ᐅ Unterschied Gaube Zwerchgiebel Zwerchhaus - Unklarer Bebauungsplan
Erstellt am: 05.07.20 17:13
Tobbster7705.07.20 17:13
Hallo zusammen,
ich habe hier schon lange gesucht, aber nichts passendes zu meiner Frage gefunden. Vielleicht kann das Eltenfantengedächtnis sonst helfen, ?
Wir sind aktuell in der Eingabeplanung und es gibt bezüglich unseres Hausentwurfs Unklarheiten und zum Teil sehr unterschiedliche Aussagen zu dem oben genannten Thema.
Wir planen, nach meinem Verständnis, einen Zwerchgiebel ( bündig mit der Hauswand) mit 3,5 Meter Breite zu bauen ( siehe Anlage ).
Im Bebauungsplan der Gemeinde findet sich keine Definition zum Thema "Zwerchgiebel". Lediglich eine Gaube wird in der Breite mit maximal 2,5 Meter definiert.
Unser GU ist der Meinung, dass das aus so durch geht. Er sieht das als Anbau. Auch eine Architektin hat meine Auffassung der Unterschiede ( Gaube / Zwerchgiebel ) bestätigt. Das ist zwar nett, hilft mir aber nicht wenn die Gemeinde es anders sieht. :-(
Ich habe nun schon mit einigen Nachbarn Kontakt gehabt, die im Freistellungsverfahren, also ohne Abweichung vom Bebauungsplan bauen. Alle hatten es genau so wie wir geplant und mussten ihren geplanten breiten Zwerchgiebel in ein "Zwerchhaus" oder besser gesagt einen Mittelerker (EG / OG) umwandeln, um eine Breite von mehr als 2,5 Metern im OG realisieren zu können. Scheinbar sieht die Gemeinde die Definition anders?!
Gibt es irgendwo einen gesetzlichen Rahmen auf den man sich berufen kann, wenn die Gemeinde das auch bei uns ablehnt. Für mich ist das keine Gaube ( da nicht vom Satteldach eingeschlossen ).
Ich möchte vermeiden, dass wir jetzt ein Haus planen und es in 2 Monaten ein böses Erwachen gibt, weil die Gemeinde es ablehnt und wir neu planen müssen. Beziehungsweise möchte ich Fakten und Argumente sammeln, um diesen Zwerchgiebel zu realisieren? Notfalls mit einer Befreiuung vom Bebauungsplan über das LRamt
Hatte jemand schonmal ein ähnliches Problem?
Danke für Euer Feedback.


ich habe hier schon lange gesucht, aber nichts passendes zu meiner Frage gefunden. Vielleicht kann das Eltenfantengedächtnis sonst helfen, ?
Wir sind aktuell in der Eingabeplanung und es gibt bezüglich unseres Hausentwurfs Unklarheiten und zum Teil sehr unterschiedliche Aussagen zu dem oben genannten Thema.
Wir planen, nach meinem Verständnis, einen Zwerchgiebel ( bündig mit der Hauswand) mit 3,5 Meter Breite zu bauen ( siehe Anlage ).
Im Bebauungsplan der Gemeinde findet sich keine Definition zum Thema "Zwerchgiebel". Lediglich eine Gaube wird in der Breite mit maximal 2,5 Meter definiert.
Unser GU ist der Meinung, dass das aus so durch geht. Er sieht das als Anbau. Auch eine Architektin hat meine Auffassung der Unterschiede ( Gaube / Zwerchgiebel ) bestätigt. Das ist zwar nett, hilft mir aber nicht wenn die Gemeinde es anders sieht. :-(
Ich habe nun schon mit einigen Nachbarn Kontakt gehabt, die im Freistellungsverfahren, also ohne Abweichung vom Bebauungsplan bauen. Alle hatten es genau so wie wir geplant und mussten ihren geplanten breiten Zwerchgiebel in ein "Zwerchhaus" oder besser gesagt einen Mittelerker (EG / OG) umwandeln, um eine Breite von mehr als 2,5 Metern im OG realisieren zu können. Scheinbar sieht die Gemeinde die Definition anders?!
Gibt es irgendwo einen gesetzlichen Rahmen auf den man sich berufen kann, wenn die Gemeinde das auch bei uns ablehnt. Für mich ist das keine Gaube ( da nicht vom Satteldach eingeschlossen ).
Ich möchte vermeiden, dass wir jetzt ein Haus planen und es in 2 Monaten ein böses Erwachen gibt, weil die Gemeinde es ablehnt und wir neu planen müssen. Beziehungsweise möchte ich Fakten und Argumente sammeln, um diesen Zwerchgiebel zu realisieren? Notfalls mit einer Befreiuung vom Bebauungsplan über das LRamt
Hatte jemand schonmal ein ähnliches Problem?
Danke für Euer Feedback.
guckuck205.07.20 18:00
Man kann hier bestätigen, dass das keine Gaube ist sondern ein Zwerchgiebel. Eine Gaube ist ein Dachaufbau, der auf den Sparren sitzt.
Insofern würde ich nix negatives erwarten.
Insofern würde ich nix negatives erwarten.
11ant05.07.20 21:13
Da brauche ich gar nicht mein 11antengedächtnis für (Du hofftest vermutlich auf irgendeinen verlinkten Thread eines Vergleichsfalles ?), sondern ich sehe hier klar entweder der Bebauungsplan spezifiziert das Unerwünschte ausdrücklich als "Gaube", dann ist es das nicht; oder er nennt es "Dachaufbauten", dann wirst Du damit abblitzen.
Tobbster77 schrieb:In was haben sie es denn "umgewandelt" ?
Alle hatten es genau so wie wir geplant und mussten ihren geplanten breiten Zwerchgiebel in ein "Zwerchhaus" oder besser gesagt einen Mittelerker (EG / OG) umwandeln, um eine Breite von mehr als 2,5 Metern im OG realisieren zu können.
Tobbster7705.07.20 21:34
Im Bebauungsplan steht unter dem Reiter Dachaufbauten folgendes: Dachgauben sind im Statteldach oder als Schleppgauben zugelassen. Die maximale Gaubenbreite beträgt 2,5 Meter.
Kein Hinweis, dass Zwerchgiebel nicht erlaubt sind, aber auch kein Hinweis, dass Sie erlaubt sind. Das ist ja gerade die Krux bei der Sache.
: Wie beschrieben haben die Nachbarn den gesamten Mittelteil des Hauses aus der Fassade gezogen. Ein Zwerchhaus oder Mittelerker, der nicht mit der Fassade bündig ist.
Kein Hinweis, dass Zwerchgiebel nicht erlaubt sind, aber auch kein Hinweis, dass Sie erlaubt sind. Das ist ja gerade die Krux bei der Sache.
: Wie beschrieben haben die Nachbarn den gesamten Mittelteil des Hauses aus der Fassade gezogen. Ein Zwerchhaus oder Mittelerker, der nicht mit der Fassade bündig ist.
Escroda05.07.20 22:19
Tobbster77 schrieb:
zum Teil sehr unterschiedliche AussagenDu beschreibst nur eine Aussage. Wer hat noch Aussagen welchen Inhalts gemacht?Tobbster77 schrieb:
Scheinbar sieht die Gemeinde die Definition anders?!Dann frage doch nach, wie es dort gesehen wird. Oder frage die Nachbarn, wie die Gemeinde argumentiert hat.Tobbster77 schrieb:
Gibt es irgendwo einen gesetzlichen Rahmen auf den man sich berufen kannNein. Es gibt nur (unverbindliche) Kommentare und Urteile, z.B. Hessischer VGH, Beschluss vom 10.07.2007 - 3 UZ 433/07:Auch für den Senat ist das Zurücktreten eines Dachaufbaus hinter die gedachte Verlängerung der Außenwand der Fassade nicht zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer Dachgaube.
Tobbster77 schrieb:
da nicht vom Satteldach eingeschlossenDas ist richtig, jedoch könnte die Gemeinde den Altan zum Anlass nehmen, dass der Zwerchgiebel nicht mehr als aus der Fassade aufsteigend wahrgenommen wird. Zugegeben, etwas an den Haaren herbeigezogen, aber für eine dann juristisch anzufechtende Ablehnung reicht es.11ant06.07.20 01:17
Fakt ist: der Dachaufbau ist a) breiter als 2,5 m und b) dann von der Gemeinde nicht gewollt. Im Ergebnis kann man sich nichts dafür kaufen, wenn man die Begriffe Gaube, Erker etcetera selber vielleicht ein bißchen weniger fehlverwendet als die Gemeinde. Ich sehe insofern zwei Wege: aufwendiger, aber kürzer wird sein, eine Befreiung zu beantragen und an dieser Stelle mindestens im EG einen Vorsprung zu erzeugen; das mag Quatsch sein, scheint aber schon funktioniert zu haben. Der längere Weg wird sein, sich im Recht zu fühlen, daß die Ablehnung des geplanten Zwerchhauses nach den Buchstaben des Bebauungsplanes ein Willkürakt wäre, aber dagegen müßte man den Rechtsweg suchen. Im wesentlichen und in der Hauptsache deswegen habe ich mir hier einmal nicht die Mühe gemacht, mein Gedächtnis nach ähnlichen Forenfällen zu befragen - schlicht weil hier nicht von zählender Relevanz.
Escroda schrieb:Da folgt der Senat wohl dem kulturellen Wandel und gibt der Tatsache quasi den Segen einer Art Rechtschreibreform, daß im Sprachgebrauch der Bauherren und der Bebauungsplaner Begrifflichkeiten verwischen. Die "korrekte" zurücktretende Gaube ist gewissermaßen ein Relikt aus der Zeit der Drempel, während der Geist der Zeit den Wind in Richtung Kniestock dreht. Vor Verwaltungsgerichten gibt es wohl keine 11anten als Schöffen - ausgefertigt und verkündet, Prost !
Auch für den Senat ist das Zurücktreten eines Dachaufbaus hinter die gedachte Verlängerung der Außenwand der Fassade nicht zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer Dachgaube.
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