ᐅ Geländemodellierung abweichend vom Bauantrag - erlaubt? (NRW)
Erstellt am: 31.12.18 09:31
ypg31.12.18 20:55
Du bleibst mit den ü 3 Metern von der Grenze entfernt. Insofern meine bescheidene Laienmeinung: ja, mach.
Da kommt keiner die Höhe nachmessen. Allerdings sollten die 3 Meter Grenzabstand eingehalten werden.
Da kommt keiner die Höhe nachmessen. Allerdings sollten die 3 Meter Grenzabstand eingehalten werden.
Domski31.12.18 20:55
Wie schon gesagt, schaut euch das Baufenster und die erlaubte Höhe von verfahrensfrei realiesierbaren Mauern an. 1,5m ist schon eine Ecke und meiner Laien-Meinung nach dauerhaft allein durch Pflanzringe nicht realisierbar.
Escroda01.01.19 09:11
Wissi schrieb:
In der vorliegenden BaugenehmigungHast Du eine Baugenehmigung nach §68 Bauordnung NRW? Wenn ja, welche Gründe sprachen gegen §67? IMHO ist die Änderung genehmigungspflichtig, da es keine eigenständige Aufschüttung ist, sondern in Verbindung mit der Errichtung des Hauses steht und die geplante Geländemodellierung Bestandteil der Genehmigung ist. Zumindest ist die Aufschüttung abstandsflächenrelevant, so dass auch der genehmigte Lageplan nicht korrekt sein kann, da dort Abstandsflächen fehlen oder zu klein dargestellt sind. Hält deine Aufschüttung die seitlichen Abstandsflächen überhaupt ein?Hast Du nach §67 geplant, sollte dein Bauvorlageberechtigter deine Frage beantworten, da er für die Einhaltung der Vorschriften unterschrieben hat.
Wissi01.01.19 09:49
Ein frohes neues Jahr euch und Danke für euer Feedback!
Klar ist, dass unser Bauantrag (Zeichnung ohne rote Fläche) ein Bauantrag für ein "Vorhaben, für das das vereinfachte genehmigungsverfahren durchgeführt wird (§68 Abs. 1 Satz 2 und §67 Abs. 1 Satz 3 Bauordnung NRW)" ist und so genehmigt wurde. Welche Abstandsflächen, in welcher Form, wo auftreten (müssen)...davon habe ich keine Ahnung. Daher hier meine Frage.
Was die Abstände zum Nachbargrundstück angeht, würden diese jedoch nicht verändert. Es bleibt alles vor der 3 Meter Grenze zur eigentlichen Grundstücksgrenze.
Laut Bebauungsplan ist nur folgendes festgehalten:
"Einfriedung der Vorgärten in Form von lebenden Hecken sind bis zu einer Höhe von 1,0m zulässig. Einfriedung der Vorgärten durch Mauern oder Zäune dürfen eine Höhe von 0,7m nicht überschreiten."
Der Bereich, um den es geht, liegt nicht zwischen Haus und Straße, ist also kein Vorgarten.
Domski schrieb:Was das angeht habe ich keine Bedenken. 6 bis 7 Reihen Pflanzsteine (entsprechend versetzt) und der Hang ist abgefangen. Da kenne ich Böschungen, die über 2 Meter damit abgesichert sind und seit 35 Jahren halten. Was sich hier aber nur auf die praktische Machbarkeit bezieht. Nicht darauf, ob das überhaupt erlaubt ist.
Wie schon gesagt, schaut euch das Baufenster und die erlaubte Höhe von verfahrensfrei realiesierbaren Mauern an. 1,5m ist schon eine Ecke und meiner Laien-Meinung nach dauerhaft allein durch Pflanzringe nicht realisierbar.
Escroda schrieb:Da muss ich leider gestehen: Wäre ich so tief in der Materie drin, hätte ich diese Frage hier nicht stellen müssen.
Hast Du eine Baugenehmigung nach §68 Bauordnung NRW? Wenn ja, welche Gründe sprachen gegen §67? IMHO ist die Änderung genehmigungspflichtig, da es keine eigenständige Aufschüttung ist, sondern in Verbindung mit der Errichtung des Hauses steht und die geplante Geländemodellierung Bestandteil der Genehmigung ist. Zumindest ist die Aufschüttung abstandsflächenrelevant, so dass auch der genehmigte Lageplan nicht korrekt sein kann, da dort Abstandsflächen fehlen oder zu klein dargestellt sind. Hält deine Aufschüttung die seitlichen Abstandsflächen überhaupt ein?
Hast Du nach §67 geplant, sollte dein Bauvorlageberechtigter deine Frage beantworten, da er für die Einhaltung der Vorschriften unterschrieben hat.
Klar ist, dass unser Bauantrag (Zeichnung ohne rote Fläche) ein Bauantrag für ein "Vorhaben, für das das vereinfachte genehmigungsverfahren durchgeführt wird (§68 Abs. 1 Satz 2 und §67 Abs. 1 Satz 3 Bauordnung NRW)" ist und so genehmigt wurde. Welche Abstandsflächen, in welcher Form, wo auftreten (müssen)...davon habe ich keine Ahnung. Daher hier meine Frage.
Was die Abstände zum Nachbargrundstück angeht, würden diese jedoch nicht verändert. Es bleibt alles vor der 3 Meter Grenze zur eigentlichen Grundstücksgrenze.
Laut Bebauungsplan ist nur folgendes festgehalten:
"Einfriedung der Vorgärten in Form von lebenden Hecken sind bis zu einer Höhe von 1,0m zulässig. Einfriedung der Vorgärten durch Mauern oder Zäune dürfen eine Höhe von 0,7m nicht überschreiten."
Der Bereich, um den es geht, liegt nicht zwischen Haus und Straße, ist also kein Vorgarten.
Escroda01.01.19 20:18
Wissi schrieb:
Vorhaben, für das das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt wird (§68 Abs. 1 Satz 2 und §67 Abs. 1 Satz 3 Bauordnung NRW)Gut. Das lässt darauf schließen, dass Du (vermutlich, weil es dein Architekt so wollte) einen Antrag auf Baugenehmigung gestellt hast, obwohl auch die Genehmigungsfreistellung möglich gewesen wäre. Somit hast Du eine Baugenehmigung erhalten, nachdem die Behörde anhand deiner Bauvorlagen die Übereinstimmung deines Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft hat. Wenn Du jetzt eine andere Geländemodellierung durchführst, stimmen die Bauvorlagen aber nicht mehr mit der Realität überein. Die Rechtssicherheit der Baugenehmigung ist also nicht mehr gegeben. Ich empfehle die Rücksprache mit dem Architekten. Wenn der die Leute bei der Genehmigungsbehörde kennt und keine Bedenken hat, ohne Nachtrag die Aufschüttung zu erweitern, dann würde ich mich auf sein Wort verlassen. Ist er ortsfremd oder hast Du Zweifel an seiner Kompetenz, rate ich zur Nachfrage bei deinem Sachbearbeiter beim Bauamt. Wie gesagt, halte ich die Erweiterung für genehmigungsbedürftig, aber vielleicht sieht das der Mitarbeiter deiner Genehmigungsbehörde anders. Der Gesetzestext lässt IMHO beide Meinungen zu.
Wissi03.01.19 08:40
Danke für die Erklärung !
Ich habe versucht mich etwas in die Sache mit der selbstständigen, bzw. nicht-selbstständigen Aufschüttung einzuarbeiten.
Habe ich das richtig verstanden, dass nicht-selbständige Aufschüttungen unter 1 Meter über Urgelände keiner Genehmigung bedürfen (natürlich auch unter Berücksichtigung des 3m Abstands) ?
Falls ja, könnte man den Hang dann ja über eine weitere Abstufung abfangen, die letztendlich nur bis zu einem Meter hoch ist.
Ich habe versucht mich etwas in die Sache mit der selbstständigen, bzw. nicht-selbstständigen Aufschüttung einzuarbeiten.
Habe ich das richtig verstanden, dass nicht-selbständige Aufschüttungen unter 1 Meter über Urgelände keiner Genehmigung bedürfen (natürlich auch unter Berücksichtigung des 3m Abstands) ?
Falls ja, könnte man den Hang dann ja über eine weitere Abstufung abfangen, die letztendlich nur bis zu einem Meter hoch ist.
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