Anfahrt Bauwagen über Nachbarweg - Tor zu eng!

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Otus11

Illusionslos müsste mal beim GB Einsicht nehmen in die dortige Akte, persönlich oder halt online...

Der GB-Auszug enthält nur einen kurzen formalisierte Hinweis auf weitere vertragliche Vereinbarungen, die beim GB-Amt hinterlegt sind. Erst nach Kenntnis dieser und nur daraus lässt sich die Reichweite des WR bestimmen.

Auf die Schnelle Wiki zur Grunddienstbarkeit:

"In der Praxis wird die Grunddienstbarkeit vor allem zur individuellen Gestaltung der Rechtsbeziehungen von Nachbarn eingesetzt, um durch Wege-, Überfahrts- oder Leitungsrechte (für Wasser, Abwasser, elektrischen Strom usw.) die Nutzbarkeit insbesondere eines Hinterliegergrundstücks zu regeln. Eine bloße vertragliche Vereinbarung der Parteien ist hier in der Regel nicht ausreichend, weil der Berechtigte sie nicht dem Erwerber des belasteten Grundstücks entgegenhalten könnte.
Im Gegenzug zur Belastung, die der Nachbar dulden muss, kann dieser verlangen, dass der Nutznießer ihn entsprechend entschädigt, sich beispielsweise an den Unterhaltskosten der Zufahrt beteiligt und ihm eine Nutzungsentschädigung bezahlt. In einem Vertrag vereinbaren dazu beide Seiten, welche Rechte dem Hinterlieger zustehen sollen und wie viel er dafür bezahlen muss. Die Höhe der Kosten richtet sich in der Praxis nach der Häufigkeit der Nutzung, also danach, ob das Wegerecht nur privat genutzt wird, ob der Nutznießer dort seinen beruflichen Tätigkeiten nachgeht, zum Beispiel in einer Arztpraxis oder Steuerkanzlei oder ob es sich z. B. nur um ein selten genutztes Ferienhaus, eine Jagdhütte oder dergleichen handelt."

Ausübung:

"Das Recht kann nur in der Weise ausgeübt werden, wie es vereinbart und im Grundbuch eingetragen wurde. Die Art und der Umfang sind festgelegt und können nur durch eine neue Vereinbarung und Eintragung erweitert werden. Möglich ist die Veränderung ohne Vereinbarung gegenüber der festgelegten Nutzung nur, wenn aufgrund der Zeit die technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich geändert haben. Dies muss jedoch zur Zeit der Bestellung der Dienstbarkeit nicht vorhersehbar gewesen sein und die Benutzung des herrschenden Grundstücks in seiner Art ähnlich bleiben.
Bsp.: Besitzt der Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein Wegerecht nur zum Begehen, darf er nicht darüber fahren. Auf einem Geh- und Fahrrecht darf nicht geparkt werden. Das Verlegen von Leitungen in einem Wegerechte ist nur möglich, wenn auch ein Leitungsrecht eingetragen ist. Ein Leitungsrecht zur Verlegung von Tonrohren darf heute mit Kunststoffrohren erfolgen."
 
S

Steven

Hallo illusionslos

im urteil steht: "... ist die Nutzung des herrschenden Grundstücks mit einem Einfamilienhaus maßgebend."
Ich würde das so auslegen, dass in ein Einfamilienhaus Kfz einfahren können, wenn der Besitzer des Einfamilienhaus auf die Idee kommt, eine Firma zu gründen, die einen Tieflader benötigt, ist diese Nutzung nicht mehr gedeckt. Vom Erstellen des Hauses steht da nichts. Ist ein Versäumniss. welches evtl. nicht genau bedacht wurde, oder es wurde so geschrieben, weil die Einigung so war. Da müsste in der Historie des Wegerechts nachgesehen werden. Falls die noch nachvollziehbar ist.
Versuche dich zu einigen.

Steven
 
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nordanney

Ich habe jetzt noch mal in das Urteil geschaut. Dort steht das vom Erblasser das Recht eingeräumt wird den Weg in 3,5m Breite und 70m Länge zu nutzen. "Für Art und Weise der Benutzung des Weges ist die Nutzung des herrschenden Grundstücks mit einem Einfamilienhaus maßgebend."

Also ich bin ja auch nur Leihe, aber könnte der Satz der "Art und Weise" nicht ausschlaggebend sein. Also es wurde ja gerade aus dem Grund eingeräumt um ein Einfamilienhaus zu erstellen. Sie beschränken doch gerade die Nutzung durch das Einfahrttor oder?
Ich muss Steven zustimmen. Du kannst auf 3,5m Breite zu Deinem Haus gelangen. Die Art und Weise zur Nutzung des Weges für ein Einfamilienhaus ist üblicherweise die Anfahrt mit Deinem PKW maßgebend. Da sind die 3,5m die übliche Wegesbreite (ist doch mehr als ausreichend breit).
Falls Du einen Kran mit 4m Breite hast (was soll das dann für ein Kran sein?), hast Du schlichtweg Pech. Die 3,5m sind aber für alle Baufahrzeuge ausreichend.
Eine normale Autobahn hat z.B. 3,75 Fahrbahnbreite - nur mal zum Vergleich.
 
I

illusionslos

Ok, wir reden hier glaube ich aneinander vorbei. Der Weg ist nicht das Problem, der ist breit genug mit 3,5m. Da gebe ich euch vollkommen recht. Das Problem ist die Einfahrt. Die "langen" Fahrzeuge kommen nicht um die Kurve wenn sie in den Weg hinein wollen. Die Einfahrt ist quasi im rechten Winkel zur Straße.

Ich habe euch in den Anhang mal eine tolle Zeichnung gemacht.

Dort seht ihr wie die Einfahrt gebaut ist. Das grüne Stück ist der festgeschweißte Flügel.
anfahrt-bauwagen-ueber-nachbarweg-tor-zu-eng-264784-1.png
 
S

Steven

Hallo Illusionist

genau so habe ich es mir gedacht.
Dieser festgeschweißten Flügel weg zu klagen wird dir schwerlich gelingen. und wenn, dann erst nach Jahren.
Es läuft alles auf die monetäre Schiene raus. Hast du das schon probiert? Am besten bei einem Essen. Sei da großzügig. Das lockert die Atmosphäre.

Steven
 
Z

Zaba12

Ok, wir reden hier glaube ich aneinander vorbei. Der Weg ist nicht das Problem, der ist breit genug mit 3,5m. Da gebe ich euch vollkommen recht. Das Problem ist die Einfahrt. Die "langen" Fahrzeuge kommen nicht um die Kurve wenn sie in den Weg hinein wollen. Die Einfahrt ist quasi im rechten Winkel zur Straße.

Ich habe euch in den Anhang mal eine tolle Zeichnung gemacht.

Dort seht ihr wie die Einfahrt gebaut ist. Das grüne Stück ist der festgeschweißte Flügel. Anhang anzeigen 21709
Dann ist die Umsetzung jetzt dein Problem. Wenn der Weg 3,5m breit ist, war's das. So kannst du nur noch den Eigentümer "kaufen" oder kleinere Baufahrzeuge nehmen.

Wo ist jetzt dein Problem dem Nachbarn 500€ in die Tasche zu stecken? Im Vergleich zu allen anderen Fehlplanungen, zeitlichen Verschiebungen und Kompromissen die Geld kosten werden, sind das Peanuts.
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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