Grundflächenzahl Außenanlagen versickerungsfähiges Pflaster

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L

lesmue79

So langsam beschäftigen wir uns detaillierter mit den Außenanlagen bzw. dem Verlauf der Zufahrt.

Laut Bebauungsplan gilt : Grundflächenzahl = 0,3 und Geschossflächenzahl = 0,7 zusätzlich gibt es noch folgenden Zusatz im schriftlichen Teil :

Im Bereich der Grundstücksfreiflächen ist ausschließlich wasserdurchlässiges Pflaster, Rasengittersteine und Co zu verwenden.
und das in Höhe von Max. 20% der nicht überbaubaren Grundstücksfläche?

Ich darf doch die 0,3 Grundflächenzahl mit Nebenanlagen normal bis zu 50% überschreiten also 0,3+50% =0,45 Grundflächenzahl?

Aber jetzt doch nur um 20% also 0,3+20%= 0,36 Grundflächenzahl oder wie verhält sich das mit den 20% und der Definition "nicht überbaubare Grundstücksfläche?

Grundstück ist 668 m² (Bundesland R.-Pfalz)
Haus, Terrasse, Carport und Schuppen sind aktuell mit 203,11 m² geplant macht also 203,11/668=0,3

Wenn ich jetzt noch 40m² Einfahrt (was knapp wird) mache bin ich bei 243,11 / 668 = 0,36 Grundflächenzahl oder wie viel darf ich jetzt theoretisch noch als Einfahrt zupflastern? Oder darf ich doch bis Grundflächenzahl 0,45?
 
A

apokolok

Ich würde das so interpretieren, dass 20% der nicht überbaubaren Fläche bei dir 669-203,11 = 465,9*0,2 = weitere ca. 93m² die du eben mit durchlässiger Pflasterung oder ähnlichem überbauen darfst.
@Escroda wird das aber sicherlich noch im Detail aufklären können.
 
Golfi90

Golfi90

Darf man die Grundflächenzahl für die Außenanlage immer um 50% überschreiten?

Wir haben eine Grundflächenzahl von 0,4 bei 664,² Grundstück... Das heißt ich dürfte wie viel überbauen?

Bedard das einer extra Genehmigung?
 
E

Escroda

Sofern der genaue Wortlaut der Formulierung nicht andere Schlüsse nahelegt und sonst keine weiteren textlichen Festsetzungen zum Thema Grundflächenzahl vorhanden sind, sind die 20% völlig losgelöst von der "normalen" Grundflächenzahl zu betrachten.
Angenommen dein Grundstück ist ein Rechteck von 20m*33m=660m². Parallel zur Straßenbegrenzungslinie verläuft eine Baugrenze in 5m Abstand und eine weitere in 20m Abstand. Dann ist die überbaubare Fläche 15m*20m=300m²groß. Die nicht überbaubare Fläche also 360m². Du darfst dann 360m²*20%=72m² dieser Fläche mit den Anlagen, die der Bebauungsplan dort zulässt, überbauen. Es ist zusätzlich zur Grundflächenzahl/Geschossflächenzahl-Berechnung ein Nachweis erforderlich, dass deine Planung diese Grenze einhält.
Haus und Terrasse sind Hauptanlagen, die innerhalb der überbaubaren Fläche liegen müssen und zur Grundflächenzahl I (0,3) zählen. Carport und Schuppen sind Nebenanlagen, die, sofern der Bebauungsplan das nicht ausdrücklich ausschließt, auch außerhalb der überbaubaren Fläche liegen dürfen (tun sie das bei Dir?) und zur Grundflächenzahl II (0,45) zählen. Je nach tatsächlim Baufenster und Platzierung deiner baulichen Anlagen können sehr unterschiedliche Flächengrößen für die Zufahrt verbleiben.
Darf man die Grundflächenzahl für die Außenanlage immer um 50% überschreiten?
Nur wenn der Bebauungsplan nach 1990 offen gelegen hat und keine anderen Festsetzungen trifft.
Wir haben eine Grundflächenzahl von 0,4 bei 664,² Grundstück... Das heißt ich dürfte wie viel überbauen?
Unter o.g. Voraussetzungen 664m²*0,4=265m² mit Hauptanlagen und 664m²*0,6=398m² insgesamt.
Bedard das einer extra Genehmigung?
Nein.
 
L

lesmue79

Also der Bebauungsplan ist definitiv nach 1990 erstellt und offen gelegt worden.

Es handelt sich um ein Eckgrundstück, welches an 3 Seiten einen 3 m breiten "bebauungsfreien Streifen hat"

Haus und Terrasse liegen im Baufenster, Schupppen und Carport ebenfalls allerdings als Grenzbebauung zum Nachbarn.

Es geht halt hauptsächlich um die angedachte Einfahrt (die so Eingereicht und ja eigentlich auch genehmigt wurde) die ich aber wahrscheinlich nicht ganz so großzügig wie im Plan dargestellt pflastern möchte, es sich aber von der Fläche her wahrscheinlich so um die 80 m² handelt.

Oder muss ich ich mir überhaupt keine Sorgen machen, da der Plan so ja eingereicht und genehmigt wurde? Die Einfahrt war ja angedeutet und eingezeichnet. Es gab lediglich einen Hinweis das ich mit Carport und Schuppen wegen der Grenzbebauung die Mittlere Wandhöhen einzuhalten hätte. Sonst gab es keine Auflagen da es ein genehmigungsfreies Verfahren war?
grz-aussenanlagen-versickerungsfaehiges-pflaster-337566-1.JPG

grz-aussenanlagen-versickerungsfaehiges-pflaster-337566-2.JPG
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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