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ᐅ NRW: Freistellungsverfahren mit geringfügiger Abweichung vom Bebauungsplan


Erstellt am: 15.10.20 11:08

moHouse15.10.20 11:08
Hallo zusammen,

Ich hoffe ich gebe die Antworten nicht schon durch meine Formulierung hier vor. Am besten wären eigene Erfahrungen

Sachstand:
- Neubau in NRW
- Bebauungsplan vorhanden
- Bebauungsplan wird grundsätzlich eingehalten durch Planung

Ziel:
- statt Bauantrag Freistellungsverfahren

Problem:
- geringfügige Abweichung durch Dachüberstand über Baufenster (60cm im Süden, 50cm im Norden)
- hierdurch keine Auswirkungen auf Abstandsflächen zu Nachbarn (im Norden und Süden mehr als 5 m zur Grundstücksgrenze)

Frage:
Bei normalem Bauantrag und Baugenehmigung wird das wohl kein Problem, da die Dachüberstände nur eine geringfügige Abweichung darstellen.

Wie sieht das aber im Freistellungsverfahren aus?
Geht das durch mit dem Risiko, dass es irgendwann später vielleicht beanstandet wird?
Geht es gar nicht durch?

Wie gesagt: vielleicht habe ich es schon zu klar formuliert und die Antwort selbst gegeben. Vielleicht sehe ich es aber auch alles zu eng und am Ende spielen Dachüberstände keine Rolle

Vielen Dank schon mal
Snowy3615.10.20 17:04
Ich würde mir an deiner Stelle eine Baugenehmigung holen ... kostet dich mittleren 3 stelligen Betrag aber dann hast du für
Immer deine Ruhe
Escroda15.10.20 18:17
moHouse schrieb:

Geht das durch
Ja.
moHouse schrieb:

mit dem Risiko, dass es irgendwann später vielleicht beanstandet wird?
Nein.
moHouse schrieb:

geringfügige Abweichung durch Dachüberstand über Baufenster (60cm im Süden, 50cm im Norden)
Sofern man nicht so ungeschickt ist und den Dachüberständen in den Bauvorlagen eine Funktion zuweist, beispielsweise als Lagerplatz für Scheitholz, handelt es sich nicht um eine Abweichung im Sinne des §31, Baugesetzbuch, sondern um ein vom §23, Absatz 5, Baunutzungsverordnung gedecktes geringfügiges Vortreten von Gebäudeteilen. Dessen Zulassung liegt zwar im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, steht aber den Voraussetzungen des §62, Absatz 2, Nr. 2 und 4 Bauordnung NRW nicht entgegen. Vorstellbar und IMHO rechtlich nicht zu beanstanden wäre, dass die Gemeinde diese Tatsache zum Anlass nimmt, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens zu verlangen.
moHouse schrieb:

- hierdurch keine Auswirkungen auf Abstandsflächen zu Nachbarn (im Norden und Süden mehr als 5 m zur Grundstücksgrenze)
Sollte Dein Entwurfsverfasser die Dachüberstände entgegen §6, Absatz 6, Nr.1, Bauordnung NRW bei der Abstandsflächenberechnung berücksichtigt haben, so würde ich dies zu den oben erwähnten Ungeschicktheiten zählen, die die Behörde auf dumme Gedanken bringen könnte, da er dadurch zum Ausdruck bringt, dass es sich eben nicht um untergeordnete Bauteile handelt, was sie planungsrechtlich relevant macht und damit den von Dir befürchteten Ärger auslösen könnten.

Letztendlich muss dein Entwurfsverfasser diese Spitzfindigkeiten aber verantworten. Wenn der keine Bedenken hat, solltest Du als Bauherr auch keine haben.
moHouse15.10.20 20:36
Erst einmal vielen Dank für die Antworten!

Die Gedanken zu Pro Bauantrag mit -genehmigung haben wir auch.


Wow...genau auf eine solche Antwort habe ich gehofft. Danke!

Ich habe mich parallel dazu auch noch etwas weiter informiert. Deckt sich mit den von dir geschilderten Sachen zur "Funktion" der Dachüberstand. Ich wollte die Ursprungsfrage nicht zu kompliziert machen. Aber es könnte noch ein Problem sein, dass wir vorn ein verlängertes Vordach haben mit Stützpfeilern. Erstens könnte dem Vordach ein Funktion zugeordnet werden (Überdachung der Mini-Veranda). Zweitens geben die Pfeiler dem ganzen wohl einen Charakter einer "fiktiven Wand". Habe ich zumindest in einigen Urteilen zur Einhaltung von Abstandsflächen gelesen.

Ich füge mal ein Bild der Südseite bei. (@admins: eigene 3D-Darstellung. Nicht geklaut)

Das Vordach ragt ca. 60cm über der Baugrenze drüber.

Modernes weißes Einfamilienhaus mit schrägem Ziegeldach, Veranda und Holzbank vor Tür auf grünem Rasen


Damit wird der Freistellungsversuch nicht gerade wahrscheinlicher nehme ich an
Escroda15.10.20 20:56
moHouse schrieb:

Aber es könnte noch ein Problem sein, dass wir vorn ein verlängertes Vordach haben mit Stützpfeilern.
Ja, Konjunktiv kannste streichen.
moHouse schrieb:

Erstens könnte dem Vordach ein Funktion zugeordnet werden (Überdachung der Mini-Veranda).
Ja.
moHouse schrieb:

Zweitens geben die Pfeiler dem ganzen wohl einen Charakter einer "fiktiven Wand".
Ja.
Und drittens habe ich Dich falsch verstanden, nämlich dass der Dachüberstand 60cm ist und nicht, dass er 60cm über die Baugrenze reicht. Nach dem 3D-Bild ist er ja ca. 90cm tief, was in Verbindung mit der Hauseingangstür nicht mehr untergeordnet ist. Ich habe sogar Zweifel, ob das im Bauantrag genehmigt wird. Aber dazu müsste man viel mehr über Bauvorhaben und Bebauungsplan wissen. Dafür hast Du ja einen Entwurfsverfasser.
moHouse schrieb:

Damit wird der Freistellungsversuch nicht gerade wahrscheinlicher nehme ich an
Versuch macht kluch - aber vielleicht ist Dein Planer klug genug, die Erfolgsaussichten richtig einzuschätzen.
moHouse15.10.20 23:22
Danke für deine Einschätzung!

Wir werden den Planer auf jeden Fall mal drauf ansprechen. Aber ich hab das Gefühl, dass die GUs kein gesteigertes Interesse an Freistellungsverfahren haben. Wenn da was falsch geplant ist, ist ja direkt der Architekt in der Haftung. Falls es nach Jahren mal jemandem auffällt.

Ich glaube das ist uns dann selbst auch zu heikel.
Dann lieber ordentlich genehmigen lassen und Rechtssicherheit haben.

Viel Bedenken haben wir aktuell eigentlich noch nicht, dass das genehmigt wird. Im Moment stellt der Architekt aber auch erst die Unterlagen für den Bauantrag fertig. Vielleicht kommt noch ein unangenehmer Anruf...
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