ᐅ Keine Auskunft vom Bauamt an Grundstückseigentümer
Erstellt am: 31.07.24 13:31
Flar Lrek31.07.24 13:31
Ich werde von meinem Vater ein erschlossenes Handtuch-Grundstück geschenkt bekommen mit dem Hinweis, dass ich es verkaufen (dann erhält er einen kleinen Obolus aus dem Erlös) oder selbst dort bauen kann. Die einzige Planungsunterlage, die er zur Verfügung hat, ist ein Lageplan mit der Flurstücksnummer (alter DDR-Plan). Das Grundbuch ist "sauber". Es gilt "allgemeine Siedlungsbebauung" (was immer das heißen mag).
Damit ich potentiellen Käufern Auskunft geben kann, wie, wo und was man auf diesem schmalen Grundstück bauen kann, habe ich Kontakt mit dem örtl. Bauamt aufgenommen.
Dieses will aber weder mir (ich habe eine Vollmacht), noch meinem Vater Auskunft über die Geschossflächenzahl, Grundflächenzahl, DN, Zahl der Vollgeschosse und dem Baufenster/Baugrenzen erteilen. Vielmehr soll ein von uns beauftragter Architekt oder Bauplaner eine - natürlich kostenpflichtige - Bauvoranfrage stellen mit der Angabe, wo und wie wir dort bauen wollen. Es soll also quasi das Pferd von hinten aufgezäumt werden, weil wir theoretisch jeden Interessenten bitten müssten uns zu sagen, wie er dort bauen will, wenn ihm das Grundstück grundsätzlich gefällt und dafür jeweils eine Voranfrage stellen. Das kann es ja wohl nicht sein.
Ich kenne als ehemaliger Häuslebauer aus westdeutschen Lageplänen, dass dort die o.g. Kennzahlen im Plan eingezeichnet/eingetragen sind und bin deshalb vielleicht ein wenig verwöhnt, aber dass ich als Grundstückseigentümer nicht erfahren soll, wie und was man dort bebauen darf, kann ich einfach nicht glauben.
Wer hat ähnliche Erfahrungen mit (ostdeutschen) Baubehörden gemacht und was kann man tun?
Damit ich potentiellen Käufern Auskunft geben kann, wie, wo und was man auf diesem schmalen Grundstück bauen kann, habe ich Kontakt mit dem örtl. Bauamt aufgenommen.
Dieses will aber weder mir (ich habe eine Vollmacht), noch meinem Vater Auskunft über die Geschossflächenzahl, Grundflächenzahl, DN, Zahl der Vollgeschosse und dem Baufenster/Baugrenzen erteilen. Vielmehr soll ein von uns beauftragter Architekt oder Bauplaner eine - natürlich kostenpflichtige - Bauvoranfrage stellen mit der Angabe, wo und wie wir dort bauen wollen. Es soll also quasi das Pferd von hinten aufgezäumt werden, weil wir theoretisch jeden Interessenten bitten müssten uns zu sagen, wie er dort bauen will, wenn ihm das Grundstück grundsätzlich gefällt und dafür jeweils eine Voranfrage stellen. Das kann es ja wohl nicht sein.
Ich kenne als ehemaliger Häuslebauer aus westdeutschen Lageplänen, dass dort die o.g. Kennzahlen im Plan eingezeichnet/eingetragen sind und bin deshalb vielleicht ein wenig verwöhnt, aber dass ich als Grundstückseigentümer nicht erfahren soll, wie und was man dort bebauen darf, kann ich einfach nicht glauben.
Wer hat ähnliche Erfahrungen mit (ostdeutschen) Baubehörden gemacht und was kann man tun?
markusla31.07.24 14:50
Vermutlich gibt es diese Zahlen nicht, da es keinen gültigen Bebauungsplan gibt, es gilt dann §34 … und da wird quasi individuell entschieden.
ypg31.07.24 15:45
Ich kann zwar diese Geheimnistuerei nicht nachvollziehen, aber. .
Ihr könnt quasi einen angemessenen Preis inserieren und abwarten. Kaufinteressenten können dann selbst ihre Bauvoranfrage stellen bzw auf blauem Dunst kaufen.
Flar Lrek schrieb:. . die Bauvoranfrage wäre nicht Eure Pflicht oder NicoToKnow, sondern die des Kaufinteressenten.
Das kann es ja wohl nicht sein.
Ihr könnt quasi einen angemessenen Preis inserieren und abwarten. Kaufinteressenten können dann selbst ihre Bauvoranfrage stellen bzw auf blauem Dunst kaufen.
nordanney31.07.24 15:53
Flar Lrek schrieb:
Es gilt "allgemeine Siedlungsbebauung" (was immer das heißen mag).Wohl 34er Gebiet.Flar Lrek schrieb:
Dieses will aber weder mir (ich habe eine Vollmacht), noch meinem Vater Auskunft über die Geschossflächenzahl, Grundflächenzahl, DN, Zahl der Vollgeschosse und dem Baufenster/Baugrenzen erteilen.Darf es nicht. Hat nichts mit wollen zu tun.Flar Lrek schrieb:
Vielmehr soll ein von uns beauftragter Architekt oder Bauplaner eine - natürlich kostenpflichtige - Bauvoranfrage stellen mit der Angabe, wo und wie wir dort bauen wollen. Es soll also quasi das Pferd von hinten aufgezäumt werden, weil wir theoretisch jeden Interessenten bitten müssten uns zu sagen, wie er dort bauen will,Das ist normal. Je nach Bundesland kannst du die Anfrage auch selbst stellen. Dauert aber seine Zeit mit der Bearbeitung. Kosten sind marginal.Flar Lrek schrieb:
weil wir theoretisch jeden Interessenten bitten müssten uns zu sagen, wie er dort bauen will, wenn ihm das Grundstück grundsätzlich gefälltWie bei jedem Grundstück im 34er Gebiet. Da hat sich bitte der Interessent drum zu kümmern. Die Bebauung der Umgebung kennt er ja - damit ist auch grundsätzlich klar, wie er bauen kann.
P.S. So geht es auch jedem Eigentümer im Westen, wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist.
Flar Lrek31.07.24 17:12
Donnerwetter, das mit den Antworten ging ja schnell, vielen Dank! Mein Ansinnen war natürlich, dass ich im Verkaufsinserat gleich mitteilen könnte: 1.100 qm Grundstück, vollerschlossen, bebaubar mit einem Doppelhaus bis zu 400 qm Gesamtwohnfläche, zwei Vollgeschosse, 30 ° Dachneigung usw.
Jetzt würde sich das nur noch so anhören: 1.100 qm Grundstück, vollerschlossen, Punkt und aus. Das grenzt natürlich die Anzahl der Interessenten enorm ein.
Es handelt sich um Nordsachsen und die Gemeinde verlangt einen Architekten/Bauplaner, Kostenpunkt ca. 125 €.
§ 34: Du darfst so bauen wie in der Nachbarschaft üblich (meine Auslegung). Na gut. Die Grundstücke sind zwischen 65 und 80 m tief. Der eine hat recht weit vorne an der Straße gebaut mit viel Garten hinten, der andere mehr in der Mitte mit Garten vorn und hinten, wieder ein anderer hat sein Haus im hinteren Drittel mit ganz viel Garten zur Straße hin. Da würde ich als Baufenster also "von dem vordersten Haus" Grundstück a bis "zum letzten Haus" Grundstück b ausgehen mit den jeweiligen Grenzabständen. Überwiegend 1,5-geschossig, aber auch zwei Häuser mit zwei Vollgeschossen. Quer und längs, die Firstrichtung also zum Teil um 90 ° gedreht. Also von bis.
Ein Doppelhaus, sonst alles 1 FMH, zum Teil ganz viele Schuppen.
Das wird spannend.
Jetzt würde sich das nur noch so anhören: 1.100 qm Grundstück, vollerschlossen, Punkt und aus. Das grenzt natürlich die Anzahl der Interessenten enorm ein.
Es handelt sich um Nordsachsen und die Gemeinde verlangt einen Architekten/Bauplaner, Kostenpunkt ca. 125 €.
§ 34: Du darfst so bauen wie in der Nachbarschaft üblich (meine Auslegung). Na gut. Die Grundstücke sind zwischen 65 und 80 m tief. Der eine hat recht weit vorne an der Straße gebaut mit viel Garten hinten, der andere mehr in der Mitte mit Garten vorn und hinten, wieder ein anderer hat sein Haus im hinteren Drittel mit ganz viel Garten zur Straße hin. Da würde ich als Baufenster also "von dem vordersten Haus" Grundstück a bis "zum letzten Haus" Grundstück b ausgehen mit den jeweiligen Grenzabständen. Überwiegend 1,5-geschossig, aber auch zwei Häuser mit zwei Vollgeschossen. Quer und längs, die Firstrichtung also zum Teil um 90 ° gedreht. Also von bis.
Ein Doppelhaus, sonst alles 1 FMH, zum Teil ganz viele Schuppen.
Das wird spannend.
ypg31.07.24 17:50
Flar Lrek schrieb:
Das grenzt natürlich die Anzahl der Interessenten enorm ein.Gar nicht. Damit hälst Du Interessenten alles offenFlar Lrek schrieb:
bebaubar mit einem Doppelhaus bis zu 400 qm Gesamtwohnfläche, zwei Vollgeschosse, 30 ° Dachneigung usw.Das schränkt ein! Jmd, der noch recht naiv ist, lässt sich eventuell von „Deiner Planung“ einschüchtern, meldet sich vielleicht gar nicht.Eine Bauvoranfrage macht vieles komplizierter.
Flar Lrek schrieb:
Der eine hat recht weit vorne an der Straße
…Du machst Dir zu viele Gedanken.Du als Bauherr kannst natürlich Deine Anfrage starten