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ᐅ Rücktritt vom Werkvertrag innerhalb Rücktrittsfrist


Erstellt am: 02.08.18 09:15

Scout02.08.18 10:37
Jetzt den Zweitwohnsitz anmelden und im März 2020 verkaufen erfüllt die Dreijaresregel. Dazu eine Zwischenfinanzierung...
HilfeHilfe02.08.18 10:41
LarsV schrieb:
Vielen Dank für die schnelle Antwort - ich werde den Vertrag noch einmal einsehen und dann nachberichten. Bislang bin ich davon ausgegangen, dass es innerhalb der 14 Tage eben kostenfrei bleibt (da ja keine Leistungen erbracht wurden).



Auch hier vielen DAnk für die schnelle Antwort! Kein Steuerberater konsultiert - sonst wäre es sicherlich nicht zu dieser Misere gekommen. Aber bei zwei Bankterminen und einem freien Termin auch nicht auf diesen Fallstrick hingewiesen worden. Jetzt (natürlich NACH Unterzeichnung) darüber gestolpert.

Der Freibetrag Großelternteil - Enkel liegt übrigens bei 200.000,- Euro. Da ist man hier im Süden sofort weit drüber. Pro Jahr entfallen dann je 10% Steuer bis zur Nullgrenze nach 10 Jahren.

Und wie so oft - Steuerberater des Vertrauens momentan im Urlaub 😀 Ist ja klar.
Naja ... die Bankberater sind keine Steuerberater 😉 deswegen finde ich wichtig das wir im Forum auf solche fallstricke hinweisen wenn mal wieder nach „ kann ich mir das leisten „ geschrien wird . Ich würde euch dennoch raten die Sache vom fundierten Steuerberater der auch auf Erbrecht spezialisiert ist zu sprechen. Evtl kann man was beim Finanzamt verhandeln. Wieviel fehlt aktuell zum Bauvorhaben an Geld ? Man muss dann natürlich Abwegen Forderung Finanzamt versus Forderung Bauträger . Glaub nicht das der Bauträger zu 0 € euch raus lässt
Egberto03.08.18 00:52
Grundsätzlich ist der Widerruf kostenfrei, sofern noch keine Leistungen erbracht worden sind.
Fuchur03.08.18 17:39
Egberto schrieb:
Grundsätzlich ist der Widerruf kostenfrei, sofern noch keine Leistungen erbracht worden sind.
das ist aber nun arg pauschal. Was ist mit dem entgangenen Gewinn?
Egberto03.08.18 18:01
Es gibt keinen entgangenen Gewinn beim Widerruf, den gibt es bei einer Kündigung. Das Widerrufsrecht ist im Prinzip das selbe wie beim Online-Kauf, es soll den Verbraucher schützen. Was geschuldet ist, ist Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen, §§ 650l, 355, 357d Baugesetzbuch.
Fuchur03.08.18 18:13
ok, dachte die Frist wäre schon rum.
steuerberaterfinanzamtforderungbauträger