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ᐅ Carport auf Grundstücksgrenze, gleichbehandelt mit Garage?


Erstellt am: 13.09.25 19:13

A
Araknis
13.09.25 19:13
Horrido,

Ich habe die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz sowie unseren Bebauungsplan unangenehm lange angestarrt habe folgende Frage:
§ 8 Landesbauordnung RLP
(9) Gegenüber Grundstücksgrenzen dürfen ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen
1. Garagen ohne Feuerstätten,
2. Gebäude und Anlagen zur örtlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser und
3. sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten
errichtet werden[...]. Die Gebäude nach Satz 1 dürfen eine Länge von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten.
§ 62 Landesbauordnung RLP
(1) Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung bedürfen keiner Baugenehmigung das Errichten, Herstellen, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von folgenden baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen:
1. Gebäude
[...]
f) Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder bis zu 50 m² Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe der Außenwände von jeweils nicht mehr als 3,20 m, bei Wänden mit Giebeln einer Firsthöhe von nicht mehr als 4 m; ausgenommen sind Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder im Außenbereich sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern
[...]

Daher würde ich ein Carport unter die Kategorie "Gebäude" subsumieren. Wir haben nun eine 10 m lange Garage auf einer Grundstücksgrenze geplant, würden an einer anderen Grundstücksgrenze bzw. direkt vorne an der Straße - in der dortigen Grungstücksecke - gerne noch ein Carport aufstellen. Zwei Seiten des Carports wären dann auf der Grenze. Wenn wir mal von 5 x 5 m beim Carport ausgehen, wären wir bei 20 m Bebauung auf sämtlichen Grundstücksgrenzen.

Sehe ich das richtig, dass
a) ein Carport ein Gebäude gemäß Landesbauordnung ist und
b) dessen Länge auf der Grundstücksgrenze demnach ebenfalls dem genannten 18 m Limit unterliegt?

Dann müsste ich beide Parkgelegenheiten auf die gemeinsamen 18 m schrumpfen.
T
Tolentino
13.09.25 20:09
Das hast du nach meinem Verständnis richtig erkannt. Also Ja!
Y
ypg
13.09.25 23:16
Araknis schrieb:

Sehe ich das richtig, dass
a) ein Carport ein Gebäude gemäß Landesbauordnung ist
Nein, ein Carport dürfte auch bei Euch kein Gebäude, aber eine Nebenanlage/bauliche Anlage sein.
Araknis schrieb:

dessen Länge auf der Grundstücksgrenze demnach ebenfalls dem genannten 18 m Limit unterliegt?
Das allerdings. Grenzbebauung betrifft alle Nebenanlagen (Garage ist auch eine Nebenanlage).
Aber: Grenzbebauung liegt nicht an der Strasse vor, da es um die Nachbargrenzen geht.

Jetzt der Blick in Eure GarStellVO:
könnte auch sein, dass es sich bei Euch um eine offene Garage handelt. Garagen sind Stellplätze. Bauliche Anlagen werden auch genannt.
Aber egal, es bleibt sich gleich: sie lösen Abstandsflächen aus.
Aber dann gilt nach der GarStellVO, dass 3 Meter Zu- und Abfahrt zw “offene Garagen“ und Straße sein müssen.

Übrigens: Par 8, Abs. 9, b, 12 Meter auf einer Nachbargrenze, von insgesamt 18 Meter

Par 62 regelt die genehmigungsfreien Bauvorhaben und haben mit Deiner Frage nichts zu tun, da „genehmigungsfrei“ nur die behördliche Abwicklung betrifft, nicht aber Vorgaben und Gesetze aushebelt.
A
Araknis
14.09.25 12:48
Nach Landesbauordnung und GarStellVO RLP wäre ein Carport eigentlich sogar eine Garage, weil er teilweise umschlossen ist (oben und ggf. Seite) und kein "nackter" Stellplatz ist:
§ 2 Landesbauordnung RLP
(8) Stellplätze sind Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume gelten nicht als Garagen.
§ 2 GarStellVO RLP
(2) Offene Kleingaragen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.
Eigentlich müsste ich vor dem Carport auch noch gem. § 3 GarStellVO RLP einen Abstand von 3 m zur Straße einhalten, wobei ich gerade Zweifel am Geltungsbereich der GarStellVO anhand § 1 GarStellVO iVm §§ 2 (8) und 47 Landesbauordnung habe, da sich diese laut dem Text nur mit den erforderlichen Stellplätzen des Gebäudes befasst (und die sind mit der Garage und dem Stellplatz davor bereits erledigt). ChatGPT sagt, die gilt generell für alle Garagen und Stellplätze, aber KI halluziniert ja auch gern mal 😀

Ich mag Gesetze eigentlich ganz gerne, aber hier werde ich einfach mal beim Bauamt fragen.
Y
ypg
14.09.25 13:39
Araknis schrieb:

Nach Landesbauordnung und GarStellVO RLP wäre ein Carport eigentlich sogar eine Garage,
Araknis schrieb:

einen Abstand von 3 m zur Straße einhalten,
Das schrieb ich, ja.
Letztendlich muss man auch in den Bebauungsplan schauen, ob hier noch weitere Erlaubnisse oder Einschränkungen gelten.
H
hanghaus2023
14.09.25 18:01
Bauvoranfrag ist eher sinnvoll als beim Bauamt zu fragen. Da bekommst eh keine verbindliche Antwort.
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