ᐅ Mehrkostenaufstellung Unverschämt!
Erstellt am: 28.04.2020 13:01
guckuck2 28.04.2020 16:06
Das ist doch nur der Materialpreis für den Bodenbelag, was ist mit Arbeit?
Einen Raum auszulegen ist auch bei weitem weniger aufwendig als ne Treppe zu belegen.
Ist auch anderes Gewerk, eigene Kalkulation etc., da wirste nicht 1:1 den gleichen Arbeitspreis bekommen, den der Fliesenleger zuvor angesetzt hatte.
Einen Raum auszulegen ist auch bei weitem weniger aufwendig als ne Treppe zu belegen.
Ist auch anderes Gewerk, eigene Kalkulation etc., da wirste nicht 1:1 den gleichen Arbeitspreis bekommen, den der Fliesenleger zuvor angesetzt hatte.
Alessandro 08.05.2020 11:48
Hat das BU wirklich nie auf die Mehrkosten hingewiesen?
Dazu ist es nämlich verpflichtet.
Ich hatte einen ähnlichen Fall...
Dazu ist es nämlich verpflichtet.
Ich hatte einen ähnlichen Fall...
Joedreck 08.05.2020 12:55
Alessandro schrieb:
Hat das BU wirklich nie auf die Mehrkosten hingewiesen?
Dazu ist es nämlich verpflichtet.
Ich hatte einen ähnlichen Fall...Ja? Immer? Oder nur in bestimmten Konstrukten? MayrCh 08.05.2020 13:06
Joedreck schrieb:
Immer?Ganz sicher nicht in Einheitspreisverträgen. Und in der Mehrheit der Fälle auch nicht bei Mengenmehrungen. Alessandro 08.05.2020 13:14
hier ein Auszug aus der VOB:
6.
Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
7.
Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 Baugesetzbuch), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
Die Regelungen der Absatz 4, 5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Nummern 1 und 2 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Absatz 3 Nummer 4 bleibt unberührt.
6.
Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
7.
Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 Baugesetzbuch), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
Die Regelungen der Absatz 4, 5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Nummern 1 und 2 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Absatz 3 Nummer 4 bleibt unberührt.
MayrCh 08.05.2020 13:47
Alessandro schrieb:
VOBHast du schon mal gegengecheckt, wie viel diverse Höchstrichterliche Urteile von der VOB, insbesondere des §2, Abs 6 VOB/B in der Praxis übrig lassen?Spoiler: Nicht viel.