ᐅ Wann muss ein Gas-Heizkessel getauscht werden?
Erstellt am: 18.02.19 17:17
Kimi19018.02.19 17:17
Hallo zusammen,
ich habe im letzten Frühjahr ein Haus "geschenkt" bekommen. D.h. ich bin seit 2018 Eigentümer.
In diesem Haus ist eine Gasheizung verbaut. Der Gas-Heizkessel ist ein Vaillant VKS 23/1E (Erdgas) Baujahr 1990. Es wurde bisher jedes Jahr eine Wartung durchgeführt und die Werte passen. Ebenso stellte der Bezirksschornsteinfeger keine Mängel fest.
Gilt bei diesem Heizkessel, dass dieser auch nach 30 Jahren ausgetauscht werden muss, auch wenn alle Werte noch tadellos sind und bisher keine gravierenden Reparaturen aufgetreten sind?
ich habe im letzten Frühjahr ein Haus "geschenkt" bekommen. D.h. ich bin seit 2018 Eigentümer.
In diesem Haus ist eine Gasheizung verbaut. Der Gas-Heizkessel ist ein Vaillant VKS 23/1E (Erdgas) Baujahr 1990. Es wurde bisher jedes Jahr eine Wartung durchgeführt und die Werte passen. Ebenso stellte der Bezirksschornsteinfeger keine Mängel fest.
Gilt bei diesem Heizkessel, dass dieser auch nach 30 Jahren ausgetauscht werden muss, auch wenn alle Werte noch tadellos sind und bisher keine gravierenden Reparaturen aufgetreten sind?
Kimi19018.02.19 18:01
Noch als Erweiterung:
Zitat von BMWI Effizienzklassenrechner
KS 23/1 E
Hersteller:
Vaillant Deutschland GmbH & Co. KG
Baujahr:
1990
Nennleistung:
23 kW
Brennstoff:
Gas
Kesselgruppe:
Niedertemperatur-Kessel
Kesseltyp:
Atmosphärischer Gasheizkessel
Zündflamme:
Nein
Effizienzwert:
73 %
Effizienzklasse:
D
Kennzeichnung ab (genaue Regelung siehe §16 und §17 EnVKG):
durch Berechtigte (z.B. Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger, Gebäudeenergieberater): 2017
durch Verpflichtete (Bezirksschornsteinfeger): 2017
Dort steht nichts von Austauschpflicht nach §10 Energieeinsparverordnung
Im §10 Energieeinsparverordnung steht:
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.
Also ich verstehe es so, dass nur Konstanttemperaturkessel, auch bei einem Eigentümerwechsel nach 2002, getauscht werden müssen und Niedertemperaturkessel nicht.
Ist das richtig?
Zitat von BMWI Effizienzklassenrechner
KS 23/1 E
Hersteller:
Vaillant Deutschland GmbH & Co. KG
Baujahr:
1990
Nennleistung:
23 kW
Brennstoff:
Gas
Kesselgruppe:
Niedertemperatur-Kessel
Kesseltyp:
Atmosphärischer Gasheizkessel
Zündflamme:
Nein
Effizienzwert:
73 %
Effizienzklasse:
D
Kennzeichnung ab (genaue Regelung siehe §16 und §17 EnVKG):
durch Berechtigte (z.B. Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger, Gebäudeenergieberater): 2017
durch Verpflichtete (Bezirksschornsteinfeger): 2017
Dort steht nichts von Austauschpflicht nach §10 Energieeinsparverordnung
Im §10 Energieeinsparverordnung steht:
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.
Also ich verstehe es so, dass nur Konstanttemperaturkessel, auch bei einem Eigentümerwechsel nach 2002, getauscht werden müssen und Niedertemperaturkessel nicht.
Ist das richtig?
Pepsan22.02.19 17:40
Ersetzt du es nur, wenn es nicht reparierbar ist, nicht vorher
Knöpfchen22.02.19 20:00
Dein Beziksschornsteinfeger wird es dir sagen können.
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