ᐅ Nachverhandlung Zahlungsplan, bitte um Hilfe
Erstellt am: 18.02.2016 21:18
alter0029 22.02.2016 10:01
Dort steht übrigens auch, dass der Unternehmer eine Sicherheit in Höhe von 5% der vereinbarten Leistung zu hinterlegen hat. Darüber streite ich derzeit mit der Baufirma, mit der ich zu tun habe. Die Auswahl dieser Firma betrachte ich inzwischen als einen Fehler
Bodo! 22.02.2016 11:46
Ich sehe es auch so das man nur soviel zahlen sollte wie man auch kann, bedeutet das man nach Rohbau nicht mehr genug Geld hat das Haus fertig zu machen. Sollte das Unternehmen pleite sein oder gehen hat man genug Geld um es fertig zustellen
alter0029 22.02.2016 11:54
Wenn es klare gesetzliche Regelungen gibt, stellt sich ja wohl gar nicht die Frage, wie es der eine oder andere sieht. Unser Zahlungsplan sieht es auch anders vor, nur hat mich letzte Woche der Rechtsanwalt darauf hingewiesen. Ich werde mich sowieso auf einen Rechtsstreit mit meiner Firma einstellen. Mit dem Bau wurde übrigens noch nicht einmal begonnen. Letzte Woche hat man mir einen Rücktritt vom Vertrag angeboten, wenn ich auf 16.500 € verzichte. Das soll der Preis für den Bauantrag sein.
alter0029 22.02.2016 17:02
Heute bekam ich dazu folgende Auskunft von meinem Rechtsanwalt und das könnte interessant sein:
Zahlungspläne, die inhaltlich von der gesetzlichen Vorleistungspflicht des Werkunternehmers abweichen, können grundsätzlich individuell zwischen den Bauvertragsparteien vereinbart werden. Werden seitens des Werkunternehmers allerdings Zahlungspläne in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellt, also bspw. in Form eines mehrfach verwendeten Vertragsmusters, unterliegen diese der Inhaltskontrolle und sind in der Regel unwirksam, soweit sie dem Besteller eine Zahlungsverpflichtung auferlegen, die sich nicht am Wert der erbrachten Leistung orientiert, sodass die Gefahr von ungesicherten Vorauszahlungen besteht.
Zahlungspläne, die inhaltlich von der gesetzlichen Vorleistungspflicht des Werkunternehmers abweichen, können grundsätzlich individuell zwischen den Bauvertragsparteien vereinbart werden. Werden seitens des Werkunternehmers allerdings Zahlungspläne in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellt, also bspw. in Form eines mehrfach verwendeten Vertragsmusters, unterliegen diese der Inhaltskontrolle und sind in der Regel unwirksam, soweit sie dem Besteller eine Zahlungsverpflichtung auferlegen, die sich nicht am Wert der erbrachten Leistung orientiert, sodass die Gefahr von ungesicherten Vorauszahlungen besteht.
Bauexperte 22.02.2016 17:26
Guten Tag,
nicht, daß ich nicht sehr dafür bin, für beide Vertragsparteien faire Zahlungspläne aufzustellen.
Jedoch stellen sich mir 2 Fragen.
nicht, daß ich nicht sehr dafür bin, für beide Vertragsparteien faire Zahlungspläne aufzustellen.
Jedoch stellen sich mir 2 Fragen.
- wieso hast Du Deine Vertragsunterlagen und damit auch den Zahlungsplan nicht _vor_ Deiner Unterschrift unter den Werkvertrag prüfen lassen?
- was macht Dich so sicher, daß Dein RA einen Vergleich anstrengen kann, welcher Dich besser schlafen läßt?
alter0029 22.02.2016 17:32
Hallo Bauexperte,
das hätte ich machen sollen, aber die Firma schien mir seriös. Ich muss auch gestehen, dass ich übersehen habe, dass eine Sicherheit in Höhe von 5% hätte hinterlegt werden oder ich aufgefordert hätte werden müssen, diesen Betrag von der ersten Rate einzubehalten. Jetzt streite ich mich deswegen rum.
Zweite Frage: §362a Baugesetzbuch
Gruß von Wolfgang
das hätte ich machen sollen, aber die Firma schien mir seriös. Ich muss auch gestehen, dass ich übersehen habe, dass eine Sicherheit in Höhe von 5% hätte hinterlegt werden oder ich aufgefordert hätte werden müssen, diesen Betrag von der ersten Rate einzubehalten. Jetzt streite ich mich deswegen rum.
Zweite Frage: §362a Baugesetzbuch
Gruß von Wolfgang
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