Einbeziehung der Naturschutzbehörde bei einer Bauvoranfrage nötig?

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L

Lef47671

Hallo zusammen,
ich habe Mitte Februar eine Bauvoranfrage beim zuständigen Landratsamt eingereicht.

Das Grundstück, das ich bebauen möchte, liegt zu 2/3 im unbeplanten Innenbereich hintenraus zu 1/3 im Außenbereich. Das habe ich mit den Mitarbeitern auf der Gemeinde vorher abgeklärt.
Die Bauvoranfrage habe ich gestellt, weil ich vorher wissen will, ob ein Wohnhaus (so wie ich mir es vorstelle) auf dem Grundstück errichtet werden darf, weil es sich ja in die umgebende Bebauung einfügen muss.

Gestern, nach 2 Monaten, habe ich mich per Mail beim Landratsamt erkundigt wie der Stand meiner Anfrage ist und wann ich ungefähr mit einer Rückmeldung rechnen kann.
Als Antwort kam, dass sie im Grunde zur Dauer keine Aussage machen können, was ich mir eigentlich schon gedacht habe und auch verstehe.
Darüber Hinaus kam aber noch per Mail der Hinweis, dass es sich bei Bauvoranfragen zu Bauvorhaben im Außenbereich - wie es bei mir der Fall wäre - aber länger ziehen kann, da die Naturschutzbehörde mit einbezogen werden muss. Von dieser Behörde hängt die Entscheidung letztlich ab.

Da stellen sich mir die Fragen:

a) Kann das Landratsamt einfach „Entscheiden“, dass das Bauvorhaben im Außenbereich ist? Ich habe mehrmals mit der Gemeinde durch Einsicht in den Flächennutzungsplan abgeklärt von wo bis wo der unbeplante Innenbereich geht. In den eingereichten Plänen ist das Haus natürlich auch nur im Innenbereich eingezeichnet.

b) Ist es überhaupt nötig/üblich/rechtens, dass die Naturschutzbehörde bei Bauvorhaben im Innenbereich überhaupt „mitredet“? Wenn ich den zuständigen Bearbeitern am Landratsamt klar mache, dass es sich nicht um den Außenbereich handelt, erhoffe ich mir, dass man die Naturschutzbehörde umgehen kann.

Zu Feedback würde ich mich sehr freuen.

Gruß
 
L

Lef47671

Hallo,

Einen Flächennutzungsplan habe ich leider nicht bekommen, sondern nur Einsicht auf der Gemeinde.
Zur Klärung meiner Fragen sind Bilder vom Plan wohl kaum notwendig. Das Grundstück ist zu 2/3 im Innenbereich und das Haus ist auch ausschließlich in Innenbereich eingezeichnet.
Gruß
 
Y

ypg

Einen Flächennutzungsplan habe ich leider nicht bekommen,
Den bekommt man nicht, den schaut man sich an. Die meisten sind eh online abrufbar.
Zeig doch mal den Flächennutzungs- und Lageplan.
Den Lageplan bestellt man übrigens beim Vermessungsamt.
Das habe ich mit den Mitarbeitern auf der Gemeinde vorher abgeklärt.
Wenn ich den zuständigen Bearbeitern am Landratsamt klar mache,
Ich habe mehrmals mit der Gemeinde durch Einsicht in den Flächennutzungsplan abgeklärt
Um es mal zu klären, bevor Du es noch einige Male wiederholst: Man macht der Gemeinde oder dem Amt nicht klar, wie die Öffentliche Situation aussieht. Die machen _Dir_ etwas klar! Und man klärt auch nichts ab, sondern die klären dich auf!
Und auch, wenn es einige Behördentrottel gibt (die gibt es ja überall), kann man dennoch davon ausgehen, dass sie wissen, was sie da tun.
Kann das Landratsamt einfach „Entscheiden“, dass das Bauvorhaben im Außenbereich ist?
Nein, natürlich nicht. Das steht fest. In bunt im Flächennutzungsplan.

da die Naturschutzbehörde mit einbezogen werden muss. Von dieser Behörde hängt die Entscheidung letztlich ab.
Jepp!
Ist es überhaupt nötig/üblich/rechtens, dass die Naturschutzbehörde bei Bauvorhaben im Innenbereich überhaupt „mitredet“?
Ja, wenn das im Baugesetzbuch so steht, dann ist das auch rechtens, weil Gesetz.

Zur Klärung meiner Fragen sind Bilder vom Plan wohl kaum notwendig.
Aber sicher doch. Natürlich klärt es den Sachverhalt etwas besser auf. Denn mal ehrlich: Die Prognose sieht recht schlecht aus, wenn 1/3 im ungeplanten Innenbereich, also ein 34er Gebiet, 2/3 im Aussengebiet liegt, dann eventuell noch eine dilettantische Zeichnung, wo man genau nur einen Fehler machen muss, um eine Absage zu bekommen, abgibt.
Ich gehe soweit, dass ich meine Frage vom letzten Jahr um die Bauvoranfrage erweitere. Ich wette, da sind einige Regeln nicht bedacht worden.
Ps. Baugesetzbuch lesen!
 
R

Rübe1

Da man keine links posten darf, es gibt vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestages eine schöne Abhandlung zu genau diesem Thema. gugl mal nach "§§ 34 und 35 Baugesetzbuch – Grundzüge, Inhalt, Vergleich und Abgrenzung" Wenn Du diese 16 Seiten durchgelesen und verstanden hast, allen Querverweisen gefolgt bist, dann noch ein wenig Verfassungsrecht gugln, insbesondere Art 28 (2) GG und drauf folgenden Vorgaben. dann weiter über die jeweiligen Landesverfassungen, dann kommst zu dem Ergebnis: ja, die Behörde kann...
 
Zuletzt aktualisiert 21.09.2024
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