ᐅ Freistellungsverfahren oder Baugenehmigung
Erstellt am: 21.11.19 12:05
K
KingJulien21.11.19 16:30Zaba12 schrieb:
oder die Garage ist 30cm
versetzt und unterschreitet die 3m um 5cm. Das ist nicht so unüblich. Die Eingabepläne stimmen bei meinen beiden Nachbarn nicht mit der Realität überein (überwiegend die Höhe des Gebäudes)Was aber nichts is was man im vorbeispazieren sieht. Da muss man schon sehr genau schauen
Pamiko schrieb:
Bei uns wird auch der Freisteller von der Gemeinde geprüft.
Ich habe mir die Extrakosten gespart, gibt aber auch keine Abweichungen zum BebauungsplanMacht ja keinen Sinn, ein Freisteller ist dafür da keine bürokratische Last aufkommen zu lassen. Da prüft keiner was mMn. Somit haftest Du für die Bebauung nicht das Bauamt. Immerhin hast Du das auch unterschrieben.KingJulien schrieb:
Was aber nichts is was man im vorbeispazieren sieht. Da muss man schon sehr genau schauen K
KingJulien21.11.19 16:44Ich meinte die Sache mit dem Grenzabstand, bzw. der Haushöhe.
Aber wo ist denn nun in diesem Fall der Unterschied? Ob ich mich dann baulich im Freisteller nicht an den Bebauungsplan halte, oder ob ich mich nach der Baugenehmigung nicht an den Eingabeplan halte?
Hier ist der Hund doch bei der Ausführung begraben, nicht bei der Genehmigung.
Zaba12 schrieb:
Die Eingabepläne stimmen bei meinen beiden Nachbarn nicht mit der Realität überein
Aber wo ist denn nun in diesem Fall der Unterschied? Ob ich mich dann baulich im Freisteller nicht an den Bebauungsplan halte, oder ob ich mich nach der Baugenehmigung nicht an den Eingabeplan halte?
Hier ist der Hund doch bei der Ausführung begraben, nicht bei der Genehmigung.
Nach derzeitiger Rechtsprechung hat der Architekt eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung herzustellen. Hierzu hat er neben den Anforderungen des aktuellen Standes der Technik sämtliche für das Bauvorhaben relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung erteilt, entlastet den Architekten insbesondere dann nicht, wenn die Genehmigung später wegen Mängel der Planung wieder aufgehoben wird.
Das nunmehr vorliegende BGH-Urteil verdeutlicht, dass diese Rechtsprechung vollständig auch auf die neuen, im Prüfungsumfang reduzierten genehmigungsverfahren anwendbar sind. Insbesondere hat der Architekt die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für das Bauvorhaben relevant sind, zu gewährleisten, selbst wenn durch die Baugenehmigungsbehörde nur öffentlich-rechtliche Vorschriften in einem geringen Umfang geprüft werden
Das nunmehr vorliegende BGH-Urteil verdeutlicht, dass diese Rechtsprechung vollständig auch auf die neuen, im Prüfungsumfang reduzierten genehmigungsverfahren anwendbar sind. Insbesondere hat der Architekt die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für das Bauvorhaben relevant sind, zu gewährleisten, selbst wenn durch die Baugenehmigungsbehörde nur öffentlich-rechtliche Vorschriften in einem geringen Umfang geprüft werden
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