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ᐅ Zahlungsplan - Fertigstellung und Grundstück


Erstellt am: 18.08.16 10:44

B
Bauexperte
19.08.16 11:40
BigFlow schrieb:

Laut Notarvertrag erhalte ich eine Vertragserfüllungsbürgschaft.
10% auf Ansprüche _vor_ Abnahme?
BigFlow schrieb:

Er hat mir auch für 2.000 Euro eine Gewährleistungsbürgschaft angeboten, aber da überlegen wir noch, ob sich das für eine abgesicherte Summe von 5% des Vorhabens (ca. 15.000 Euro) rechnet.
Eine solche Bürgschaft brauchst Du _nur_ dann nicht, wenn das BV reibungslos verläuft und später keine verdeckten Mängel auftreten, so Du im Haus wohnst. Wer kann das schon mit Bestimmtheit ausschließen?

Ich würde mir das an Deiner Stelle gut überlegen, hierzu aber auch einen RA konsultieren. Es kommt auf die entscheidende Formulierung in der Bürgschaft an und auf die Laufzeit. Dies hier zu erklären - es sei denn, @Otus11 hat Zeit und Muße - würde zu weit führen.

Es gilt zu beachten, daß eine Vertragserfüllungsbürgschaft die Zeit abdeckt, in welcher das BV gebaut wird, eine Gewährleistungsbürgschaft dagegen die Zeit nach Beendigung der Bauphase.

Grüße, Bauexperte
B
BigFlow
19.08.16 11:56
Ich dachte die Gewährleistungsbürgschaft deckt nur den Fall einer Insolvenz in der 5 jährigen Frist ab. Wenn der Bauträger nicht insolvent ist muss er doch eh die Mängel beseitigen (denke ich mir in meiner noch heilen Welt 🙂)

Ich glaube die Vertragserfüllungsbürgschaft geht über 5 Prozent.

Das Ganze liegt schon beim Anwalt. Wenn er das durchgeschaut hat, treffen wir uns und werden den Vertrag besprechen. Ich werde ihn dann auch auf die hier angesprochenen Punkte hinweisen.
O
Otus11
21.08.16 00:29
BigFlow schrieb:
Ich dachte die Gewährleistungsbürgschaft deckt nur den Fall einer Insolvenz in der 5 jährigen Frist ab. Wenn der Bauträger nicht insolvent ist muss er doch eh die Mängel beseitigen (denke ich mir in meiner noch heilen Welt 🙂)

Ich glaube die Vertragserfüllungsbürgschaft geht über 5 Prozent.

Das Ganze liegt schon beim Anwalt.

Moin,

ich habe hier hinten in dem Thread mal recht viel zur Bürgschaft (BÜ) geschrieben:

https://www.hausbau-forum.de/threads/sicherheitseinbehalt-von-handwerkerrechnungen.16347/

Was die GWL-BÜ wert ist, ist abhängig davon, wie sie ausgestaltet ist.

Recht nahe am guten alten Geldeinbehalt ist die die "BÜ auf erstes Anfordern" - nur ist die schwerlich wirksam zu vereinbaren,da dem Haupt(gewährleistungs)schulder (=deiner Baufirma) faktisch alle Einreden (= "kein Mangel !"- und darum wird man sich streiten...) abgeschnitten werden. Gilt die BÜ nicht auf erstes Anfordern, ist sie wenig wert - und sichert de facto nur noch gegen Insolvenzrisiken ab. Denn ohne Anerkenntnis der Baufirma oder Urteil wird die liebe Bank aus der BÜ nicht zahlen, schließlich will die sich das Geld im Innenverhältnis bei der Baufirma zurückholen...

Ob der RA was auf dem Kasten hat, kannst du z.B. testen, ob er dich darauf hinweist, dass die gesicherte BÜ-Forderung (ohne Anpassungen) in der regelmäßigen Verjährungsfrist des Baugesetzbuch von 3 Jahren droht zu verjähren, der Anspruch auf GWL aber erst nach 5 Jahren.
Da droht im Gewährleistungsstreitfall nach 3 Jahren sonst ggf. eine böse Überraschung, wenn du erwartungsvoll mit der BÜ in Richtung Bank winkst.... 😱...:p
😉
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