ᐅ Fliesenleger DIN schräge Fliese - das muss so sein?
Erstellt am: 04.07.23 16:34
J
Jürgen 123404.07.23 16:34Hallo, unser Fliesenleger rechtfertigt sich bezüglich der Fliese die er auf der Stirnseite der Badewanne verlegt hat so, dass die schief verlegt werden muss nach einer DIN.
hat davon jemand mal was gehört?
Dass sie an der Stirnseite so verlegt werden könnte, dass dort stehendes Wasser in die Wanne abläuft könnte ich mich verstehen, aber sie schräg nach außen abfallen zu lassen, sodass Wasser nach außen an der Wanne ablaufen muss macht für mich keinen Sinn.
hat hier jemand eine zuverlässige Aussage?
Danke!
hat davon jemand mal was gehört?
Dass sie an der Stirnseite so verlegt werden könnte, dass dort stehendes Wasser in die Wanne abläuft könnte ich mich verstehen, aber sie schräg nach außen abfallen zu lassen, sodass Wasser nach außen an der Wanne ablaufen muss macht für mich keinen Sinn.
hat hier jemand eine zuverlässige Aussage?
Danke!
Nach meinem Kenntnisstand gibt es keine DIN, die entsprechendes vorsieht.
Auch nicht in der DIN 18157 "Ausführung von Bekleidungen und Belägen im Dünnbettverfahren" in den Teilen 1 bis 3.
Auch die Merkblätter der entsprechenden Fachverbände "keramische Fliesen und Platten" sieht Badewannen und damit verbundene Abschrägungen nicht vor. Frage den Fliesenleger bzw. ausführenden Handwerker, welche DIN er denn meint, wo das stünde.
Was allerdings zu berücksichtigen ist, wäre beim Entleeren (betrifft auch Bodenflächen von Duschen) ein selbständiges Ablaufen von Wasser in den dafür vorgesehenen Bodenablauf. Aber auch das ist -wie auch bei Großküchen- keine zwingende Pflicht, sondern eine vertragliche Vereinbarung.
----------------
Gruß: KlaRa
Auch nicht in der DIN 18157 "Ausführung von Bekleidungen und Belägen im Dünnbettverfahren" in den Teilen 1 bis 3.
Auch die Merkblätter der entsprechenden Fachverbände "keramische Fliesen und Platten" sieht Badewannen und damit verbundene Abschrägungen nicht vor. Frage den Fliesenleger bzw. ausführenden Handwerker, welche DIN er denn meint, wo das stünde.
Was allerdings zu berücksichtigen ist, wäre beim Entleeren (betrifft auch Bodenflächen von Duschen) ein selbständiges Ablaufen von Wasser in den dafür vorgesehenen Bodenablauf. Aber auch das ist -wie auch bei Großküchen- keine zwingende Pflicht, sondern eine vertragliche Vereinbarung.
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Gruß: KlaRa
Jürgen 1234 schrieb:
Dass sie an der Stirnseite so verlegt werden könnte, dass dort stehendes Wasser in die Wanne abläuftStirnseite? Oder meinst Du die Oberseite? Ein Foto hilft oft!J
Jürgen 123404.07.23 22:26Nach dem Foto ist das ja doch eine ganz andere Situation, als ich sie vorher vor meinem "geistigen Auge" führte!
Der Fliesenleger übenimmt nach seiner Vorprüfung (des Verlegeuntergrundes) die vom Vorgewerk hergestellte Fläche.
Ist diese beispielsweise schief, so dass er diese in sein Gewerk (zumindest theoretisch) übernehmen müsste, muss er seine Bedenken anmelden.
Dann ist es die Aufgabe des Auftraggebers (vom Vorgewerk), den zuständigen Unternehmer zur Nachbesserung aufzufordern.
Übernimmt in diesem Fall der Fliesenleger einen nicht ordnungsgemäßen Untergrund, so haftet er für den Fehler am Vorgewerk. Weil er geprüft hat und den Untergrund offenbar als ausreichend eben oder winkelig übernahm.
Ist es jedoch, beispielsweise weil das Wohnobjekt ein Bestandsbau mit -nennen wir es "sehr spezieller" Raum- und Wandgeometrie ist, für den Fliesenleger nicht möglich, ohne optische Beeinträchtigung (die Funktion muss immer gegeben sein!) zu verlegen, sollte er sich die Weiterarbeit nach Hinweis an seinen Auftraggeber schriftlich bestätigen lassen.
Ich fasse es einmal so zusammen:
Wir können aus der Distanz heraus nud ohne Kenntnisse der Örtlichkeit nicht eindeutig bewerten, welche Aspekte zu berücksichtigen sind.
Es bleibt jedoch mein Hinweis im Raum stehen, dass sich kein technisches Regelwerk mit derartigen Details, wie hier möglicherweise bestehend, befasst!
--------------
Gruß: KlaRa
Der Fliesenleger übenimmt nach seiner Vorprüfung (des Verlegeuntergrundes) die vom Vorgewerk hergestellte Fläche.
Ist diese beispielsweise schief, so dass er diese in sein Gewerk (zumindest theoretisch) übernehmen müsste, muss er seine Bedenken anmelden.
Dann ist es die Aufgabe des Auftraggebers (vom Vorgewerk), den zuständigen Unternehmer zur Nachbesserung aufzufordern.
Übernimmt in diesem Fall der Fliesenleger einen nicht ordnungsgemäßen Untergrund, so haftet er für den Fehler am Vorgewerk. Weil er geprüft hat und den Untergrund offenbar als ausreichend eben oder winkelig übernahm.
Ist es jedoch, beispielsweise weil das Wohnobjekt ein Bestandsbau mit -nennen wir es "sehr spezieller" Raum- und Wandgeometrie ist, für den Fliesenleger nicht möglich, ohne optische Beeinträchtigung (die Funktion muss immer gegeben sein!) zu verlegen, sollte er sich die Weiterarbeit nach Hinweis an seinen Auftraggeber schriftlich bestätigen lassen.
Ich fasse es einmal so zusammen:
Wir können aus der Distanz heraus nud ohne Kenntnisse der Örtlichkeit nicht eindeutig bewerten, welche Aspekte zu berücksichtigen sind.
Es bleibt jedoch mein Hinweis im Raum stehen, dass sich kein technisches Regelwerk mit derartigen Details, wie hier möglicherweise bestehend, befasst!
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Gruß: KlaRa
J
Jürgen 123405.07.23 09:44Danke erst mal für die Antwort.
wichtig ist zu wissen, dass es keine Vorschrift gibt wie er behauptet.
wichtig ist zu wissen, dass es keine Vorschrift gibt wie er behauptet.
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