Bebauungsplan sind andere Feststellungen getroffen worden.
Zsusi schrieb:

Wie sieht es mit dem Wintergarten aus? Und müssen sie bei der Fassadenhöhe berücksichtigt werden? Dies darf Max. 6 m betragen.
Das weiß ich nicht, da ich noch nicht einmal weiß, was Du mit "Wintergarten" meinst; so, wie Du es beschreibst, ist es eher ein Zwerchhaus, dessen Dachfläche in das reguläre Dach übergeht.

In vielen B-Plänen findet sich ein Zusatz, bis zu welcher Tiefe Wintergärten (als echte Wintergärten aus Glas) oder aber Erker und Zwerchhäuser das Baufenster überschreiten dürfen.
Zsusi schrieb:

Mein Nachbar ist "mitteilungs- aber nicht gesprächsbereit" was uns stutzig macht.
Auch, wenn es seltsam klingen mag: beste Voraussetzungen für Dich, denn er "will" ja etwas von Dir und nicht umgekehrt. Hier hat Frank Recht
Zsusi schrieb:
Noch ne Frage:
im Bebauungsplan steht: Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß = 2
wie ist das denn zu interpretieren: Max. 2 Vollgeschosse und dann "Schluss" oder Max. 2 Vollgeschosse + Dach xy?
2 Vollgeschosse + Dach analog der erlaubten Firsthöhe und Dachneigung.

Grüße, Bauexperte
Z
Zsusi
16.02.15 11:09
Bauexperte, dass versteh ich nicht, 5m ja, aber mit fast 15 qm Ansichtsfläche überschreitet es doch die 4qm bei weitem und auch bei 12 m Hauslänge das 1/3 oder ist das alles eine oder Verknüpfung?

Wintergarten: die jetzige Terrasse soll verglast werden und zwar über alle Stockwerke= EG, OG + DG (in Form einer Gaube).
dachgaubenwintergartenbauamtunterschrift