Grundstück am Hang; wer trägt die Abfangung-Kosten?

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Laureus

Laureus

Hallo zusammen,

wir bauen unser Haus auf einem Grundstück mit Hanglage zum Haus (höchste Stelle ist die Südseite).
Wir und der Nachbar tragen ab der Nordseite die Erde bis zum bestimmten Punkt ab, dann baut er stufenweise zur Südseite auf, wir dagegen wollen eben gestellten, und tragen die Erde weiter ab, nur an den Grenzen gibt es voraussichtlich eine kleine Steinmauer und Böschung.
Jetzt will er an der Grenze eine Natur-Steinmauer errichten, die etwas höher liegt als unsere und meint dass wir diese abfangen müssen. Kann das stimmen? Soviel ich weiß, muss er abfangen, aber wir tragen ja ab - sprich wir gehen selbst tiefer... Kann mir einer wie einem Kind erläutern wie der Sachverhalt ist? Vielen Dank!
grundstueck-am-hang-wer-traegt-die-abfangung-kosten-141804-1.jpg
 
Jochen104

Jochen104

Hallo Laura,

willkommen im Hausbau-Forum.
Das Thema wurde bereits ein paar Mal diskutiert. Soweit ich das verstanden habe und zusammenfassen kann ist das maßgebliche die OK des ursprünglichen Geländes. Wenn er also Höher will, muss er das auf seinem Grundstück abfangen und auch die Kosten dafür übernehmen. Für euch gilt das gleiche, wenn ihr tiefer wollt.
Die genaue Regelung hängt aber meist von der jeweiligen Landesbauordnung ab. Die solltest du dir für Bayern mal genau durchlesen. Die Lektüre ist sowieso empfehlenswert, ich habe dadurch einiges gelernt

Übrigens hast du in deinem Profil noch deinen ganzen Klarnamen stehen. Es reicht aus wenn du dort den Vornamen einträgst. Das sieht ansonsten jeder
 
Masipulami

Masipulami

Ja, so ist es. Maßgeblich ist das natürliche Gelände.

Wer aufschüttet muss genau so abfangen wie derjenige, der sich eingräbt. Durch die jeweiligen Maßnahmen darf das Nachbargrundstück nicht beeinträchtigt werden.
 
Laureus

Laureus

Also muss ich in diesem Fall zahlen, da ich mich eingrabe?
Spielt es auch eine Rolle wer zuerst gebaut hat?
 
Masipulami

Masipulami

Ja. Nein.

Wie geschrieben:
Das natürliche Geländeniveau ist der Maßstab.

Schau auch mal ins Baugesetzbuch Paragraph 909.
 
wpic

wpic

Was Ihr auch an der Grenze tut: die ursprüngliche Nutzungsqualität des Baulandes muß für den angrenzenden Eigentümer gewahrt bleiben. Durch Abgrabungen/Aufschüttungen etc. darf er nicht in allem, was sonst auch an einer Grenze für ihn baurechtlich möglich sein könnte, gehindert werden. Wenn Ihr z.B. abgrabt/tiefer gründet, müsst Ihr durch eine statisch nachgewiesene Abfangung garantieren, das der Nachbar z.B. dort ungehindert später eine Garage bauen könnte, ein Gartenhaus oder einen Zaun mit Fundamenten, ohne das ihm diese baulichen Maßnahmen an der ungesicherten oder nicht ausreichend gesicherten Grundstücksgrenze "wegbrechen". Die Sache ist konstruktiv ggf. anspruchsvoll und muß auch auf baurechtliche Zulässigkeit geprüft werden. Eventuell sind sie bauantragspflichtig - Stichwort "selbstständige Aufschüttungen/Abgrabungen".
 
Zuletzt bearbeitet:
Zuletzt aktualisiert 17.06.2024
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