ᐅ Unterhaltspflicht Sondereigentum / Sondernutzungsrecht
Erstellt am: 19.06.20 22:22
ypg20.06.20 22:53
Was hat denn die Gebäudefassade mit Gartenflächen zu tun?
man ist doch auch nicht eigenständig dann für die „eigene“ Fassade zuständig, also für die ganze Fassade des eigenen Gebäudes, die an den Garten grenzt inkl der Balkone über einem.
Der Verwalter erzählt Quatsch!
man ist doch auch nicht eigenständig dann für die „eigene“ Fassade zuständig, also für die ganze Fassade des eigenen Gebäudes, die an den Garten grenzt inkl der Balkone über einem.
Der Verwalter erzählt Quatsch!
Haus²21.06.20 21:34
...oder, Du lässt Dir das Sondernutzungsrecht an der Wand notariell bestätigen. Dann darfst Du sie streichen, kannst für Dich vielleicht aber gleich auch noch eine Kletterwand / Vertical Garden daraus machen .
wdreizehn22.06.20 22:19
Hallo,
vielen Dank für die bisherigen Antworten und Einschätzungen!
Natürlich freue ich mich aber auch über weitere Meinungen.
Bei Rückmeldungen seitens der Hausverwaltung werde ich diese dann hier gerne weitergeben.
Ich bin jedenfalls gespannt...!
Schöne Grüße
Guido
vielen Dank für die bisherigen Antworten und Einschätzungen!
Natürlich freue ich mich aber auch über weitere Meinungen.
Bei Rückmeldungen seitens der Hausverwaltung werde ich diese dann hier gerne weitergeben.
Ich bin jedenfalls gespannt...!
Schöne Grüße
Guido
ypg23.06.20 00:16
wdreizehn schrieb:
Bei Rückmeldungen seitens der Hausverwaltung werde ich diese dann hier gerne weitergeben.Gern.wdreizehn schrieb:
Ich bin jedenfalls gespannt...!Wir auch.Google mal, was Sondereigentum bedeutet: Du kannst ja kein alleinigen Nutzen an eine Gebäudewand bekommen an einem fremden Haus...
HilfeHilfe23.06.20 07:16
bitte berichten was er sagt
wdreizehn17.07.20 21:13
Hallo,
zunächst vielen Dank für die vielen und konstruktiven Rückmeldungen.
Folgende, sinngemäße Antwort seitens der Hausverwaltung habe ich nun bekommen:
Bei der Wand handelt es sich um Gemeinschaftseigentum, welche auch das äußere Erscheinungsbild der Anlage prägt. Somit ist die Hausgemeinschaft für den Unterhalt aus der bestehenden Rücklage zuständig.
Dies ist natürlich eine recht erfreuliche Rückmeldung und es ist für mich auch nachvollziehbar, dass hier die gemeinschaftliche Rücklage zur Anwendung kommt, denn dafür sollte diese ja nach meiner Einschätzung nach ja auch da sein.
Schöne Grüße
Guido
zunächst vielen Dank für die vielen und konstruktiven Rückmeldungen.
Folgende, sinngemäße Antwort seitens der Hausverwaltung habe ich nun bekommen:
Bei der Wand handelt es sich um Gemeinschaftseigentum, welche auch das äußere Erscheinungsbild der Anlage prägt. Somit ist die Hausgemeinschaft für den Unterhalt aus der bestehenden Rücklage zuständig.
Dies ist natürlich eine recht erfreuliche Rückmeldung und es ist für mich auch nachvollziehbar, dass hier die gemeinschaftliche Rücklage zur Anwendung kommt, denn dafür sollte diese ja nach meiner Einschätzung nach ja auch da sein.
Schöne Grüße
Guido
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