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ᐅ Rohbau-Vertrag: Vertragsstrafen, Sicherheitsleistungen, Zahlungen?


Erstellt am: 19.11.19 21:09

11ant21.11.19 00:53
Bauherr am L schrieb:

Uns wurde der Vertrag vom Bauunternehmen (Auftragnehmer) vorgelegt. Jedoch nur eineinhalb Seiten, die bis auf die geschilderten Abweichungen, den Bildern entsprechen, die ich oben angehängt habe.
Öhm, mal doof gefragt: was spräche denn dagegen, den gezeigten Mustervertrag statt der reduzierten Fassung zu verwenden ?
guckuck221.11.19 06:49
Das ganze Ding ist unwirksam, wenn die zugrunde gelegte VOB nicht mit geliefert wird. Dann gilt das Baugesetzbuch. s. fragg
Joedreck21.11.19 07:09
Das kann er dann ja im Nachgang einklagen.... Ich würde es so nicht unterschreiben. Ich würde das Gespräch mit dem Architekten und dann dem Bauunternehmen suchen.
Die Frist wird allerdings wohl kein Datum sein. Vielmehr x Monate nach Baubeginn.
Die Unternehmen sind voll und können sich aussuchen was sie wann mit wem machen.
fragg21.11.19 07:57
würdest du ein Auto oder ein handyvertrag mit so einem vertrag kaufen? das KANN alles wunderbar laufen, aber im falle des falles ist Nichtmal so richtig klar welches recht überhaupt anzuwenden ist. dein zukunfts ich wird bei Problemen die Augen verdrehen und sich denken "wie konnte ich das nur unterschreiben".

es muss ein Startpunkt und ein Endpunkt drinnen stehen. kann man ja auch so formulieren: "Beginn innerhalb von X Wochen nach Baugenehmigung und baufreimachung (?) des Grundstückes durch den Bauherren" "Fertigstellung spätestens x Monate nach Baubeginn, Verhinderung durch äußere umstände bzw Witterung bleiben Außen vor" (ich bin kein Jurist, hab nur mit VOB gebaut, und mir den quatsch oft genug durchlesen müssen...)

die Vertragsstrafe ist teil der VOB, ob die da im vertrag steht oder nicht (ich bin kein Jurist) - es wirkt auf mich aber so, als würde der Auftragnehmer selber nicht so genau wissen was er macht, und wollte den vertrag zu seinen Gunsten von der VOB abwandeln.

wenn 5. mit 5% einbehalt steht, steht da dann was von der 6. Sicherheitsleistung IM Text des 5.?

wenn es keine Obergrenze der Sicherheitsleistung gibt, kannst du bei jeder Zahlung 5% einbehalten, ohne Obergrenze... und mit der Schlussrechnung erst zahlen.

wenn eine ausführungsbürgschaft fehlt, Heißt das: geht die Firma pleite, bist du am Allerwertesten.

der Zweck der ausführungsbürgschaft ist es, ein zückerle für eine neue Firma als cash in de täsch zu haben, wenn die alte Insolvenz geht.

ob 4 oder 5 Jahre, das ist wurst. spätestens nach einem Jahr wird eh gestritten ob das übliche Abnutzung, Wartungsstau durch den Bauherren, verschleiß etc ist...

nur alles so als Gedanken eines nicht Juristen. ich denke, würdest du zu einem Anwalt gehen, würde er dir abraten.

wenn der Bau problemlos läuft, reicht auch ein Handschlag.
Bauherr am L21.11.19 08:32
11ant schrieb:

Öhm, mal doof gefragt: was spräche denn dagegen, den gezeigten Mustervertrag statt der reduzierten Fassung zu verwenden ?

Der gezeigte Mustervertrag ist aus dem Internet von mir gefunden worden. Der andere wurde uns vom Bauunternehmen vorgelegt.
fragg schrieb:

es muss ein Startpunkt und ein Endpunkt drinnen stehen. kann man ja auch so formulieren: "Beginn innerhalb von X Wochen nach Baugenehmigung und baufreimachung (?) des Grundstückes durch den Bauherren" "Fertigstellung spätestens x Monate nach Baubeginn, Verhinderung durch äußere umstände bzw Witterung bleiben Außen vor" (ich bin kein Jurist, hab nur mit VOB gebaut, und mir den quatsch oft genug durchlesen müssen...)

Wie gesagt, fehlt. Jedoch gibt es zur zeitlichen Performance des Unternehmens keine Bedenken.
fragg schrieb:

wenn 5. mit 5% einbehalt steht, steht da dann was von der 6. Sicherheitsleistung IM Text des 5.?

wenn es keine Obergrenze der Sicherheitsleistung gibt, kannst du bei jeder Zahlung 5% einbehalten, ohne Obergrenze... und mit der Schlussrechnung erst zahlen.

Steht nichts von Sicherheitsleistung und keine Obergrenze. Nur "5% Einbehalt".
fragg schrieb:

wenn eine ausführungsbürgschaft fehlt, Heißt das: geht die Firma pleite, bist du am Allerwertesten.

der Zweck der ausführungsbürgschaft ist es, ein zückerle für eine neue Firma als cash in de täsch zu haben, wenn die alte Insolvenz geht.

Ausführungsbürgschaft fehlt. Firma geht aber wohl eher nicht pleite während unseres Rohbaus. Brauchen wir denn eine Bürgschaft für die Gewährleistungszeit?
fragg schrieb:

ob 4 oder 5 Jahre, das ist wurst. spätestens nach einem Jahr wird eh gestritten ob das übliche Abnutzung, Wartungsstau durch den Bauherren, verschleiß etc ist...

Gerade den Punkt finde ich viel wichtiger, als die anderen. Wenn wir nach 4,5 Jahren feststellen, das etwas nicht in Ordnung ist, dann schauen wir dumm aus der Wäsche. Das auch innerhalb der Frist herrlich gestritten werden kann, hilft uns dann gar nicht.

Nach wie vor bleibt bei mir die Frage:

1. Sollen wir auf 5 Jahre Gewährleistungsfrist bestehen, oder gilt die für uns als Verbraucher sowieso?
2. Ist eine Regelung für eine zwingend förmliche Abnahme wichtig?

Danke für euren Input bisher. Finde auch rechtliche Themen sind beim Bau super wichtig.
fragg21.11.19 09:05
§12 VOB. Abnahme findet statt, wenn eine der Parteien es verlangt.

bzgl gewähreistung steht alles in § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 VOB/B

hast du dir die VOB/B iinzwischen mal durchgelesen?
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