Rohbau-Vertrag: Vertragsstrafen, Sicherheitsleistungen, Zahlungen?

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Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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B

Bauherr am L

§12 VOB. Abnahme findet statt, wenn eine der Parteien es verlangt.

bzgl gewähreistung steht alles in § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 VOB/B

hast du dir die VOB/B iinzwischen mal durchgelesen?
Ja genau, es geht doch darum, ob wir auf fünf statt der vier (nach VOB) Jahre Gewährleistungsfrist bestehen sollen.
 
11ant

11ant

Der gezeigte Mustervertrag ist aus dem Internet von mir gefunden worden. Der andere wurde uns vom Bauunternehmen vorgelegt.
Das Bauunternehmen benutzt - wenn es nicht gerade in China oder dem Irak sitzt - dasselbe Internet wie Du. Die Frage ist also: warum es wohl diesen Mustervertrag nicht 1:1 übernimmt, sondern "zufällig" an den Stellen herumdoktert, wo Variationen zu Deinem Nachteil geraten können. Marktlage hin oder her, hier würde ich einem seriöseren Partner den Vorzug geben. Wer Dich beschummeln will, wird nicht Dein Freund.
 
B

Bauherr am L

Das Bauunternehmen benutzt - wenn es nicht gerade in China oder dem Irak sitzt - dasselbe Internet wie Du. Die Frage ist also: warum es wohl diesen Mustervertrag nicht 1:1 übernimmt, sondern "zufällig" an den Stellen herumdoktert, wo Variationen zu Deinem Nachteil geraten können. Marktlage hin oder her, hier würde ich einem seriöseren Partner den Vorzug geben. Wer Dich beschummeln will, wird nicht Dein Freund.
Du meinst wohl eher zu meinem Vorteil, oder? Wenn die Nachteile (aus meiner Sicht) streichen, bin ich ja froh.

Mal zurück zu meinem Problem:

Sollen wir auf fünf Jahre Gewährleistung drängen oder "braucht" es die gar nicht und die vier gehen in Ordnung?
 
11ant

11ant

Du meinst wohl eher zu meinem Vorteil, oder? Wenn die Nachteile (aus meiner Sicht) streichen, bin ich ja froh.
Ich habe bisher nur von Nachteilen für Dich gelesen, wenn die statt der Musterfassung ihre gekürzte Fassung anwenden. Meinst Du die Frage ernst, ob ein Jahr weniger Gewährleistungsfrist einen Unterschied macht ? - das ist ja keine Trödelfrist für Dich, ob Du erst in der dritten Woche bemerkte Mängel vier oder fünf Jahre anzumahnen liegen lassen kannst, sondern es geht um Mängel, die ihre Zeit brauchen, um durch den Putz zu blühen. Es geht also darum, ob die wenn die im fünften Jahr erst "durchbrechen", dann "geschenkt" sind oder nicht !
 
B

Bauherr am L

Ich habe bisher nur von Nachteilen für Dich gelesen, wenn die statt der Musterfassung ihre gekürzte Fassung anwenden. Meinst Du die Frage ernst, ob ein Jahr weniger Gewährleistungsfrist einen Unterschied macht ? - das ist ja keine Trödelfrist für Dich, ob Du erst in der dritten Woche bemerkte Mängel vier oder fünf Jahre anzumahnen liegen lassen kannst, sondern es geht um Mängel, die ihre Zeit brauchen, um durch den Putz zu blühen. Es geht also darum, ob die wenn die im fünften Jahr erst "durchbrechen", dann "geschenkt" sind oder nicht !
Absolut valider Punkt. Also werden wir auf fünf Jahre bestehen.

Gäbe es sonst noch Sachen, die wir aufnehmen sollten. Insbesondere. mit der "formellen" Abnahme oder ist das Nonsens?
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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