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Ich wähne die genannte Vorschrift lediglich als Rechtsgrundlage für die Empfehlung einer solchen Fläche, jedoch nicht als Pflichtvorgabe. In dem Zusammenhang wird die Begründung erwähnt, daß die Müllfahrzeuge in die Quasi-Sackgasse "Planstraße B" nicht einfahren werden.Das ist in meinem Post #28 bildlich festgehalten.