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Aktuelles Urteil vom EuGH bzw. zugehöriger Artikel aus der heutigen Presse:
Ungeeignet, um Qualität und Verbraucherschutz zu sichern: Der EuGH hat Mindesthonorare für Architekten und Ingenieure in Deutschland gekippt. Die entsprechende Regelung verstoße gegen EU-Recht, befanden die Luxemburger Richter am Donnerstag (Rechtssache C-377/17).
Nach einer entsprechenden EU-Richtlinie dürften Mindest- und Höchstpreise zwar unter bestimmten Bedingungen vorgeschrieben werden. Die in der Deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure festgeschriebenen Sätze erfüllten allerdings nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, erklärten die Richter.
Ihre Begründung: Die Mindestsätze gelten nur für Architekten und Ingenieure. Entsprechende Leistungen können aber auch von anderen Dienstleistern erbracht werden, die ihre fachliche Eignung nicht nachweisen müssen. Daher seien die Mindestsätze ungeeignet, hohe Qualitätsstandards und den Verbraucherschutz zu sichern.
Mehr Auswahl und niedrigere Preise
In der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sind die Mindest- und Höchstpreise für die Planungsarbeit von Architekten und Ingenieuren festgelegt. Die EU-Kommission hatte Deutschland Ende 2016 wegen der Honorarordnung verklagt. Das Anbieten von Dienstleistungen solle erleichtert werden, sodass Verbraucher mehr Auswahl und niedrigere Preise bekämen, hatte Binnenmarktkommissarin Elzbieta Bienkowska gefordert.
Mit der Honorarordnung beeinträchtige die Bundesrepublik Unternehmen darin, über den Preis miteinander zu konkurrieren, hatte im Februar auch EU-Gutachter Maciej Szpunar festgestellt. Die deutsche Regel ließe sich nur durch Verbraucherschutz und die Gewährleistung hoher Qualität rechtfertigen. Deutschland habe jedoch nicht nachgewiesen, dass ein Mindestpreis dafür nötig sei, sagte Szpunar. Vielmehr gelte Wettbewerb insbesondere mit Blick auf den Preis allgemein als notwendiger, gewünschter und wirksamer Mechanismus der Marktwirtschaft.
Die Bundesarchitektenkammer warnte vor den Folgen der aktuellen EuGH-Entscheidung. "Die HOAI in ihrer bisherigen Form verhindert einen ruinösen Preiswettbewerb, um Auftraggebern die bestmöglichen Leistungen zu sichern, deren Qualität kaum im Voraus bewertet werden kann und gleichzeitig besonders großen Einfluss auf das Leben der Menschen hat", teilte die Kammer mit.
Man werde die "intensiven Gespräche" mit dem Bundeswirtschaftsministerium fortführen, um die Honorarsätze der HOAI mit Zustimmung der Bundesländer zumindest in abgeschwächter Form zu erhalten.
Ungeeignet, um Qualität und Verbraucherschutz zu sichern: Der EuGH hat Mindesthonorare für Architekten und Ingenieure in Deutschland gekippt. Die entsprechende Regelung verstoße gegen EU-Recht, befanden die Luxemburger Richter am Donnerstag (Rechtssache C-377/17).
Nach einer entsprechenden EU-Richtlinie dürften Mindest- und Höchstpreise zwar unter bestimmten Bedingungen vorgeschrieben werden. Die in der Deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure festgeschriebenen Sätze erfüllten allerdings nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, erklärten die Richter.
Ihre Begründung: Die Mindestsätze gelten nur für Architekten und Ingenieure. Entsprechende Leistungen können aber auch von anderen Dienstleistern erbracht werden, die ihre fachliche Eignung nicht nachweisen müssen. Daher seien die Mindestsätze ungeeignet, hohe Qualitätsstandards und den Verbraucherschutz zu sichern.
Mehr Auswahl und niedrigere Preise
In der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sind die Mindest- und Höchstpreise für die Planungsarbeit von Architekten und Ingenieuren festgelegt. Die EU-Kommission hatte Deutschland Ende 2016 wegen der Honorarordnung verklagt. Das Anbieten von Dienstleistungen solle erleichtert werden, sodass Verbraucher mehr Auswahl und niedrigere Preise bekämen, hatte Binnenmarktkommissarin Elzbieta Bienkowska gefordert.
Mit der Honorarordnung beeinträchtige die Bundesrepublik Unternehmen darin, über den Preis miteinander zu konkurrieren, hatte im Februar auch EU-Gutachter Maciej Szpunar festgestellt. Die deutsche Regel ließe sich nur durch Verbraucherschutz und die Gewährleistung hoher Qualität rechtfertigen. Deutschland habe jedoch nicht nachgewiesen, dass ein Mindestpreis dafür nötig sei, sagte Szpunar. Vielmehr gelte Wettbewerb insbesondere mit Blick auf den Preis allgemein als notwendiger, gewünschter und wirksamer Mechanismus der Marktwirtschaft.
Die Bundesarchitektenkammer warnte vor den Folgen der aktuellen EuGH-Entscheidung. "Die HOAI in ihrer bisherigen Form verhindert einen ruinösen Preiswettbewerb, um Auftraggebern die bestmöglichen Leistungen zu sichern, deren Qualität kaum im Voraus bewertet werden kann und gleichzeitig besonders großen Einfluss auf das Leben der Menschen hat", teilte die Kammer mit.
Man werde die "intensiven Gespräche" mit dem Bundeswirtschaftsministerium fortführen, um die Honorarsätze der HOAI mit Zustimmung der Bundesländer zumindest in abgeschwächter Form zu erhalten.