Vertragsklausel zu Gegenforderungen

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V

Vega82

Guten Abend,

ich habe eine Frage zu einem Vertragsbestandteil unseres Werksvertrages.
Hier gibt es die Klausel:
"Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen"

Daraus lese ich, dass mir bei Mängeln grundsätzlich nur der Rechtsweg bleibt.
Es reicht also nicht, diese durch einen Baugutachter feststellen und erfassen zu lassen?

Ist dies eine übliche Klausel?
Wie kann man diese besser und zu unseren Gunsten definieren?
 
Y

ypg

Ehrlich gesagt... ich musste das mal aus Interesse googeln.
Jetzt wird es spannend!

BGH, Urteil vom 07.04.2011, Az. VII ZR 209/07
§ 9 Abs. 1 AGBG (nicht mehr in Kraft); § 307 Abs. 1 Baugesetzbuch

"Der BGH hat entschieden, dass die häufig verwendete AGB-Klausel “Eine Aufrechnung … ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig in Architektenverträgen, bei denen ein Werkvertrag angenommen wird, gegen § 9 Abs. 1 AGBG (heute: § 307 Abs. 1 Baugesetzbuch) verstößt und damit unwirksam ist. Unklar ist, ob diese Entscheidung nur das Werkvertragsrecht betrifft, für die sie ergangen ist. ... "

Ich denke, dass ist sinngemäss das gleiche.
Die werden den Werkvertrag damals einfach nicht geändert haben oder wissen selbst nicht über das Urteil.

Gruss Yvonne
 
Zuletzt aktualisiert 28.04.2024
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