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ᐅ Wie wird die Terrassenfläche berechnet?


Erstellt am: 24.04.2024 11:27

Engadiner 24.04.2024 17:21
Schorsch_baut schrieb:

Bei einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von mehr als zehn Prozent, handelt es sich um einen Sachmangel. Die Folge: Der Käufer hat einen Rückzahlungsanspruch und kann ggf. vom Kauf zurücktreten, eine Teilrückzahlung fordern oder die Minderung des Kaufpreises fordern.
Die exakte Größe muss im Kaufvertrag festgehalten sein, denn nur diese vertragliche Abmachung zählt. Kurzum: Der Verkäufer haftet in der Regel für die Richtigkeit der Wohnflächenangabe und sollte sich daher sicher sein, dass diese korrekt ist.

Und du gibst hier die stRspr zu MIETVERTRÄGEN wieder, beim Kauf wird idR ein strengerer Maßstab angelegt, teilweise 5 Prozent.

hanghaus2023 24.04.2024 17:22
Du hast doch Alles richtig gemacht. Nachgerechnet und zu dem Ergebnis gekommen hier stimmt was nicht. Nur Deine Schlussfolgerungen sind falsch. Warum soll Dich jemand täuschen wollen? Das ist doch nachrechenbar. Wenn Du es genau nimmst, dann must halt so lange suchen bis Du einen Verkäufer findest der es auch so genau nimmt. Viel Glück.

Schorsch_baut 24.04.2024 17:23
Engadiner schrieb:

Und du gibst hier die stRspr zu MIETVERTRÄGEN wieder, beim Kauf wird idR ein strengerer Maßstab angelegt, teilweise 5 Prozent.
Nein, das ist die Rechtsprechung zu Verkäufen. Aber wenn Du Dich lieber unnötig aufregen willst, gerne.

ypg 24.04.2024 17:24
Engadiner schrieb:

Was für ein (lang ausgeführter) Quatsch. Es gibt zig BGH Urteile zu falschen Angaben in Exposés. Du weißt doch überhaupt nicht, wie das hier geregelt wird!
Jetzt reicht es aber mit Deinem Auftritt hier.

Komm mal runter!

Bei solchen Urteilen geht es um versteckte Sachmängel. Hier ist es ja offensichtlich. Hier gilt das "wie gesehen".
Wenn das dort Lüftungsschächte des Kellers sind, dann hast Du ja sogar einen betonierten Untergrund, was eine Terrasse ausmacht. Über den Belag kann man sich streiten, ob man es mag oder nicht.

Engadiner 24.04.2024 17:25
hanghaus2023 schrieb:

Wenn dem so ist dann freue Dich doch.

Ich vermute Du bist etwas erregt und schreibst desshalb so viele unsachliche Beiträge. Zähle mal langsam bis Zehn. Das soll helfen.
Wenn ich das Haus haben will, dann gibt es zwei Möglichkeiten. 1. Du verhandelst den Preis nach unten mit welchen Argumenten auch immer. 2. Du machst einen Vertrag und klagst die Minderkosten hinterher ein.

Dein Argument mag ja Richtig sein. Bei einem echten Fehler von über 10% kann man sich tatsächlich Streiten.

Wie ist denn die Terrasse gerechnet mit 25 oder gar 50%?
Wie mehrfach erwähnt mit 100 Prozent
hanghaus2023 schrieb:

Du hast doch Alles richtig gemacht. Nachgerechnet und zu dem Ergebnis gekommen hier stimmt was nicht. Nur Deine Schlussfolgerungen sind falsch. Warum soll Dich jemand täuschen wollen? Das ist doch nachrechenbar. Wenn Du es genau nimmst, dann must halt so lange suchen bis Du einen Verkäufer findest der es auch so genau nimmt. Viel Glück.

Was ein Quatsch. Es gibt ZIG Urteile, in denen eine Täuschung angenommen wurde. Nur Augenscheinliche Mängel si
ypg schrieb:

Jetzt reicht es aber mit Deinem Auftritt hier.

Komm mal runter!

Bei solchen Urteilen geht es um versteckte Sachmängel. Hier ist es ja offensichtlich. Hier gilt das "wie gesehen".
Wenn das dort Lüftungsschächte des Kellers sind, dann hast Du ja sogar einen betonierten Untergrund, was eine Terrasse ausmacht. Über den Belag kann man sich streiten, ob man es mag oder nicht.
Eben nicht. Die Rechtsprechung spricht bei offensichtlichen Mängeln ausdrücklich von defekten Fliesen, wasserschäden etc und gerade nicht von der quadratmeterzahl vielleicht solltest du dich juristisch mal ein wenig bilden.

Engadiner 24.04.2024 17:30
Schorsch_baut schrieb:

Nein, das ist die Rechtsprechung zu Verkäufen. Aber wenn Du Dich lieber unnötig aufregen willst, gerne.

Einfach mal googeln, da findest du ganz einfach raus, dass es durchaus auch 5 Prozent sein können
rechtsprechung