Verkauft der Onkel jetzt an den TE, dann kann die Gemeinde ein Vorkaufsrecht ausüben (das bedeutet: zum verhandelten Preis in den Deal eintreten !) - besonders ärgerlich, wenn das ein Verwandtschaftspreis ist. Die Gemeinde kann das Grundstück weiterverkaufen und mit einem Bauzwang beauflagen, so kriegt der Onkel recht gewiß innerhalb der nächsten drei Jahre ein Haus vor die Nase gesetzt. Eine Einlage des Grundstücks in die "Onkel und Georg Grundstücksgesellschaft" wäre kein Verkauf, also kann auch die Gemeinde da nicht eingrätschen. Die Grundstücksgesellschaft kann vom jetzigen Alleineigentümer und danach "nur" Mehrheitsgesellschafter (der TE kaufte sich mit bspw. zehn Prozent ein) mit einer Bebauungssperre belegt werden und die Gesellschaft (nicht der Onkel !) gibt dem TE dann ein Gesellschafterdarlehen in Form der Erlaubnis, das Grundstück zu beleihen. Umgehend sowie alle zehn Jahre wieder schenkt der Onkel Portionen seiner Anteile an den TE unter Beachtung der Freibeträge und Befriedung der Miterben. Der TE ist liquide für seinen Bau in der Nähe, das Nebendemonkelgrundstück bleibt unbebaut und als reine Sicherheit liegen. Mit dem Ableben des Onkels oder dessen Umzug in ein Heim verliert das Aufschieben der Bebauung seinen Sinn, das alles läßt sich geschmeidig anwaltlich texten. Das ist alles keine Hexerei und auch kein Grund für Konflikte (innere, verwandtschaftliche oder mit Dritten). Geld fließt hier nur vom TE an die "Onkel und Georg Grundstücksgesellschaft", nicht umgekehrt. Ich selbst darf den TE nicht beraten, wohl jedoch die Anwältin und den Steuerberater. Meinerseits öffentlich nun over & out ;-)